Einträge nach Montat filtern

OLG München, Urteil vom 30.01.2013 – 7 U 2352/12

HGB § 119; BGB § 314

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass treuwidriges Abstimmungsverhalten zu der Pflicht führen kann, nunmehr anders abzustimmen; das bedeutet im Falle treuwidriger Zustimmungsverweigerung die Pflicht, dem intendierten Beschluss nunmehr zuzustimmen (BGH, Urteil vom 17.12.1959 – II ZR 81/59, NJW 1960, 434; Urteil vom 28.5.1979 – II ZR 172/78, GmbHR 1979, 273; Urteil vom 29.9.1986 – II ZR 285/85, WM 1986, 1557).

2. Das ändert aber nichts daran, dass die treuwidrig abgegebenen Stimmen zunächst grundsätzlich beachtlich sind. Eine Unbeachtlichkeit der Neinstimmen oder gar ihre Wertung als Jastimmen kommt nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ohne den in Rede stehenden Beschluss eine existenzgefährdende Situation für die Gesellschaft bestehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.1986, a.a.O.; in diese Richtung auch BGH, Urteil vom 28.5.1979, a.a.O.).

3. Der BGH (Urteil vom 4.7.1977 – II ZR 91/76 m. w. N.) hat ausgeführt, dass auch bei Kommanditgesellschaften aus der gesellschaftlichen Treuepflicht die Pflicht zur Zustimmung der Erhöhung der Tätigkeitsvergütung des Komplementärs folgt, wenn deren Anpassung für eine verständige Weiterführung des Gesellschaftszwecks dringend geboten ist. Der erkennende Senat hat dies einmal mit den Worten umschrieben, dass eine Zustimmungspflicht dann besteht, wenn sich aufgrund der Lage der Gesellschaft das grundsätzlich bestehende Ermessen eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Stimmabgabe auf Null reduziert hat (Urteil vom 22.10.2003 – 7 U 2721/03). Dabei ist eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Die Frage der Angemessenheit der Vergütung im Vergleich mit Unternehmen ähnlichen Zuschnitts ist dabei nur einer von mehreren in Gesamtschau einzustellenden Parametern. Auch und vor allem ist aber darauf abzustellen, wie wahrscheinlich welche Gefahren für den Bestand der Gesellschaft bestehen, wenn der Erhöhungsbeschluss nicht gefasst wird.

4. Gesellschaftsverträge sind wie jedes Dauerschuldverhältnis nach § 314 BGB jederzeit außerordentlich kündbar, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

Schlagworte: Gesamtwürdigung, Gesellschaftsvertrag, Kündigung, Stimmbindung, Stimmrechte, Stimmrechtsmissbrauch, Treuepflicht, Treuepflichtenkontrolle, Zustimmung