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OLG München, Urteil vom 15.03.2005 – 25 U 3940/04

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D&O Versicherung
Versicherung
handelt es sich um eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für fremde Rechnung, d.h. für Rechnung des versicherten Organmitglieds, i.S.d. §§ 74 ff. VVG. Sie dient in erster Linie dem Schutz des versicherten Organmitglieds, indem sie dieses von der Erfüllung der Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) und gegenüber Dritten (Außenhaftung) befreit. Dies hat zur Folge, dass auf Grund der Anwendbarkeit des § 149 VVG das Unternehmen als Versicherungsnehmer zunächst seine materiellen Ansprüche gegen ein schädigendes Organmitglied in einem Haftpflichtprozess feststellen lassen muss, bevor es gegen den Versicherer im Wege des Deckungsprozesses vorgehen kann. Eine direkte Inanspruchnahme des Versicherers ist auf Grund des strikten Trennungsprinzips des Haftpflichtversicherungsrechts mangels einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Versicherer ausgeschlossen.

Schlagworte: Ausgestaltung, D&O Versicherung