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OLG München, Urteil vom 26.05.2010 – 7 U 5707/09

SpruchG § 6

Der gemeinsame Vertreter im Spruchverfahren ist unabhängig, mithin nicht an die Weisungen der außenstehenden Aktionäre gebunden und ihnen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Es besteht gegenüber Großaktionären keine besondere Vermögensbetreuungspflicht.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Spruchverfahren