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OLG Naumburg, Beschluss vom 16.07.2007 – 10 W 29/07 (Hs)

HGB § 230; ZPO § 9; GKG § 48

1. Bei einer Einlageverpflichtung, die über die gesamte Beteiligungsdauer in Monatsraten hinweg entrichtet werden soll, handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung aus einem Stammrecht, nämlich hier aus dem Gesellschaftsverhältnis als stiller Gesellschafter (vgl. BGH, Beschluss vom 04. April 2005, Geschäftszeichen II ZR 107/04; Beschluss vom 05. Dezember 2005, Geschäftszeichen II ZR 196/04; OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJ 2006, 37 zitiert nach juris; OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 22. August 2002, 3 W 5/02; OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ZIP 2006, 180 – 184 zitiert nach juris; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, OLGR Celle 2004, 564 – 567 zitiert nach juris; a.A. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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JurBüro 2005, 39; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLGR München 2001, 220; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Beschluss vom 13. Dezember 2005, Geschäftszeichen 27 U 168/04).

2. Der Einzelstreitwert der negativen Feststellungsklage hinsichtlich der weiteren Einlageverpflichtung bestimmt sich nach § 9 ZPO (wiederkehrende Leistungen) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 1 GKG. Maßgebend ist daher die Höhe des 3 ½ fachen Jahresbetrages der von der Klägerin zu zahlenden Monatsraten.

3. Dies gilt auch dann, wenn die insgesamt zu zahlende Summe von vorne herein durch den Gesellschaftsvertrag bereits feststand, da hierdurch die Heranziehung des § 9 ZPO nicht ausgeschlossen wird. Denn nach § 9 S. 2 ZPO können auch Fälle der bestimmten Dauer des Bezugsrechts dem Anwendungsbereich des § 9 ZPO unterstellt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 04. April 2005, Geschäftszeichen II ZR 107/04; OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJ 2006, 37 zitiert nach juris).

4. Eine Streitwerterhöhung wegen einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Nachschusspflicht bei etwaigen Entnahmen ist nicht vorzunehmen, wenn solche Entnahmen tatsächlich nicht getätigt wurden.

Schlagworte: Gesellschaftsvertrag, stille Gesellschaft