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OLG München, Urteil vom 27.10.1982 – 7 U 4099/81

BGB § 123; AktG §§ 241 ff.

1. Grundsätzlich ist die Anfechtung einer Stimmabgabe wegen Willensmängeln oder arglistiger Täuschung möglich. Die Anfechtung der StimmabgabeBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtung
Anfechtung der Stimmabgabe
Stimmabgabe
erfasst aber nach wohl einhelliger Auffassung nicht unmittelbar den Beschluss. Dieser kann allenfalls nach den Sonderregeln für die Anfechtung gesellschaftsrechtlicher Beschlüsse angefochten werden (vgl. BGHZ 14, 264, 268; Hachenburg-Schilling/Zutt, Anhang § 47 Rdnr. 12; Scholz-Karsten Schmidt, § 45 Rdnr. 23; Schilling in Großkomm.AktG § 243Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 243
Anm. 15).

2. Dies gilt auch dann, wenn der allein stimmberechtigte Gesellschafter seine Stimmabgabe nach § 123 BGB angefochten hat; obwohl seine Stimmabgabe mit dem Beschluss selbst identisch ist, bleibt hiervon die Notwendigkeit einer Anfechtungsklage unberührt.

3. Der Beschluss selbst ist nur dann anfechtbar, wenn die bürgerlich-rechtliche Stimmanfechtung die erforderliche Mehrheit zu Fall bringt. Nur für diesen Fall ist sie überhaupt sinnvoll, da die Anfechtung der StimmabgabeBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtung
Anfechtung der Stimmabgabe
Stimmabgabe
ohne praktische Bedeutung ist, wenn der Gesellschaftsbeschluss nicht auf der Stimmabgabe beruht, mithin ohne sie wirksam ist (vgl. BGHZ 14, 264, 267; Scholz- Karsten Schmidt, § 45 Rdnr. 74). Die Anfechtung der StimmabgabeBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Anfechtung der Stimmabgabe
Stimmabgabe
macht den Beschluss, selbst wenn dadurch die erforderliche Mehrheit beseitigt wird, nicht zu einem „Scheinbeschluss“, dessen Nichtigkeit außerhalb des kassatorischen Prozesses von jedermann geltend gemacht werden kann.

4. Bei kassatorischen Klagen ist die Gesellschaft Gegner des Anfechtenden (vgl. Scholz-Karsten Schmidt, § 45 Rdnr. 101).

5. Ist ein Beschluss nichtig, kann die Nichtigkeit auch in anderen Verfahren als Vorfrage geltend gemacht werden und unterliegt nicht den kurzen Fristen der Anfechtungsklage (vgl. Scholz-Karsten Schmidt, § 45 Rdnr. 43).

6. Die Anfechtungsgründe unterscheiden sich von den Nichtigkeitsgründen dadurch, dass sie nur dann zur Nichtigkeit eines Beschlusses führen können, wenn sie in den kassatori­schen Prozess eingeführt worden sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit stellen die Nichtigkeitsgründe einen numerus clausus dar. Sie sind der Ausnahmefall, so dass ihr Kreis aus Gründen der Rechtssicherheit eingeschränkt bleiben soll (vgl. Hachenburg-Schilling/Zutt, Anhang § 47 Rdnr. 20; Scholz-Karsten Schmidt, § 45 Rdnr. 51).

Schlagworte: Anfechtung der Stimmabgabe, Anfechtung Willenserklärung, Anfechtungsgründe, Keine Erweiterung des Katalogs der Nichtigkeitsgründe, Kernbereichsrelevanz, Nichtigkeitsgründe, Relevanz des Rechtsverstoßes, Relevanzlehre, Stimmrechte, Ursächlichkeit des Mangels