GmbHG §§ 60, 66; ZPO § 50; FGG § 141a
1. Eine GmbH verliert trotz Löschung im Handelsregister ihre Rechts- und Parteifähigkeit erst mit Vollbeendigung.
2. Eine GmbH, hinsichtlich deren Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig mangels Masse abgewiesen worden ist und die deshalb wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG im Handelsregister gelöscht worden ist, wird durch die Eintragung der Löschung nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG aufgelöst.
3. Zur Beendigung der GmbH und damit zum Verlust deren Rechts- und Parteifähigkeit führt diese Löschungseintragung jedoch erst dann, wenn die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist und keine Abwicklungsmaßnahmen mehr vorzunehmen sind.
4. Stellt sich nach der Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit heraus, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt, findet gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GmbHG die Liquidation mit der Wirkung statt, dass die Gesellschaft während der Liquidationsphase noch rechts- und parteifähig ist. Die Löschung ist in diesen Fällen nicht Beendigungs-, sondern nur Auflösungstatbestand.
Schlagworte: Insolvenz, Liquidation, Vermögenslosigkeit