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OLG München, Urteil vom 22.12.2010 – 7 U 1584/10

AktG §§ 57, 121, 131, 241, 242, 243, 244, 311 ff.

1. Die Möglichkeit der Heilung von Mängeln eines Hauptversammlungsbeschlusses durch einen Bestätigungsbeschluss besteht nur bei anfechtbaren Ausgangsbeschlüssen. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 AktG vor, zwingt die Absolutheit der Nichtigkeit zur Neuvornahme des Beschlusses, wenn nicht die Voraussetzungen des § 242 AktG vorliegen; eine Bestätigung scheidet jedenfalls aus.

2. Die streitige Frage, ob einem Bestätigungsbeschluss, dem ebenso wie dem Ausgangsbeschluss derselbe inhaltliche Mangel anhaftet, im Falle seiner Unanfechtbarkeit bestätigende Wirkung zukommt, kann dahinstehen, wenn der Ausgangsbeschluss tatsächlich nicht an einem inhaltlichen Mangel leidet.

3. Zu den von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG umfassten Sachverhalten, die nach § 241 Nr. 1 AktG die Beschlussnichtigkeit nach sich ziehen, gehört nicht die Regelung über die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten; bei Angaben in der Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
zur Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter handelt es sich nicht um eine Teilnahmebedingung.

4. Im Falle der Abhängigkeit einer Aktiengesellschaft von einem anderen Unternehmen bei Fehlen eines Beherrschungsvertrages oder einer Eingliederung ist, wenn das beherrschende Unternehmen seinen Einfluss dazu benutzt hat, dass die abhängige Gesellschaft ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft mit einer anderen Gesellschaft vorgenommen hat, nach § 311 Abs. 1 und 2 AktG der Nachteil auszugleichen. Ist ein Rechtsstreit über die Angemessenheit der Gegenleistung der Gesellschaft aus einem solchen Rechtsgeschäft absehbar oder anhängig, dürfen die Gesellschaft und das beherrschende Unternehmen eine Vereinbarung über einen Nachteilsausgleich schließen, der bedingt ist durch eine einen Nachteil feststellende Gerichtsentscheidung, durch die die Zweifel ausgeräumt werden.

5. Ein Nachteil ist in dem Zeitpunkt zugefügt, in dem das vorgenommene Rechtsgeschäft seine Wirksamkeit erlangt, also eine Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft eintritt (hier: Verkauf des Osteuropageschäfts einer Bank an eine andere Bank).

6. Bei Strukturmaßnahmen innerhalb eines Unternehmensverbundes, wie dies bei Erlangung der Aktienmehrheit durch eine Gesellschaft der Fall ist, liegt ein Sondervorteil nicht bereits dann vor, wenn die Strukturmaßnahmen eher dem Mehrheitsaktionär zugute kommen; ein Sondervorteil ist vielmehr erst dann gegeben, sofern er bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige Bevorzugung erscheint.

7. Die Regelungen über die unzulässige Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 AktG) und die Verschaffung von Sondervorteilen (§ 243 Abs. 2 AktG) sind besondere und speziell normierte Ausprägungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Treuepflicht und damit gesondert zu prüfen. Der Generalklausel der allgemeinen Treuepflicht kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu, wenn die gerügten Maßnahmen den spezielleren Vorschriften entsprechen.

8. Zum Verhältnis zwischen der Anfechtungsklage außenstehender Aktionäre gegen den Hauptversammlungsbeschluss über die Zustimmung zu einem nachteiligen Rechtsgeschäft und die nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre geschlossene Nachteilsausgleichsvereinbarung zum Spruchverfahren.

Schlagworte: Aktienrecht, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Einlagenrückgewähr, Spruchverfahren, Treuepflicht