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OLG München, Urteil vom 21.11.2011 – 19 U 2039/09

BGB §§ 249, 823, 830; ZPO § 287

1. Einem Gesellschafter steht ein Schadensersatzanspruch gegen das an einer Bilanzfälschung beteiligte Gesellschaftsorgan zu, wenn dieses ihn durch Täuschung über die wahre Lage der Gesellschaft mittels einer wissentlich falschen Saldobestätigung veranlasst hatte, (weitere) Anteile der Gesellschaft zu erwerben und dieser Darlehen in erheblicher Höhe zu gewähren. Behält der geschädigte Gesellschafter die erworbenen Gesellschaftsanteile, so ist im Wege der Vorteilsausgleichung nur dann der aktuelle Anteilswert auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, wenn der Schädiger die aktuelle Höhe des Anteilwerts schlüssig darlegt. Der Anspruch auf Ersatz der Darlehenszahlungen besteht nur Zug um Zug gegen Abtretung der Darlehensansprüche; dabei trägt der Schädiger das Risiko, dass die an ihn abgetretenen Darlehensansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können.

2. Der Umstand, dass der Geschäftsführer des geschädigten Gesellschafters zugleich Mitgeschäftsführer der Gesellschaft des Schädigers ist, führt nicht zur Zurechnung einer etwaigen Kenntnis der Organe der Gesellschaft von der Bilanzfälschung zu Lasten des Geschädigten.

Schlagworte: allgemeine Regeln, Bilanzfälschung, Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsanteil, Geschäftsführer, Gesellschafter, Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Schadensersatzanspruch