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OLG München, Urteil vom 19.01.2012 – 8 U 1985/11

BGB §§ 705 ff.

1. Wird eine Teileigentümergemeinschaft nach dem WEG mit dem Ziel der langfristigen Verpachtung des Gebäudes an einen Hotelbetreiber und der Erzielung von Einkünften für die Eigentümer gegründet, so entsteht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zugleich eine BGB-Gesellschaft (Verpächtergesellschaft).

2. Der durch schlüssiges Verhalten zustande gekommene Vertrag einer solchen Verpächtergesellschaft, die aufgrund der Anzahl der Gesellschafter eine sog. Publikumsgesellschaft darstellt, enthält die Vereinbarung, dass Beschlüsse der Gesellschaft mit Mehrheit gefasst werden.

3. Werden über einen längeren Zeitraum hinweg Beschlüsse einer solchen Verpächtergesellschaft mit Mehrheit gefasst, so kann darin die Vereinbarung des Mehrheitsprinzips auch für die Zukunft liegen.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschaftsvertrag, Mehrheitsklausel, Publikumspersonengesellschaft