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OLG München, Urteil vom 19.01.2011 − 7 U 4342/10

GmbHG § 64

Da der Geschäftsführer einer GmbH nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden kann, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, und die Veranlassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegründende Tatsache im Rahmen der Haftung aus § 64 GmbHG ist (vergleiche BGH, 16. März 2009 – II ZR 32/08, NZG 2009,582; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 38), kommt eine Haftung nicht in Betracht, wenn Zahlungen an das Finanzamt aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgten (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, § 64 Rdnr. 63; BGH NZG 2009, 582).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Durchsetzungssperre, Geschäftsführer, GmbHG § 64 Satz 1, Insolvenz, Leistungsverweigerungsrecht, Pfändung und zur Überweisung einziehen, Schadensersatzanspruch, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen veranlasst, Zahlungen- weite Auslegung, Zahlungsbegriff, Zahlungsverbot, Zurückbehaltungsrecht, Zwangsvollstreckung