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OLG Naumburg, Urteil vom 20.09.1996 – 6 U 82/96

§ 4 Abs 2 GmbHG

1. Eine Haftung des Handelnden selbst kommt unter Rechtsscheinsgesichtspunkten in Betracht, wenn jemand für eine GmbH mit seinem Namen oder einer Personenfirma ohne den nach GmbHG § 4 Abs 2 erforderlichen GmbH-Zusatz gezeichnet hat.

2. Sie kann aber ausnahmsweise auch durch eine entsprechende mündliche Erklärung begründet werden, etwa wenn in Vertragsverhandlungen Visitenkarten vorgelegt werden, die den Unternehmensträger nicht oder nicht richtig erkennen lassen.

Dennoch ist der Berufung im Ergebnis der Erfolg zu versagen, da der Beklagte unter Rechtsscheingesichtspunkten neben der tatsächlichen Inhaberin des Unternehmens haftet. Eine solche Rechtsscheinhaftung kommt insbesondere in Betracht, wenn jemand für eine GmbH mit seinem Namen oder einer Personenfirma ohne den nach § 4 Abs. 2 GmbHG erforderlichen GmbH-Zusatz gezeichnet hat (BGHZ 64,11 <17f>; NJW 1981, 2569 f; NJW 1990, 2678 <2679f>; NJW 1991, 2627f mit Anmerkung Canaris), kann aber auch ausnahmsweise durch eine entsprechende mündliche Erklärung begründet werden (Heinrichs in Palandt, a.a.O., § 164 Rn. 3), etwa wenn in Vertragsverhandlungen Visitenkarten vorgelegt werden, die den Unternehmensträger nicht oder nicht richtig erkennen lassen (LG Aachen, NJW-RR 1988, 1174 <1175>). Vorliegend hat der Beklagte zu 1 in entsprechender Weise den Rechtsschein gesetzt, er sei Inhaber des Unternehmens. Wie sowohl der Zeuge H. als auch die Zeugin H. übereinstimmend bekundeten, beruhten die streitgegenständlichen Aufträge auf handschriftlichen Aufmaßskizzen, die von dem Beklagten übergeben wurden. Die Klägerin legte im Termin vor dem Landgericht entsprechende Aufmaßskizzen vor, auf denen sich Stempelaufdrucke mit folgendem Inhalt befanden (vgl. Bl. 98,100):

„Hausbau Partner
E.Bauunternehmen
Z.H.
Tel./Fax:

Schlagworte: mündliche Geschäftsabschlüsse, Rechtsscheinhaftung, unternehmensbezogene Geschäfte, Vorlage Visitenkarte