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OLG München, Urteil vom 28.11.2007 – 7 U 2282/07

GmbHG § 29

1. Wird in einer Gesellschafterversammlung einer GmbH Beschluss über die Verrechnung/Aufrechnung des auf den Gesellschafter entfallenden Gewinns mit dessen negativem Verrechnungskonto gefasst, so handelt es sich um eine Beschlussfassung über die Gewinnverwendung i.S.d. § 29 GmbHG.

2. Ist in der Gesellschafterversammlung einer GmbH das Zustandekommen eines bestimmten Beschlusses vom Versammlungsleiter festgestellt worden, so ist der Beschluss mit dem festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich; formelle oder materielle Mängel, die seine Anfechtbarkeit begründen, können nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (BGHZ 104, 66).

3. Da die Vernichtung des angefochtenen Beschlusses für sich allein noch nicht den vom Kläger begehrten positiven Beschlussinhalt schafft, kann und muss die Anfechtungsklage fristgerecht mit einer Klage auf positive Beschlussfeststellung verbunden werden (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, Kommentar, 5. Auflage, § 47 Rdnr. 156; BGHZ 88, 320; 97, 28, 104, 66; 107, 21). Damit ist vor Erhebung einer positiven Gestaltungsklage bei Vorliegen eines negativen Gesellschafterbeschlusses zunächst dessen Anfechtung notwendig, da andernfalls die für fehlerhaft erachteten Beschlüsse bestandskräftig werden.

4. Strebt ein Gesellschafter einen positiven Gewinnverwendungsbeschluss in Form der Gewinnausschüttung durch gerichtliche Entscheidung an, muss er gegen den gefassten Verrechnungsbeschluss zunächst fristgerecht mit der Anfechtungsklage, die mit der Klage auf positive Beschlussfeststellung verbunden werden kann, vorgehen.

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Ergebnisverwendungsbeschluss, Gesellschafterversammlung, Positive Beschlussfeststellungsklage, Versammlungsleiter