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OLG München, Urteil vom 19.05.2011 – 23 U 5276/09

1. Auf den unwirksamen Geschäftsführeranstellungsvertrag sind allerdings die Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses sinngemäß anwendbar (BGH NJW 2000, 2983). Der Vertrag ist danach für die Dauer der Tätigkeit des Klägers so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen und kann lediglich für die Zukunft jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden (BGH, a. a. O.).

2. Der Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages sowie die damit auch zusammenhängende Frage der Rückdeckung einer Invalidität der Geschäftsführer ist Sache der Gesellschafterversammlung (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, a. a. O., § 35 Rdnr. 167).

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Kündigung