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OLG Naumburg, Beschluss vom 09.07.2008 – 6 W 89/08

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Genossenschaft
Genossenschaft Gleichbehandlung
Gleichbehandlung

§ 6 Nr 3 GenG, § 7 Nr 1 GenG, § 7a Abs 1 GenG, § 16 Abs 3 GenG, § 65 Abs 1 GenG, § 67b GenG

1. Das absolute Recht der Genossenschaftsmitglieder auf Gleichbehandlung ist in § 6 Nr. 3. GenG (Höhe der Haftsumme), § 7 Nr. 1 GenG (Höhe des Geschäftsanteils), § 7a Abs. 1 GenG (satzungsmäßig festgelegte Höchstzahl der freiwillig übernehmbaren Geschäftsanteile), § 65 Abs. 1 GenG (Recht auf Kündigung der Mitgliedschaft) und § 67b GenG (Frist für die Kündigung freiwillig übernommener Geschäftsanteile) abschließend aufgezählt.

2. Außerhalb dieses Katalogs ist es gerechtfertigt, bei der Gewährung von Rechten und Auferlegung von Pflichten sachlich angemessen zu differenzieren.

3. Dieser Ermessensspielraum findet seine Schranken erst im Ermessensmissbrauch.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 10.06.2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 15.05.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 6000,00 Euro

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 16 Abs. 3 S. 6 UmwG, 567 ff ZPO zulässig (vgl. Dehmer, UmwG, 2. Aufl., § 16, Rn. 58).

Da in erster Instanz das Landgericht nicht durch die Vorsitzende der KfH, sondern durch die Einzelrichterin entschieden hat, ist gem. § 568 S. 1 ZPO in zweiter Instanz ebenfalls der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (vgl. Dehmer, a.a.O., Rn. 46; Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 568, Rn. 3).

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

Die Ausführungen des Landgerichts sind zutreffend. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:

Das Recht der Mitglieder auf Gleichbehandlung durch die Genossenschaft besteht absolut lediglich hinsichtlich der Höhe des Geschäftsanteils (§ 7 GenG ), einer satzungsmäßig festgelegten Höchstzahl der freiwillig übernehmbaren Geschäftsanteile (§ 7a GenG), der Höhe der Haftsumme (§ 6 GenG), des Rechts zur Kündigung der Mitgliedschaft und der Frist für die Kündigung freiwillig übernommener Geschäftanteile (vgl. Lang / Weidmüller, GenG, 35. Aufl., § 18, Rn. 17).

Außerhalb dieses abschließenden Kataloges, insbesondere auch für die Anzahl der Geschäftsanteile, gibt es lediglich ein Recht relative Gleichbehandlung. Dies bedeutet, dass jedes Mitglied bei gleichen Voraussetzungen das Recht auf Gewährung gleicher Rechte und auf Auferlegung lediglich gleicher Pflichten hat, und dass bei ungleichen Voraussetzungen eine sachlich angemessene Differenzierung der Rechte und Pflichten der Mitglieder gerechtfertigt ist. Das Gleichbehandlungsgebot räumt damit einen Ermessenspielraum ein, der seine Schranken erst im Ermessensmissbrauch findet (vgl. Beuthin, GenG, 14. Aufl., § 18, Rn. 51; Großfeld / Aldejohann, Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Genossenschaftsrecht, BB 1987, 2377, 2380; Lang / Weidmüller, a.a.O.; Müller, GenG, 2. Aufl., § 18, Rn. 34; Pöhlmann / Fandrich / Bloehs, GenG, 3. Aufl., § 18, Rn. 20).

Ein derartiger Ermessensmissbrauch liegt hier nicht vor; vielmehr hat die Antragstellerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 18.03.2006 (Bl. 70 d.A.) durchaus nachvollziehbare Gründe für die unterschiedliche Verteilung der Geschäftsanteile angeführt; dem diesbezüglichen Vortrag des Antragsgegners (Bl. 133 d.A.), er solle bestraft werden, weil er sich nicht außerordentlich finanziell beteiligen könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Hinzukommt, dass – worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – mehrere Geschäftsanteile kein mehrfaches Stimmrecht begründen (vgl. Großfeld / Aldejohann, a.a.O.), sodass sich die weitere Zeichnung von 40 Anteilen durch den Antragsgegner auf den anschließenden Formwechsel nicht ausgewirkt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert wurde gem. §§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

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Schlagworte: Ermessensmissbrauch, Genossenschaft, Genossenschaft Gleichbehandlung, Gleichbehandlung, Rechtsmissbrauch