GenG §§ 6, 7, 7a, 16, 65, 67b
1. Das absolute Recht der Genossenschaftsmitglieder auf Gleichbehandlung ist in § 6 Nr. 3. GenG (Höhe der Haftsumme), § 7 Nr. 1 GenG (Höhe des Geschäftsanteils), § 7a Abs. 1 GenG (satzungsmäßig festgelegte Höchstzahl der freiwillig übernehmbaren Geschäftsanteile), § 65 Abs. 1 GenG (Recht auf Kündigung der Mitgliedschaft) und § 67b GenG (Frist für die Kündigung freiwillig übernommener Geschäftsanteile) abschließend aufgezählt.
2. Außerhalb dieses Katalogs ist es gerechtfertigt, bei der Gewährung von Rechten und Auferlegung von Pflichten sachlich angemessen zu differenzieren.
3. Dieser Ermessensspielraum findet seine Schranken erst im Ermessensmissbrauch.
Schlagworte: Genossenschaft, Gleichbehandlung, Rechtsmissbrauch