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OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2011 – 10 Sch 04/10

ZPO § 1061

Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; der Schiedsspruch muss eine Stellungnahme zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthalten. Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll.

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren