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OLG München, Urteil vom 28.07.2011 − 23 U 750/11

BGB §§ 242, 271 I, 810; AktG §§ 241, 246; GmbHG §§ 30, 34

1. Hat die GmbH die außerordentliche Kündigung eines Gesellschafters akzeptiert und zum Anlass genommen, die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
zu beschließen, ist der Einziehungsbeschluss allenfalls anfechtbar, aber nicht nichtig, selbst wenn kein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag.

2. Die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
nach der Austrittserklärung eines Gesellschafters, also letztlich die Einigung über dessen Austritt, ist einem in der Satzung zugelassenen Ausschluss mit sofortiger Wirkung vergleichbar. Im letztgenannten Fall lebt die Gesellschafterstellung des Betroffenen nicht wieder auf, wenn die Gesellschaft nichts dazu tut, dass der Ausgeschlossene den Gegenwert seines Geschäftsanteils erlangt (BGHZ 32, 17 [23] = NJW 1960, 866).

3. Ein Abfindungsanspruch und dementsprechend ein Auskunftsanspruch nach §§ 810, 242 BGB entsteht bereits mit Zugang der außerordentlichen Kündigung des Gesellschafters bei der GmbH. Kann er diese Ansprüche wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen, kann er sich nicht darauf berufen, der Einziehungsbeschluss habe mangels Abfindungszahlung seine Wirkung verloren.

Schlagworte: Abfindung, Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG, Analoge Anwendung von §§ 241 242 und 249 AktG, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Austritt, Einziehung