UmwG § 202
1. Die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Handelsregister entfaltet keine Heilungswirkung in Bezug auf fehlerhafte Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Umwandlung.
2. Die Wirkung des Bestandsschutzes nach § 202 Abs. 3 UmwG im Rahmen eines Unternehmensformwechsels steht einer richterlichen Klärung der Wirksamkeit des der Umwandlung zu Grunde liegenden Gesellschafterbeschlusses durch Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht entgegen und führt in Fällen eines rechtswidrigen, aber bestandsgeschützten Formwechsels zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Formwechsel, Gesellschafterbeschluss, Handelsregister, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Umwandlung