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OLG Naumburg, Urteil vom 21.01.2010 – 1 U 35/09

GmbHG § 82; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
; BNotO § 19

1. Bei der Beurkundung einer Stammkapitalerhöhung ist der Notar verpflichtet, jeden von mehreren Urkundsbeteiligten über die Bedeutung des Begriffs der „Bareinlage“ eindringlich aufzuklären, weil häufig Fehlvorstellungen über die Erfüllungsmöglichkeiten einer solchen Verpflichtung existieren.

2. Grundsätzlich haftet die GmbH für Fehlverhalten ihres Geschäftsführers. Ihm gegenüber bestehen direkte Ansprüche eines Dritten nur im Ausnahmefall, etwa bei der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Hierfür reicht ein verwandtschaftliches Verhältnis allein nicht aus.

3. Die gesellschafterliche Treuepflicht kann auch bereits gegenüber einem künftigen Gesellschafter bestehen. Eine Haftung wegen ihrer Verletzung setzt aber voraus, dass in den Kern der Gesellschaftermitgliedschaft schuldhaft eingegriffen wird. Ob ihre Verletzung einen Direktanspruch begründet kann im entschiedenen Fall offen bleiben.

4. Hat ein GmbH-Geschäftsführer entgegen § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG mittels falscher Angaben eine unrichtige Registeranmeldung vorgenommen und damit ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB verletzt, scheidet ein Schadensersatzanspruch eines künftigen Gesellschafters aus, weil grundsätzlich die GmbH für dessen Fehlverhalten haftet. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BNotO ist damit nicht gegeben.

Schlagworte: Anmeldung, Beurkundung, Erhöhung des Stammkapitals, Geschäftsführer, Handelsregister, Notar, persönliches Vertrauen, Schadensersatzanspruch, Treuepflicht