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OLG München, Urteil vom 24.06.2010 – 29 U 3381/09

ZPO § 110

Bei (Kapital-)Gesellschaften tritt an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO der tatsächliche Verwaltungssitz, nicht der satzungsmäßige Sitz.

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