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OLG München, Urteil vom 12.02.2010 – 5 U 3140/09

BGB §§ 242, 666

1. Im Rahmen einer Publikumsgesellschaft ist das Recht, seine Vertragspartner zu kennen, derart selbstverständlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann; eine dem entgegenstehende Regelung im Gesellschaftsvertrag hält der bei Publikumsgesellschaften nach § 242 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle nicht Stand (Anschluss BGH, 21. September 2009, II ZR 264/08, NJW 2010, 439).

2. Wird die Gesellschaftsbeteiligung durch einen Treuhandkommanditisten verwaltet, ist ein im Treuhandvertrag enthaltener Auskunftsrechtsausschluss ebenfalls gemäß § 242 BGB unwirksam, denn er würde ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigen. Vielmehr ist der Treuhandkommanditist auf Grund seiner Beauftragung mit der Ausübung der mit der Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft verbundenen Auskunfts- und Kontrollrechte Beauftragte gemäß § 666 BGB verpflichtet, dem Treugeber diese erforderlichen Auskünfte zu geben.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Gesellschaftsvertrag, Mitgesellschafter, Publikumspersonengesellschaft, Treuhand, Treuhandkommanditist, Treuhandverhältnis