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OLG München, Urteil vom 26.09.2012 – 7 U 3821/11

ZPO § 940

1. Eine im Wege der einstweiligen Leistungsverfügung begehrte Herausgabe von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und Mittreugeber setzt nach § 940 ZPO voraus, dass die einstweilige Regelung notwendig ist, um drohende Nachteile etc. abzuwenden (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO 29. Aufl. § 940 Rz. 4) Es muss zur Abwendung einer Gefährdung des Gläubigerinteresses eine vorläufige Regelung im Eilverfahren notwendig sein. Es müssen also Umstände bestehen, die nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen befürchten lassen, dass die Verwirklichung eines Rechts durch bevorstehende Veränderungen gefährdet ist.

2. Bei der Beurteilung, ob ein Verfügungsgrund vorliegt, sind die schutzwürdigen Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen. Begehrt der Verfügungskläger nicht eine Sicherung seines Anspruchs, sondern eine vollständige Anspruchsbefriedigung, müssen strenge Anforderungen an die Annahme gestellt werden, dass dem Verfügungskläger die vorweg genommene Anspruchsbefriedigung aus besonderen Gründen nicht versagt werden kann (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Entscheidung vom 13.06.1995, NJW-RR 1996, Seite 123 f., m. w. N.).

3. Wesentliche Nachteile im Sinn des § 940 ZPO reichen für den Erlass einer Regelungsverfügung, die die endgültige Erfüllung des im Streit befindlichen Anspruchs anordnet noch nicht aus. Es genügt für sich allein nicht einmal der drohende Wegfall der Erfüllbarkeit des originären Leistungsanspruchs (insbesondere) aus zeitlichen Gründen. Vielmehr muss der Verfügungskläger im Einzelfall darlegen (und glaubhaft machen), dass er so dringend auf die sofortige Erfüllung eines Leistungsanspruchs angewiesen ist und sonst so erhebliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten nicht zumutbar ist (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, vom 13.06.1995 a.a.O.). Nur das Vorliegen einer „Notlage“ rechtfertigt daher den Erlass einer Leistungsverfügung.

4. Begehrt der Verfügungskläger die Herausgabe von Namen und Anschrift der Mitgesellschafter, damit die Gesellschafter auf einer anstehenden außerordentlichen Gesellschafterversammlung lediglich ihre Meinungen austauschen können, um ein gemeinsames Vorgehen in der Gesellschaftersammlung koordinieren zu können, so liegt eine solche Notlage nicht vor.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, einstweilige Verfügung, Gesamtwürdigung, Gesellschafterversammlung, Interessenabwägung, Mitgesellschafter, Verfügungsgrund, Verfügungsgrund GL