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OLG München, Urteil vom 21.03.2012 – 7 U 358/12

GmbHG § 37

Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis beschränken nicht zugleich die Vertretungsbefugnis, sie haben grundsätzlich nur Wirkung im Innenverhältnis (vgl. Scholz, GmbHG, 10. Auflage, § 37 Rdnr. 69). Gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG hat eine etwaige Beschränkung der Befugnis des Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, grundsätzlich keine rechtliche Wirkung.

Schlagworte: Geschäftsführer, Geschäftsführungsbefugnis, Vertretungsbefugnis