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OLG Naumburg, Urteil vom 16.11.2004 – 9 U 206/01

§ 43 GmbHG

Bei der Bewertung, wann bei einem Risikogeschäft die Grenze zur strafrechtlichen Untreue gemäß § 266 StGB überschritten wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass es im Zweifel darauf ankommt, ob bei einer wirtschaftlich vernünftigen, alle bekannten äußeren Umstände berücksichtigenden Gesamtbetrachtung die Gefahr eines Verlustgeschäftes wahrscheinlicher ist, als die Aussicht auf Gewinnzuwachs (BGH NJW 1975, 1234, 1236 [“Arminia Bielefeld”]; Schönke-Schröder/Lenckner/Perron StGB, 26. Aufl., § 266, Rn. 20; LK – Schünemann StGB, 11. Aufl., § 266, Rn. 96).

Schlagworte: Geschäftsleiterpflichten, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, unternehmerische Entscheidungen