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OLG München, Urteil vom 21.09.2011 – 7 U 4956/10

ZPO §  592; ArbGG § 46

1. Die Tatsache, dass der Kläger als Organmitglied einer Aktiengesellschaft im Wege des Urkundsprozesses unter Bezugnahme auf die zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossene Vergütungsvereinbarung eine Bruttovergütung geltend macht, steht der Statthaftigkeit des Urkundsverfahrens nicht entgegen. Weder vollstreckungsrechtliche noch haftungsrechtliche Aspekte, rechtfertigen eine andere Beurteilung. Auch stehen der Zweck und die Grundlage des Urkundsprozesses oder die Regelung und Wertung in § 46 Abs. 2 ArbGG der Statthaftigkeit nicht entgegen.

2. Kann der Kläger, der eine Forderung im Urkundsprozess geltend macht (hier: Nutzungsentschädigung für die unterbliebene Bereitstellung eines Dienstwagens) für die anspruchsbegründenden, bestrittenen Tatsachen zwar einen Urkundsbeweis anbieten, gibt die vorgelegte Urkunde jedoch inhaltlich keinen hinreichenden Nachweis, ist das Urkundsverfahren statthaft, jedoch unbegründet.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehalts- und Endurteil des Landgerichts München I vom 15.10.2010, Az. 5 HKO 1762/09, teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.500,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagten bleiben die Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 6 %, die Beklagte 94%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht im Urkundsprozess Zahlungsansprüche wegen Vergütung aus seinem Vorstandsdienstvertrag sowie wegen unterbliebener Zurverfügungstellung eines Dienstwagens mit Fahrer für den Monat Januar 2009 geltend.

Die Beklagte ist die Strategie- und Finanzholding der H. R. E.-Gruppe. Die H. R. E.-Gruppe ist durch die am 29.09.2003 mit Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
wirksam gewordene Abspaltung von Teilen des gewerblichen Immobilienfinanzierungsgeschäfts der früheren H.V. Bank-Gruppe entstanden. Das operative Bankgeschäft übt die H. R. E.-Gruppe über mehrere rechtlich voneinander getrennte Tochtergesellschaften aus, die Banken sind. Die zentrale Aufgabe der Beklagten ist die strategische und operative Führung der H. R. E.-Gruppe. Dies erfolgt über eine Matrix-Organisation mit divisionalen Zuständigkeiten.

Der Aufsichtsrat der Beklagten bestellte mit Beschluss vom 28.07.2003 für die Zeit ab der Eintragung der Abspaltung den Kläger bis zum 28.09.2008 zum Vorstandsmitglied. Durch weiteren Beschluss des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschluss
Beschluss des Aufsichtsrats
vom 09.10.2007 wurde der Kläger als Vorstandsmitglied für die Zeit vom 29.09.2008 bis 28.09.2013 wiederbestellt. Vertragliche Grundlage der Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied war zunächst der Dienstvertrag vom 23.08./10.09.2005 (Anlage K 1 = B 20). Der Vorstandsdienstvertrag traf Regelungen u.a. über die Vergütung des Klägers. Nach § 3 Abs. 1 a) erhält der Kläger Festbezüge in Höhe von 420.000,00 Euro brutto/Jahr, die in zwölf gleichen Monatsraten am Anfang eines jeden Monats gezahlt werden. Als zusätzliche Leistung stellte die Beklagte dem Kläger gem. § 4 Abs. 2 des Dienstvertrags einen Dienstwagen (Typ gehobene Luxusklasse), mit Auto- und Mobiltelefon zur privaten Nutzung zur Verfügung und räumte dem Kläger das Recht ein, die Dienste eines Fahrers aus dem Fahrerpool in Anspruch zu nehmen. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Bereitstellung des Dienstwagens und sofern erforderlich des Fahrers übernahm die Beklagte. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorstandsdienstvertrages wird auf die Anlage K 1= B 20 verwiesen. Mit Schreiben vom 09.10.2007 (Anlage K 2) teilte der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrats des Aufsichtsrats der Beklagten dem Kläger mit, dass das Vorstandsmandat bis zum Ablauf des 28.09.2013 verlängert werde. Aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrags kam es auch zu einer Verlängerung des Vorstandsdienstvertrags bis zum Ablauf des 30.09.2013. Zuletzt bezog der Kläger ein Jahresfestgehalt in Höhe von 450.000,00 Euro, mithin 37.500,00 Euro monatlich brutto. Dem Kläger wurde die Verdienstabrechnung für Januar 2009 vom 17.12.2008 übermittelt (Anlage K 3), zu einer Auszahlung kam es indes nicht.

Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise, die im Laufe des Jahres 2007 von den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehend begann und sich im Jahr 2008 verschärfte, musste die amerikanische Investmentbank Lehman B. Insolvenz anmelden, wodurch der für die Refinanzierung der Banken untereinander bestehende Interbankenmarkt weitgehend zum Erliegen kam. Im September/Oktober 2008 geriet die Beklagte in eine dramatische Schieflage und war unmittelbar von der Insolvenz bedroht. Zu ihrer Rettung waren schließlich staatliche Liquiditätshilfen im Umfang von über 100 Mrd. Euro notwendig. Letztlich erfolgte die vollständige Übernahme der Beklagten durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009. Hinsichtlich der „Rettungsmaßnahmen“ wie auch des Ablaufs der „Krisengespräche“ im Herbst 2008 wird ergänzend auf die Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteil verwiesen.

In zeitlich engem Zusammenhang mit dieser Entwicklung im Herbst 2008 veröffentlichten verschiedene Medien insbesondere in der Zeit von 05. bis 07.10.2008 Erklärungen deutscher Politiker zu dem Sachverhalt (vgl. Anlagen B 207 bis 211 und 221). Ausweislich einer Meldung der Süddeutschen Zeitung in deren Internetauftritt (vgl. Anlage B 208) wird der damalige Bundesminister der Finanzen, S., mit dem Satz zitiert: „Ich halte es für undenkbar, dass mit dem jetzigen Management weiter zusammen gearbeitet wird.“. Der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, B., erklärte: „Wer 35 Mrd. Euro sagt und dann sind es 50 Mrd. Euro – der ist kein kompetenter Gesprächspartner mehr. Es ist an der Zeit, die Konsequenzen zu ziehen.“ (vgl. Anlage B 209, manager magazin.de am 06.10.2008). Der Vorsitzende der CDU/CSU- Fraktion im Deutschen Bundestag, K., äußerte „es werde höchste Zeit, dass das Management der H. R. E. in die Wüste geschickt werde – und zwar möglichst `ohne goldenen Handschlag`.“ (vgl. Anlage B 221 in manager magazin.de vom 06.10.2008). Der Fraktionsvorsitzende der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, K., und ihr Haushaltsexperte B. werden mit dem Satz zitiert, dass man dem Vorstand der H. R. E. nicht mehr trauen könne, er habe das wahre Ausmaß der Liquiditätsprobleme offenbar verschleiert. (vgl. Anlage B 210 in tagesschau.de am 05.10.2008).

In der Sitzung vom 06.10.2008 fasste der Aufsichtsrat der Beklagten den Beschluss, den Aufsichtsratsvorsitzenden zu ermächtigen, mit dem Vorstandsvorsitzenden eine einvernehmliche Beendigung des Vorstandsamts unter Aufrechterhaltung des Dienstvertrages zu vereinbaren. Gleichzeitig beschloss der Aufsichtsrat, mögliche Pflichtverletzungen des Vorstandsvorsitzenden untersuchen zu lassen und beauftragte hiermit die Rechtsanwaltskanzlei M., T., H. & McC.LL.P. (im Folgenden: M.). Am 07.10.2008 wurde mit dem Vorstandsvorsitzenden eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, in der dieser sein Amt als Vorstand mit sofortiger Wirkung niederlegte.

In seiner Sitzung vom 17.10.2008 beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten im Wege der Unterbeauftragung durch M. die P.C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: pwc) mit einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts zu beauftragen, wobei die Untersuchung den gesamten Vorstand der Beklagten umfassen sollte.

Mit Schreiben vom 11.12.2008 (vgl. Anlage B 222) wandte sich der Vorsitzende des Konsortiums der deutschen Kredit- und Versicherungswirtschaft, Dr. B. aus dem Vorstand der D. B. AG, an den Aufsichtratsvorsitzenden der Beklagten und verwies u.a. darauf, dass die Finanzierung von 30 Mrd. Euro, die das Konsortium der Bank- und Versicherungswirtschaft der Beklagten zur Verfügung gestellt habe, u.a. auch darauf gestützt worden sei, dass es bei der Beklagten zu einem umfassenden personellen Neuanfang in den Gremien komme, insbesondere auch im Vorstand der Holding. Es seien zwar erste Schritte bereits erfolgt, jedoch wichtig sei, dabei nicht stehen zu bleiben, sondern einen deutlichen Schlussstrich unter die Vergangenheit zu ziehen (zum Wortlaut des Schreibens vgl. Anlage B 222).

Am 17.12.2008 legten M. und pwc die Ergebnisse ihrer Untersuchung und die von ihnen ermittelten Erkenntnisse vor. In seiner Sitzung am 19.12.2008 beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten, u.a. die Bestellung des Klägers als Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu widerrufen. Am 20.12.2008 fand eine Sitzung des Präsidialausschusses der Beklagten statt, in deren Verlauf der Beschluss (vgl. Anlage B 236) gefasst wurde, den Vorstandsdienstvertrag unter anderem mit dem Kläger aus wichtigem Grund zu widerrufen. Der Aufsichtratsvorsitzende teilte dem Kläger den Beschluss des Präsidialausschusses mit Schreiben vom 23.12.2008 (vgl. Anlagen K 5 = B 239) mit und sprach sowohl die Kündigung des Dienstvertrages mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als auch den Widerruf der Ruhegehaltszusage aus wichtigem Grund gegenüber dem Kläger aus. Dieses Schreiben, dem das Original des Beschlusses des Präsidialausschusses beigefügt war, wurde dem Kläger am 23.12.2008 zugestellt. Nachdem der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers der außerordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 29.12.2008 (vgl. Anlage B 240) widersprochen hatte, teilten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten entsprechend der Aufforderung durch den Kläger die Gründe für die außerordentliche Kündigung und den Widerruf mit Schreiben vom 16.01.2009 (vgl. Anlage B 241) mit. Die Beklagte sieht den wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung in der von ihr behaupteten und vom Kläger bestrittenen Vielzahl von gravierenden Verletzungen von Pflichten des Klägers als Vorstand, die die außerordentliche Kündigung und den Widerruf der Ruhegehaltszusage rechtfertigten. Im einzelnen werden dem Kläger folgende Pflichtverletzungen zur Last gelegt:

1. Der Kläger habe im Rahmen des Erwerbs der D. Bank plc, Dublin, im Jahr 2007 seine Pflichten verletzt, da er von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei und eine Entscheidung über den Erwerb auf unzureichender Informationsgrundlage getroffen habe. Es habe insbesondere an einer vollständigen Due Diligence Prüfung vor Unterzeichnung des Zusammenschlussvertrags gefehlt. Zeitlich sei die Due Diligence angesichts der Komplexität der D.-Gruppe und des Transaktionsvolumens deutlich zu kurz bemessen gewesen. Der Kläger habe sich als Mitglied des Vorstands der Beklagten auch nicht hinreichend mit festgestellten Risiken befasst. Vor Vertragsschluss und Vollzug des Erwerbs seien die bestehenden Informationsdefizite nicht beseitigt worden.

2. Im Rahmen der Refinanzierungsstrategie der H. R. E.- Gruppe habe der Kläger seine Pflichten dadurch grob verletzt, dass er es versäumte die Refinanzierungsstrategie der D.-Gruppe in angemessenem Umfang frühzeitig zu hinterfragen und sich mit ihren Chancen und Risiken zu befassen. Der Kläger habe es auch versäumt, sich frühzeitig über die Handlungsoptionen im Hinblick auf die Einstellung des Neugeschäfts, den verstärkten Abschluss langfristiger Refinanzierungsgeschäfte und den Abbau von Vermögensgegenständen zur Reduzierung der Liquiditätsrisiken der D.-Gruppe zu informieren.

3. Eine gravierende Pflichtverletzung sei auch darin zu sehen, dass der Kläger nach Feststellung der Mängel des Liquiditätsrisikomanagements nicht für deren umgehende Beseitigung gesorgt habe, obwohl er hierfür die Verantwortung trage. Dies betreffe sowohl die Liquiditätsstresstest als auch die Limitierung von Liquiditätsrisiken, die Qualitätssicherung und das Notfallkonzept.

4. Ende September/Anfang Oktober 2008 habe der Kläger die tatsächliche Lage der Beklagten grob verkannt und dadurch seine Pflichten als Vorstandsmitglied der Beklagten erheblich verletzt. So habe der Kläger die Lage der Beklagten und der D.-Bank plc in den Wochen nach der Lehman-Insolvenz am 15.09.2008 nicht sorgfältig analysiert, deshalb das existenzbedrohende Ausmaß der Refinanzierungsschwierigkeiten nicht erkannt und aufgrund dessen keine geeigneten Maßnahmen zur Refinanzierung getroffen. Durch die realitätsferne Einschätzung der Lage habe die Beklagte Vertrauen der Kapitalmärkte, der Bundesregierung, der Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und des Konsortiums der privaten Kredit- und Versicherungswirtschaft verloren.

5. Der Kläger habe seine Pflicht als Vorstandsmitglied auch dadurch grob verletzt, dass er fortgesetzte Verstöße der D.-Bank plc gegen irisches Bankenaufsichtsrecht nicht unterbunden habe, hierzu sei er auch als Non-Executive Director im Board of Directors und als Mitglied des operativen Executive Committee der D.-Bank plc und zudem als Vorsitzender sowohl der Group A. als auch des D. A. verpflichtet gewesen.

Zur Ergänzung betreffend der der Kündigung zu Grunde liegenden tatsächlichen Sachverhalte wird auf die Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils S. 6 bis 13 verwiesen.

6. Schließlich begründet die Beklagte ihre Kündigung und den Widerruf der Ruhegehaltszusage auch mit massiven Trennungsforderungen externer Dritter, u.a. durch Vertreter der Bundesregierung, der Deutschen Bundesbank, der BaFin und des Konsortium der privaten Kredit- und Versicherungswirtschaft gegenüber dem Aufsichtsrat. Die Voraussetzungen für eine Druckkündigung lägen aufgrund der besonderen Ausnahmesituation vor.

Der Kläger, der die außerordentliche Kündigung seines Vorstandsdienstvertrags für unwirksam hält, begehrt im Wege des Urkundsverfahrens Zahlung seines Gehalts für den Monat Januar 2009 und macht Ansprüche auf den geldwerten Vorteil bezüglich des nicht mehr zur Verfügung gestellten Dienstwagens mit Fahrer geltend. Er stützt sich hierbei auf die als Anlage K 3 vorgelegte Verdienstabrechnung und macht Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 40.143,48 Euro brutto geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, die geltend gemachten Zahlungsansprüche könne er auch im Urkundsprozess durchsetzen, durchgreifende Bedenken gegen das Urkundsverfahren bestünden auch im Hinblick auf die Geltendmachung seiner Ansprüche als Bruttobeträge nicht, insbesondere sei das Urkundsverfahren statthaft. Da keine der von der Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen vorgelegen habe, habe die außerordentliche Kündigung der Beklagten seinen Vorstandsdienstvertrag nicht beenden können. In keinem der von der Beklagten für die Kündigung herangezogenen Sachverhalte habe eine Pflichtverletzung durch ihn bestanden. Soweit die Beklagte die außerordentliche Kündigung mit den Trennungsforderungen Dritter begründe, stehe dem entgegen, dass bei Vorstandsmitgliedern eine „Druckkündigung“ grundsätzlich ausscheide, zudem rechtfertigten die vorgelegten Urkunden die Annahme einer besonderen Drucksituation als Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung nicht.

Der Kläger beantragte in erster Instanz:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.143,48 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.01.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte die Klageabweisung.

Sie beruft sich darauf, dass die Klage im Urkundsprozess bereits nicht statthaft sei. In jedem Fall sei die außerordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrags wirksam, da der Kläger seine Pflichten als Vorstand der Beklagten in erheblichem Umfang verletzt habe und folglich ein wichtiger Grund vorliege. Dies gelte auch bezüglich der massiven Trennungsforderungen Dritter, die eine „Druckkündigung“ auch bezüglich des Vorstandsdienstvertrags rechtfertigten. Angesichts auch der langen Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrages von mehr als 4 Jahren, könne der Beklagten die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden. Schließlich stünde der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auch nicht § 626 Abs. 2 BGB entgegen. Der Aufsichtsrat sei angesichts der Komplexität des Sachverhalts berechtigt gewesen, erst nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse zu den möglichen Pflichtverletzungen des Klägers durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und eine Rechtsanwaltskanzlei die Kündigung auszusprechen. Dies sei dann auch unverzüglich geschehen.

Das Landgericht hat die Klage im Urkundsprozess für zulässig und mit Ausnahme eines Teil des Zinsanspruchs für begründet erachtet, dem Kläger durch Vorbehalts – und Endurteil den Betrag in Höhe von 40.143,48 Euro brutto zugesprochen und der Beklagten die Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Es sah die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung aus dem Vorstandsdienstvertrag im Urkundsprozess als statthaft an. Insbesondere hatte es keine durchgreifenden Bedenken gegen die Statthaftigkeit des Urkundsverfahrens aufgrund des Umstands, dass der Kläger eine Bruttovergütung eingeklagt hat. Zwar unterliege das Bruttoentgelt als vereinbarte Zahlung einer bestimmten Summe Geldes regelmäßig öffentlich-rechtlichen Abzügen, die Vergütungspflicht beinhalte jedoch nicht nur den Nettobetrag. Der Abzug und die Abführung von Vergütungsbestandteilen betreffe nur die Frage, wie die Beklagte als Dienstberechtigte ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger als Dienstverpflichteten erfülle. Nur aus formellen Gründen des Steuerrechts sowie der Rechts der Sozialversicherung würden die vom Dienstverpflichteten geschuldeten Steuern und sonstige Abgaben vom Dienstberechtigten vorgenommen. Auch weitere von Seiten der Beklagten vorgebrachte Einwände gegen die Statthaftigkeit des Urkundsverfahrens, nämlich insbesondere, dass hierdurch das strenge aktienrechtliche Haftungsregime unterlaufen würde, eine Vergleichbarkeit mit dem Rückforderungsprozess nach Abruf einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, für die der BGH die Statthaftigkeit des Urkundsprozesses verneinte, bestünde, sah das Landgericht als nicht durchgreifend an. Das Erstgericht sprach dem Kläger im Urkundsverfahren die geltend gemachten Ansprüche zu, da er die Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch mittels Urkunden habe belegen können. So sei der schriftliche Anstellungsvertrag urkundlich belegt. Aus der Anlage K 3 ergebe sich, dass dem Kläger für den Monat Januar 2009 eine Vergütung in Höhe von 40.143,48 Euro brutto zustehe. Eines wörtlichen Angebots im Sinne des § 295 BGB habe es nicht bedurft, da dies gem. § 296 BGB entbehrlich gewesen sei. Da ein Kündigungsgrund, für den die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage, entweder nicht bejaht werden könne oder jedenfalls nicht mit Mitteln des Urkundsprozesses nachgewiesen werden könne, dass der Kläger seine Pflichten in einem Umfang verletzt habe, der einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen würde, sei dem klägerischen Antrag weit überwiegend zu entsprechen gewesen. Dabei hatte das Erstgericht keine Zweifel an der formellen Wirksamkeit des Beschlusses des Präsidialausschusses der Beklagten vom 20.12.2008. Die Anwendung der Grundsätze der sog. Druckkündigung des Vorstandsdienstvertrags bejahte das Landgericht für ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft im Hinblick auf die Möglichkeit einer Abberufung aus der Organstellung nur in extremen Ausnahmefällen. Auch im Hinblick auf die Personen, von denen ausweislich der vorgelegten Schreiben und Medienveröffentlichungen der Druck auf die Beklagte ausgeübt worden sein soll, hätten die Voraussetzungen einer Druckkündigung nicht vorgelegen. Die von der Beklagten behaupteten erheblichen Pflichtverletzungen bei der Tätigkeit des Klägers als Vorstand der Beklagten, habe die Beklagte nicht mit Mitteln des Urkundsprozesses nachweisen können. Ihre Einwendungen waren daher im Urkundsverfahren als unstatthaft zurückzuweisen. Sie können jedoch im Nachverfahren weiterverfolgt werden, da die Vorwürfe, sollten sie bewiesen werden, entweder für sich alleine oder in ihrer Gesamtheit einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB begründen könnten. Das Landgericht hat im Folgenden Ausführungen zu den einzelnen von der Beklagten behaupteten und vom Kläger bestrittenen Pflichtverletzungen gemacht und kam dabei zu dem Ergebnis, dass diese nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können, vielmehr Beweiserhebungen u.a. durch Einholung von Sachverständigengutachten notwendig sind und dass hinsichtlich der einzelnen Pflichtverletzungen die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB nicht versäumte. Lediglich die geltend gemachten Zinsen hat das Erstgericht nicht in vollem Umfang zuerkannt und insofern die Klage abgewiesen.

Gegen das landgerichtliche Vorbehaltsurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, das landgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, da sie, die Beklagte, die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung mit im Urkundsprozess tauglichen Beweismitteln haben nachweisen können, nämlich durch die massiven Trennungsforderungen in den vorgelegten Medienveröffentlichungen und insbesondere das Schreiben des Vorsitzenden des Konsortiums der privaten Kredit- und Versicherungswirtschaft, Dr. B., vom 11.12.2009. Die Grundsätze der Druckkündigung seien auch bei der Kündigung von Vorstandsdienstverträgen anzuerkennen, eine Besserstellung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Arbeitnehmer sei nicht gerechtfertigt. Zudem hätten – entgegen der Auffassung des Erstgerichts – die Voraussetzungen einer besonderen Ausnahmesituation, die den Aufsichtsrat zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags des Klägers berechtigt habe, vorgelegen. Insbesondere aufgrund des Schreibens des Herrn Dr. B. habe für die Beklagte die unausweichliche Forderung enthalten, die Bestellung des Klägers zu widerrufen, den Dienstvertrag zu kündigen und die Ruhegehaltsbezüge zu widerrufen. Angesichts der weiteren massiven Trennungsforderungen habe sich der Aufsichtsrat der Beklagten in einer extremen Zwangslage und damit in einer Ausnahmesituation befunden. Die Beklagte habe durch die Vorlage des Schreibens vom 11.12.2008 und durch weitere Urkunden das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 Abs. 1 BGB durch im Urkundsverfahren taugliche Beweismittel hinreichend bewiesen. Hinsichtlich der vorgetragenen Pflichtverletzungen, die nach Feststellungen des Landgerichts im Urkundsverfahren nicht durch Urkunden nachgewiesen sind, sah die Beklagte unter Verweis auf das Nachverfahren von einer Vertiefung des Sachvortrags ab. Die Beklagte, die hilfsweise beantragte, die Klage in der gewählten Prozessart als unstatthaft abzuweisen, lässt hierzu vortragen, der Statthaftigkeit des Urkundsprozesses stehe entgegen, dass nicht sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweisen werden könnten. So handele es sich bei der vom Kläger vorgelegten Verdienstabrechnung für Januar 2009 (Anlage K 3) nicht um eine im Urkundsprozess statthafte Urkunde. Auch stehe der Statthaftigkeit entgegen, dass die als Bruttobetrag angegebenen Dienstbezüge nicht brutto, sondern netto, d.h. unter Einbehalt der Steuern und Abgaben, an den Kläger zu zahlen seien, der Nettobetrag sich jedoch nicht aus der vorgelegten Urkunde entnehmen lasse. Dieser müsse unter Einbeziehung steuerlicher Berechnungen erst ermittelt werden. Auch ließen sich die Ansprüche, vor allem bezüglich des Dienstwagens und Fahrers nicht durch Urkunden nachweisen, das gelte insbesondere für die Verdienstbescheinigung in Anlage K 3. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen aus einem Dienstverhältnis im Urkundsprozess seien mit Zweck und Grundlagen dieses Verfahrens nicht vereinbar, dies habe der BGH in seiner mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Entscheidung zur Unstatthaftigkeit des Urkundsprozesses bei Rückforderung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern festgestellt. Auch die Wertung des § 46 Abs. 2 ArbGG, wonach die Vorschriften des Urkundsprozesses im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden, sei heranzuziehen. Schließlich sei die Klage im Urkundsprozess auch unter dem Gesichtpunkt des Gebots der Waffengleichheit nicht statthaft. Die Beklagte rügt auch, dass das Landgericht hinsichtlich der Druckkündigung nicht hätte endgültig entscheiden dürfen, sondern auch hier durch Vorbehaltsurteil der Beklagten ihre Rechte im Nachverfahren vorbehalten hätte müssen. Damit begründet sie ihren weiteren Hilfsantrag.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Klage wird unter Aufhebung des Vorbehalts- und Endurteils des Landgerichts München I vom 15.10.2010 (Az: 5 HK O 2122/09) abgewiesen.

hilfsweise:

2. Die Klage wird unter Aufhebung des Vorbehalts- und Endurteils des Landgerichts München I vom 15.10.2010 (Az: 5 HK O 2122/09) als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen.

höchsthilfsweise:

3. Das Vorbehalts- und Endurteil des Landgerichts München I vom 15.10.2010 (Az: 5 HK O 2122/09) wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Zu Recht habe das Erstgericht die außerordentliche Kündigung, soweit sie die Beklagte auf die Trennungsforderungen Dritter gestützt habe, als unwirksam angesehen. Aus den vorgelegten Schreiben und Presseveröffentlichungen sei insbesondere nicht zu entnehmen, dass die Trennungsforderungen sich konkret auf den Kläger und dessen Anstellungsverhältnis bezogen hätten. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Inhalt des Schreibens des Herrn Dr. B. vom 11.12.2008. Eine ausreichende Drucksituation durch die Äußerungen Dritter, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags hätte führen können, habe nicht vorgelegen. Der Kläger sieht seine Klage im Urkundsverfahren als statthaft an und die hiergegen von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwände als nicht durchgreifend. Die Klageforderung sei durch Urkunden beweisbar, dabei reiche der Nachweis des Bruttogehaltsanspruchs aus. Die Ermittlung der vom Dienstherrn vorzunehmenden Abzüge sei eine allein im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfende Frage. Die behaupteten Pflichtverletzungen habe die Beklagte nicht mittels Urkunden darlegen und beweisen können, so dass die von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch des Klägers als unstatthaft zurückzuweisen waren. Bezüglich der Höhe der Ansprüche sei mit der Vorlage der von der Beklagten erstellten Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2009 (Anlage K 3) ein urkundlicher Nachweis geführt.

Der Senat hat mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert. Zur Ergänzung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich als zum Teil, nämlich hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche bezüglich des Dienstwagens, erfolgreich, im Übrigen bleibt ihr der Erfolg versagt.

1. Hinsichtlich der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von Bruttobeträgen beantragt, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Statthaftigkeit des Urkundsverfahrens.

a) Der Umstand, dass der Kläger eine Bruttovergütung beantragt hat, steht – entgegen der von der Beklagten unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
vom 02.03.2005 (GmbHR 2005, 991) vertretenen Auffassung – der Statthaftigkeit dieser Verfahrensart nicht entgegen. Im vorliegenden Fall ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung im Dienstvertrag mit dem Kläger eine Geldleistung, die auf Zahlung einer bestimmten Summe Geldes als Bruttobetrag gerichtet ist. Dieser Bruttobetrag unterliegt regelmäßig öffentlich-rechtlichen Abzügen, so hat der Dienstberechtigte gem. § 38 Abs. 3 EStG die Einkommensteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Gleichwohl ist die einbehaltene Einkommensteuer ein dem Dienstverpflichteten verschaffter Vermögenswert. Dieser bleibt Schuldner der Lohnsteuer. Die Abführung an das Finanzamt nach § 41 a EStG erfolgt zugunsten des Arbeitnehmers als Vorauszahlung auf dessen zu erwartende Einkommensteuerschuld. Materiell handelt es sich um eine Leistung an den Dienstverpflichteten, die nur aus formellen Gründen des Steuerrechts vom Arbeitgeber unmittelbar an das Finanzamt erbracht wird. Diese vornehmlich technischen Gesichtspunkte verändern den materiellen Charakter der Zahlung an den Dienstverpflichteten nicht. Die Vergütungspflicht beinhaltet damit nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Dienstverpflichteten bestehen. Bei einer Verurteilung des Dienstberechtigten zur Vergütungszahlung an den Dienstverpflichteten sind Lohnsteuer und Sozialabgaben nicht abzuziehen. Das Urteil hat auf den Bruttobetrag zu lauten. (vgl. BGH WM 1966, 758; BAG NJW 2001, 35 m.w. N. aus Rspr. und Lit.; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
ZIP 2009, 2172
; Palandt, BGB, 70. Auflage § 611 Rdnr. 51). Damit ist eine Bruttozahlungsklage im Wege des Urkundsprozesses statthaft. Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, der Urkundsprozess sei unstatthaft, da ein Vergütungsanspruch des Klägers lediglich auf Auszahlung des Nettobetrags gerichtet sein könne, der nicht bezifferbar und auch nicht durch Urkunden nachzuweisen sei.

Auch vollstreckungsrechtliche oder haftungsrechtliche Aspekte rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Im Vollstreckungsverfahren kann der durch Urteil zugesprochene Bruttobetrag in voller Höhe vollstreckt werden. Abzug und Abführung von Vergütungsbestandteilen betreffen nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Beschäftigten erfüllt. Kann der Dienstberechtigte nachweisen, dass er Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt hat, stellt der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung in dieser Höhe ein. Ansonsten wird der Bruttobetrag vollstreckt. Die Frage nach der Höhe des sich aus dem Bruttobetrag ergebenden Nettobetrags wäre lediglich im Vollstreckungsverfahren zu klären, der Gerichtsvollzieher hat gem. § 86 GVO das Finanzamt über die Zwangsvollstreckung zu unterrichten und der Gläubiger die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge selbst abzuführen.

b) Einen Verstoß gegen den Zweck und die Grundlagen des Urkundsprozesses sieht der Senat nicht. Die Beklagte stützt sich auf eine Entscheidung des BGH vom 12.07.2001 (NJW 2001, 3549), in der dieser den Urkundsprozess bei Rückforderungsansprüchen des Bürgen nach erfolgter Zahlung aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern als nicht statthaft angesehen hat und dies u.a. damit begründete, dass die innere Rechtfertigung des Urkundensprozesses und seines Vollstreckungsprivilegs in Form des Vorbehaltsurteils, die in der erhöhten Erfolgswahrscheinlichkeit des von Urkunden gestützten Rechtsschutzbegehrens und der erfahrungsmäßigen Seltenheit von Nachverfahren liege, fehle und deshalb in solchen Fällen das Urkundsverfahren in der Regel unstatthaft sei. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, liegen die Besonderheiten, die die zitierte Entscheidung für den vorliegenden Fall als vergleichbar erscheinen lassen, nicht vor. Anders als bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern besteht vorliegend keine Situation, die ein erneutes Hin- und Herbewegen der Bürgschaftsvaluta, ohne dass für die eigentliche und endgültige Streitentscheidung irgend etwas gewonnen würde, zur Folge haben kann. Es können, anders als bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern, Gegenansprüche und Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch durch die Beklagte auch und bereits im Urkundsverfahren geltend gemacht werden. Dass diese bei Bestreiten durch den Kläger nur mit den in dieser Verfahrensart statthaften Beweismitteln, nämlich Urkunden, bewiesen können werden müssen, ist eine dem Urkundsprozess immanente Komponente. Allein die Tatsache, dass eine derartige Beweisführung schwierig ist und es deshalb eines Nachverfahrens betreffend die Einwände der Anspruchsgegnerin bedarf, stellt die grundsätzliche Statthaftigkeit des Urkundsprozesses nicht in Frage. Eine entsprechende einschränkende Regelung ist der Norm nicht zu entnehmen. § 592 S. 1 ZPO öffnet den Urkundenprozess grundsätzlich unterschiedslos für die Geltendmachung aller Ansprüche, welche die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben. Mit der Inanspruchnahme des Urkundenprozesses macht der Kläger nämlich Gebrauch von einer durch die Zivilprozessordnung eingeräumten Befugnis, die grundsätzlich allen Gläubigern einer Geldschuld zukommt. So hat der BGH den Urkundsprozess bei der Geltendmachung von Mietforderungen nicht dann als unstatthaft angesehen, wenn der Mieter wegen Mängeln der Mietsache Minderung oder die Einrede des nichterfüllten Vertrags, deren Voraussetzungen ebenso regelmäßig nicht durch Urkunden nachzuweisen sein werden, geltend macht (vgl. BGH NJW 2007, 1061; 1999, 1408; 2005, 2701 m.w.N.). Das vorliegende Verfahren, in dem der Dienstverpflichtete als Gläubiger des Vergütungsanspruchs seinen Zahlungsanspruch durch Vorlage des Dienstvertrags und weiterer Unterlagen urkundlich nachweisen kann, der Schuldner seine Einwendungen – wie vorliegend insbesondere die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzungen – hingegen regelmäßig nicht durch Urkunden beweisen kann und damit auf das Nachverfahren verwiesen werden muss, ist mit dem Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, in dem dieser Einwände gegen die Mietforderung, z.B. Mängel der Mietsache, auch regelmäßig nicht durch Urkunden nachzuweisen vermag, vergleichbar. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Urkundsprozesses die erhöhte Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage auch im Nachverfahren sein muss. Ein solcher Grundsatz lässt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht aus der Entscheidung des BGH vom 12.07.2001 (a.a.O.) betreffend den Rückforderungsprozess bei Zahlung aufgrund Bürgschaft auf erstes Anfordern entnehmen.

c) Eine Unstatthaftigkeit des Urkundsverfahrens ergibt sich auch nicht aus der Regelung und Wertung des § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Sonderregelung des § 46 Abs. 2 ArbGG, nach der ausdrücklich die §§ 592 bis 605 a ZPO vor den Arbeitsgerichten unanwendbar sind, findet auf die vorliegend geltend gemachten Vergütungsansprüche eines Vorstandsmitglieds aus einem Dienstverhältnis keine Anwendung. Als Ausnahmevorschrift kann diese auch nicht für Vergütungsklagen aller Art herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat das Urkundsverfahren für Verfahren vor den Arbeitsgerichten ausgeschlossen, es aber im Übrigen bei den Regelungen der §§ 592 ZPO ff. belassen. Die analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift ist grundsätzlich unzulässig ( BGH NJW 1989, 460; BGHZ 26, 78, 83). Der Schutzzweck der Norm oder der Gesetzeszweck gebieten eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung des Organmitglieds einer Aktiengesellschaft mit dem Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG nicht.

d) Auch das Gebot der Waffengleichheit und der Gewährung rechtlichen Gehörs rechtfertigen es im vorliegenden Fall nicht, das Urkundsverfahren als unstatthaft anzusehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Urkundsverfahren an sich und auch betreffend das vorliegende Verfahren bestehen nicht. Der Urkundenprozess erlaubt dem Kläger eine schnellere Durchsetzung seines Anspruchs. Der Kläger beschränkt damit den Beklagten vorläufig in seiner Beweisführung und kann vereinfacht einen vollstreckbaren Titel erlangen, ohne Sicherheitsleistung vollstrecken, jedoch mit dem Risiko einer Schadensersatzpflicht nach §§ 600 Abs. 2 i.V.m. 302 Abs. 4 S. 3 ZPO. Dies ist grundsätzlich nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Wegen der Möglichkeit des Nachverfahrens sind die Vorteile des Urkundenprozesses für den Kläger nicht endgültig, ermöglicht wird aber ein schnellerer erster Zugriff. Die h. M. hält die Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten für verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie nur vorläufig ist (vgl. Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011, § 592 Rdnr. 1, m.w.N.). Dem ist zuzustimmen.

Damit erweist sich das Urkundsverfahren für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für den Monat Januar 2009 grundsätzlich als statthaft und bleibt der in der Berufung geltend gemachte erste Hilfsantrag auf Aufhebung des Vorbehalts- und Endurteils und Abweisung der Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft ohne Erfolg.

2. Der Kläger hat allerdings nur die Anspruchsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch bezüglich der Vorstandsvergütung in Höhe von 37.500,00 Euro brutto aus §§ 611, 615 BGB durch Urkunden belegen können, nicht aber für die geltend gemachte „Vergütung“ bezüglich des Dienstwagens.

Rechtsvernichtende Einwände der Beklagten gegen die vereinbarte Vorstandsvergütung, nämlich die behauptete Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, für die diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast darlegungs- und beweispflichtig ist, liegen entweder nicht vor oder kann die Beklagte nicht mit den Mitteln des Urkundsprozesses nachweisen. Dies hat das Landgericht in zutreffender Weise festgestellt.

a) Es ist unstreitig und zudem durch Vorlage des schriftlichen Anstellungsvertrags sowie der Verdienstabrechnung für den Monat Januar 2009 (Anlage K 3) urkundlich belegt, dass dem Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 37.500,00 Euro brutto zusteht. Wie das Landgericht zutreffend feststellte, bedurfte es eines wörtlichen Angebots im Sinne des § 295 BGB nicht, weil dieses gem. § 296 BGB vorliegend entbehrlich war. Da in der Kündigung zugleich die Erklärung der Beklagten lag, sie werde die Leistung nicht annehmen, bedurfte es keines Angebots des Klägers im Sinne der §§ 295, 296 S. 1 BGB (vgl. BAGE 46,234 = NJW 1985, 935; BAG NJW 2004, 316; Paqlandt, BGB, 70. Auflage, § 615 Rdnr. 13). Die Beklagte hat hiergegen in ihrer Berufungsbegründung keine Einwände erhoben.

b) Ein Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe der vereinbarten monatlichen Bezüge von 37.500,00 Euro brutto für den Monat Januar 2009 entfällt nicht aufgrund außerordentlicher Kündigung durch die Beklagte, § 626 BGB. Die Beklagte kann sich – wie das Landgericht zutreffend ausführte – nicht mit Erfolg auf die ausgesprochene sog. Druckkündigung berufen, da – ihre grundsätzliche Anwendbarkeit für die Kündigung von Vorstandsdienstverträgen unterstellt – jedenfalls deren Voraussetzungen nicht durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen sind. Hinsichtlich der weiteren Kündigungsgründe, nämlich der erheblichen Pflichtverletzungen bei der Tätigkeit des Klägers als Vorstand der Beklagten, konnte die Beklagte diese auch nicht mittels des Urkundsbeweises nachweisen. Deshalb sind der Beklagten ihre Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

aa) Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf die Wirksamkeit ihrer außerordentlichen Kündigung aufgrund der Grundsätze der sogenannten Druckkündigung berufen.

Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Druckkündigung, die vorliegt, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen, grundsätzlich möglich sei. An eine aufgrund Verlangens Dritter ausgesprochene betriebsbedingte Druckkündigung – worauf sich die Beklagte vorliegend unter Verweis auf die Äußerungen verschiedener Politiker und insbesondere des Vorsitzenden des Konsortiums der deutschen Kredit- und Versicherungswirtschaft vom 11.12.2008, B., stützt – sind dabei auch bei der Entlassung von Arbeitnehmern strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BAG NJW 1991, 2307; NZA 1996, 581). Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um schwere wirtschaftliche Schäden abzuwenden (BAG NZA a.a.O. m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob diese in ständiger Rechtsprechung des BAG für die Kündigung eines Arbeitnehmers entwickelten Grundsätze der Druckkündigung in gleicher Weise auf die außerordentliche Kündigung eines Vorstandsdienstvertrags anwendbar sind, wie die Beklagte meint, oder, ob mit dem Landgericht im Hinblick auf die doppelte Rechtsbeziehung zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied – nämlich dem Verhältnis als die Gesellschaft nach außen repräsentierendes Vertretungsorgan und davon zu unterscheiden als Dienstverpflichteter – eine Druckkündigung des Vorstandsdienstvertrags nur in besonders extremen Ausnahmesituationen angenommen werden kann.

Denn selbst dann, wenn man die vom BAG für die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze der betriebsbedingten Druckkündigung zu Grunde legt, erweist sich im vorliegenden Fall die hierauf gestützte Kündigung des Vorstandsdienstvertrags mit dem Kläger durch die Beklagte als nicht wirksam.

(1) Soweit die Beklagte ihre außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 23.12.2008 auf Urkunden bezüglich verschiedener Äußerungen führender Politiker aus im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien Anfang Oktober 2008 stützt, fehlt es an einem auf die Beendigung des Dienstvertrags gerichteten und zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs hinreichenden Druck. Nachdem im Oktober 2008, dem Höhepunkt der Krise der Beklagten, eine Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Management der Beklagten durch verschiedene Politiker angemahnt worden war, kam es am 07.10.2008 zu einer einvernehmlichen Beendigung des Vorstandsamts des Vorstandsvorsitzenden G. F., behielt sich die Beklagte nach Klärung und Kenntnis der Umstände des Entstehens der Krise die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags ausdrücklich vor und gab die Untersuchung etwaiger Pflichtverletzungen auch bezüglich weiterer Vorstandsmitglieder, wie dem Kläger, in Auftrag. Danach kam es zu keinen weiteren, die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger explizit anmahnenden Äußerungen durch deutsche Politiker mehr. Aufgrund der dargestellten Chronologie der Ereignisse findet der Vortrag der Beklagten, die Äußerungen der Politiker im Oktober 2008 hätten sich auch auf die Beendigung des Dienstvertrags des Klägers gerichtet, keine Bestätigung. Insbesondere kann angesichts der Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die im Oktober 2008 veröffentlichten Erklärungen noch bis Dezember 2008 eine derartige Drucksituation bei der Beklagten aufrechterhielten, dass ihr zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Bestätigung des Vorliegens eines verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrundes durch das Ergebnis der Untersuchungen von M. und pwc keine andere Möglichkeit als die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags mehr blieb.

Auf die Frage, ob sich die Beklagte grundsätzlich nicht auf den Druck von Mitgliedern der Exekutive und der Legislative berufen kann, wenn eine Pflichtverletzung des Klägers tatsächlich nicht vorliegen sollte, wie es das Landgericht im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG ausführte, braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.

(2) Auch das Schreiben des Vorsitzenden des Konsortiums der deutschen Kredit- und Versicherungswirtschaft B. vom 11.12.2008 rechtfertigt die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil kann verwiesen werden. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Erstgerichts, wonach das Schreiben, in dem mehrfach allgemein von einem umfassenden personellen Neuanfang ohne ausdrückliche Benennung des Klägers ebenso die Rede ist wie von der Vorlage eines Restrukturierungsplans als Voraussetzung für die weitere Finanzierungsbereitschaft, nicht als Ultimatum im Sinne eines zwingenden Verlangens nach einer sofortigen außerordentlichen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags mit dem Kläger als unabdingbare Voraussetzung für das weitere, über den 31.03.2009 hinausgehende, finanzielle Engagement des Konsortiums an den Aufsichtsrat der Beklagten zu sehen ist. Dass die Beklagte dies letztlich auch so sah, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie nach Erhalt des Schreibens zunächst das Ergebnis der externen Untersuchung etwaiger Pflichtverletzungen des Klägers abwartete und erst nach deren Vorliegen eine außerordentliche Kündigung am 23.12.2008 unter Verweis auf die festgestellten Pflichtverletzungen aussprach. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestand allein aufgrund des Schreibens des Herrn B. eine Zwangssituation, aufgrund der der Beklagten unabhängig vom Vorliegen verhaltens- oder personenbezogener Kündigungsgründe allein die sofortige Beendigung des Dienstvertrags übrig blieb, nicht.

(3) Das durch das Erstgericht erlassene Vorbehaltsurteil erweist sich demnach bezüglich der ausgesprochenen Druckkündigung als zutreffend und die Berufung der Beklagten hiergegen als nicht erfolgreich. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung ihren zweiten Hilfsantrag damit begründet, dass das Erstgericht im Hinblick auf die Druckkündigung insbesondere aufgrund der Trennungsforderungen seitens des Konsortiums der privaten Kredit- und Versicherungswirtschaft ihr möglicherweise die Ausführung ihrer Rechte durch Vernehmung von benannten Zeugen im Nachverfahren abgeschnitten habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Im Urkundsverfahren war allein zu prüfen und zu entscheiden, ob die vorgelegten Urkunden die Wirksamkeit der von der Beklagten gegen die Zahlungsforderung des Klägers eingewandten außerordentlichen Kündigung nachzuweisen vermögen. Dies ist auch in zutreffender Weise – wie oben dargestellt – erfolgt.

bb) Das landgerichtliche Urteil erweist sich auch insofern als richtig, als es um den Vorwurf erheblicher Pflichtverletzungen bei der Tätigkeit des Klägers als Vorstand der Beklagten geht. Die Beklagte kann die Wirksamkeit der auf eine Vielzahl von Pflichtverletzungen des Klägers gestützte außerordentlichen Kündigung nicht mit Mitteln des Urkundsbeweises nachweisen. Nach § 595 Abs. 2 ZPO kann der Urkundsbeweis nur durch Vorlage der Urkunden angetreten werden. Einwendungen der Beklagten sind, wenn der ihr obliegende Beweis nicht mit den im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundsprozess nach § 598 ZPO unstatthaft zurückzuweisen. Einwendungen können im Nachverfahren nach § 600 ZPO weiter verfolgt werden. Die Beklagte hat die Einwendung der wirksamen Beendigung des Dienstvertrags aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen behaupteter Pflichtverletzungen, nämlich der mangelhaften Vorbereitung des Erwerbs der D. Bank plc., der unterbliebenen Änderung der Refinanzierungsstrategie, der mangelhaften Risikosteuerungs- und -controllingprozesse, der Korrektur des Liquiditätsbedarfs bei den Krisengipfeln Ende September/Anfang Oktober 2008 und des Verstoßes gegen irisches Aufsichtsrecht, nicht mittels Urkunden nachzuweisen vermocht. Dies gilt für jede der von ihr vorgetragenen und bestrittenen Pflichtverletzung, für deren Nachweis es weiterer Beweiserhebungen z.B. durch Einholung von Sachverständigengutachten bedarf. Hierzu hat das Erstgericht bezüglich der einzelnen Pflichtverletzungen nähere Ausführungen gemacht, auf die der Vollständigkeit halber verwiesen werden kann. Dies führt dazu, dass die Beklagte mit ihren Einwendungen – unabhängig davon, dass die behaupteten Pflichtverletzungen für sich allein oder in ihrer Gesamtheit einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung begründen können – im vorliegenden Urkundsverfahren nicht durchdringt, diese aber im Nachverfahren weiter verfolgt werden können.

3. Die Berufung erweist sich hinsichtlich des über die Vorstandsbezüge hinausgehenden Betrags, bezüglich u.a. des Dienstwagens, in Höhe von 2.643,48 Euro brutto als begründet. Der Kläger hat nämlich einen urkundlichen Nachweis dafür, dass ihm dieser Betrag aufgrund vertraglicher Vereinbarung zusteht, nicht erbringen können. Für eine entsprechende Vereinbarung gibt weder die vorgelegte Anlage K 3 noch der Dienstvertrag einen hinreichenden urkundlichen Nachweis. Aus dem Dienstvertrag und der Verdienstbescheinigung in Anlage K 3 lässt sich die (im übrigen unstreitige) Vereinbarung von monatlichen Vorstandsbezügen in Höhe von 37.500,00 Euro brutto entnehmen.

Der Vorstandsdienstvertrag regelt die Bereitstellung eines PKW und Übernahme der Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Bereitstellung des Dienstwagens und sofern erforderlich des Fahrers durch die Beklagte. Allein diese steuerrechtlichen Aspekte der Bereitstellung des Dienstwagens gibt die Anlage K 3 unter „Priv. PKW-Nutz. GwV netto“ wider. Da ab der außerordentlichen Kündigung im Dezember 2008 die Bereitstellung des Dienstwagens unterblieb, der Kläger nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten in jedem Fall den Dienstwagen am 12.01.2009 zurückgab, kann der Kläger die über die vereinbarte Monatsvergütung hinausgehende, den Steuerbetrag bezüglich des geldwerten Vorteils des Dienstwagens addierende Gesamtbruttosumme nicht verlangen. Ein geldwerter Vorteil ist daher nicht in der Höhe angefallen, wie er in der Verdienstabrechnung, die vor Rückgabe des PKW erstellt wurde, zu Grunde gelegt wird. Ergänzend ist anzumerken, dass es auch bezüglich des weiteren in die Gesamtsumme „Steuer-Brutto“ von 40.143,48 Euro eingeflossenen Einzelbetrags von 1.549,22 Euro in der Anlage K 3 eines hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Vortrags der Klägerseite, auf welche urkundlich nachweisbare Vereinbarung sich diese Summe gründen kann, fehlt. Allein die Tatsache, dass unter der Rubrik „Bruttoentgelte“ und „Steuer-Brutto“ die Verdienstbescheinigung für den Monat Januar 2009 eine Gesamtsumme von 40.143,48 Euro aufweist, reicht als urkundlicher Nachweis dafür, dass dem Kläger aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung dieser Betrag zustehen soll, nicht aus.

Damit erweist sich das gegen das landgerichtliche Vorbehaltsurteil gerichtete Rechtsmittel der Beklagten nur hinsichtlich des über die monatlichen Vorstandsbezüge von 37.500,00 Euro brutto hinausgehenden Betrags als erfolgreich, im übrigen war es zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat sich sowohl hinsichtlich der Prüfung der Statthaftigkeit des Urkundsverfahrens als auch der hinsichtlich der Voraussetzungen und Anforderungen des Urkundsverfahrens nicht in Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung gesetzt.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Druckkündigung, Geschäftsführer, Urkundenprozess, Vorstand