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OLG München, Urteil vom 25.03.2010 – 23 U 3626/09

BGB §§ 615, 626

1. Die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Dienstberechtigten kann im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung des Dienstverpflichteten rechtfertigen; dies erfordert jedoch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung des gesamten Hintergrundes, der zur Anzeigenerstattung geführt hat.

2. Die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer Gesellschaft wegen Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Gesellschafter ist nicht gerechtfertigt, wenn es zwischen den Parteien zu erheblichen Auseinandersetzungen mit wechselseitigen massiven Vorwürfen gekommen war, die schließlich zur Erstattung von Strafanzeigen beider Seiten geführt hatten, um jeweils den eigenen Ruf aufrecht zu erhalten bzw. den jeweiligen „Gegner“ unter Druck zu setzen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Strafanzeige des Geschäftsführers auf einem begreiflichen Erregungszustand auf Grund der zuvor gegen ihn erstatteten Anzeige beruht hat und im Übrigen nicht aus unlauteren Motiven erfolgt ist.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Gesellschafter, Kündigung, Wichtiger Grund