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OLG Naumburg, Urteil vom 20.08.2003 – 5 U 67/03

§ 19 Abs 2 InsO, § 64 Abs 1 GmbHG, § 823 Abs 2 BGB

1. Die Überschuldung eines Unternehmens ist im Geltungsbereich des § 19 Abs. 2 InsO allein anhand des Ergebnisses der Überschuldungsbilanz zu beurteilen, das – je nach Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung – unterschiedlich zu ermitteln ist.

2. Ist bereits das Ergebnis der Überschuldungsbilanz zu Fortführungswerten negativ, besteht grundsätzlich Insolvenzantragspflicht trotz positiver Fortbestehensprognose.

3. Da in der Überschuldungsbilanz die Aktivposten nur dann mit den Fortführungswerten angesetzt werden dürfen, wenn eine positive Fortbestehensprognose gestellt werden kann und die Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens bereits die in der Überschuldungsbilanz einzusetzenden Werte beeinflusst, hat der Geschäftsführer in der Krise zunächst der Frage der Fortführungsmöglichkeit des Unternehmens nachzugehen.

4. Eine Fortbestehensprognose setzt grundsätzlich die Aufstellung eines dokumentierten Ertrags- und Finanzplanes voraus (Baumbach/Hueck-Schulze-Osterloh, a. a. O. m. w. N.). Die Prognose ist positiv, wenn sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesellschaft mittelfristig Einnahmenüberschüsse erzielen wird, aus denen die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, einstufiger Überschuldungsbegriff, Ertrags- und Finanzplan, Fortführungsprognose, GmbHG § 64 Satz 1, objektive Überlebensfähigkeit, Überschuldung, Zahlungen nach Insolvenzreife, zweistufiger Überschuldungsbegriff