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OLG Naumburg, Urteil vom 23.02.1999 – 7 U (Hs) 25/98

Behinderung Teilnahme

GmbHG §§ 19, 34, 46, 48, 51

1. Die Einberufungsfrist beginnt nach der gesetzlichen Regelung in § 51 Abs. 1 GmbHG mit der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur Post an den zuletzt geladenen Gesellschafter zuzüglich der Dauer der üblicherweise zu erwartenden Zustellungszeit (BGHZ 100, 264 [267ff]; Thüringer OLG OLG-Rp. 1996, 262 [263]; Scholz-Karsten Schmidt § 51 RdNr. 15; Baumbach/Hueck-Zöllner § 51 RdNr. 17). Ein Zugang des Schreibens im Sinne von § 130 BGB ist dagegen nach einhelliger Auffassung nicht erforderlich, weil die Gesellschafterversammlung anderenfalls die Frage ihrer wirksamen Einberufung nicht überprüfen könnte (BGH ZIP 1994, 1523 [1526]). Die ortsübliche innerörtliche Beförderungsdauer von Einschreibbriefen beträgt zwei Tage.

2. Da die Ladungsfrist im Wesentlichen auch eine sachgemäße Vorbereitung der Gesellschafter ermöglichen soll, scheidet eine satzungsmäßige Verkürzung der Ladungsfrist aus.

3. Der Geschäftsführer kann den Ort der Versammlung nicht nach freiem Belieben oder Opportunitätsgesichtspunkten auswählen, um zu verhindern, dass den Gesellschaftern die Teilnahme erschwert wird. Die Gesellschafterversammlungen haben somit im Regelfall am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
stattzufinden. Etwas anderes gilt aber bei kleineren Gesellschaften mit einem überschaubaren Gesellschafterkreis, wenn feststeht, dass der von dem Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
abweichende Ort für alle Gesellschafter leichter zu erreichen ist (BGH GmbHR 1985, 256 [257]; Scholz-Karsten Schmidt § 48 RdNr. 4; Hachenburg-Hüffer § 48 RdNr. 4).

4. Bei einer Abstimmung über die Abberufung und die Einziehung aus wichtigem Grund hatte der Betroffene kein eigenes Stimmrecht, weil niemand Maßnahmen durch seine Stimme verhindern können darf, die sich aus wichtigem Grund gegen ihn richten (BGHZ 34, 367 [371]; 86, 177 [178]; 97, 28 [33]; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
GmbHR 1994, 884 [886]; Pfälz. OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
GmbHR 1998, 373 [374]; Baumbach / Hueck-Zöllner § 38 RdNr. 16 und § 47 RdNr. 53). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein wichtiger Grund nicht vorgelegen hat, so ist dies für die Frage der Stimmberechtigung ohne Belang. Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses ist dann in dem Umstand begründet, dass ein wichtiger Grund nicht vorgelegen hat.

5. Der einem Stimmrechtsausschluss unterliegende Gesellschafter Kläger hat ein Anwesenheits- und Rederecht.

6. Ein wichtiger Grund ist ein Umstand, der ein Verbleiben des Abzuberufenden in seiner Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar macht. Die in § 38 Abs. 2 S. 2 GmbHG genannten Fallgruppen grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
grobe Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sind dort nur beispielhaft genannt. In einer zweigliedrigen Gesellschaft mit gleicher Kapitalbeteiligung sind die Voraussetzungen für eine Abberufung nochmals schärfer. Der Entscheidung durch das Gericht hat in jedem Fall die Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Interessen beider Beteiligter vorauszugehen (Rowedder-Koppensteiner § 38 RdNr. 10; Baumbach/Hueck-Zöllner § 38 RdNr. 9).

7. Der Abschluss eines für die GmbH ungünstigen und eigennützigen Kaufvertrages genügt für die Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
.

8. Die Geltendmachung des wichtigen Grundes für die Abberufung eines Geschäftsführers unterfällt nicht der zeitlichen Limitierung des § 626 Abs. 2 BGB (BGH GmbHR 1992, 38 [41]; Baumbach/Hueck-Zöllner § 38 RdNr. 9a). Die Geltendmachung eines wichtigen Grundes kann lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen verwirkt werden.

9. Nicht voll eingezahlte Anteile dürfen nicht eingezogen werden. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 GmbHG, wonach rückständige Einlagen nicht erlassen werden dürfen (Scholz-Westermann § 34 RdNr. 49; Hachenburg-Ulmer § 34 RdNr. 19; Lutter/Hommelhoff § 34 RdNr. 11). Der Verstoß gegen den Grundsatz der Volleinzahlung ist zugleich ein solcher gegen das Gebot der realen Kapitalaufbringung und macht einen entsprechenden Einziehungsbeschluss gemäß § 241 Nr. 3 AktG analog nichtig (BGHZ 9, 157 [168f und 173]; Hachenburg-Ulmer § 34 RdNr. 30; Lutter/Hommelhoff § 34 RdNr. 22; Roth/Altmeppen, GmbHG, § 34 RdNr. 10).

10. Trotz fehlender Fälligkeit ist eine freiwillige Zahlung auf die Stammkapitalanteile gemäß § 271 Abs. 2 BGB wirksam. Die Gesellschaft als Gläubigerin erleidet durch die vorzeitige Erfüllung keine Nachteile (vergl. ergänzend Baumbach/Hueck-Hueck § 19 RdNr. 7; Rowedder-Rowedder § 19 RdNr. 9; Hachenburg-Ulmer § 19 RdNr. 30; Scholz-Schneider § 19 RdNr. 25). Auch die Zahlung eines Dritten ist zulässig; einer Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Zustimmung
Zustimmung des betroffenen Gesellschafters
bedarf es nach § 267 Abs. 1 S. 2 BGB nicht (RGSt 30, 300 [318] zu Art. 249a HGB a.F.; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
BB 1989, 451; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
GmbHR 1991, 102 [ 103 ]; Baumbach/Hueck-Hueck § 19 RdNr. 9; Rowedder-Rittner/Schmidt-Leithoff § 7 RdNr. 24; Lutter/Hommelhoff § 7 RdNr. 10; Hachenburg-Ulmer § 7 RdNr. 40; Scholz-Winter § 7 RdNr. 32).

Tenor

I. Das Versäumnisurteil des erkennenden Senates vom 08. September 1998 wird aufrechterhalten.

II. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß er alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer bis zum 19. März 1996 war ( Hilfsantrag ) und daß er weiterhin Gesellschafter der Beklagten mit zwei Stammkapitalanteilen von je 12.500,00 DM ist.

III. Es wird festgestellt, daß der in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten am 19. März 1996 gefaßte Beschluß mit dem Inhalt, daß die beiden Geschäftsanteile des Klägers zu je 12.500,00 DM eingezogen werden, nichtig ist.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreites im ersten Rechtszug haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges sind von dem Kläger zu 1/10 und von der Beklagten zu 9/10 zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 08. September 1998 entstanden sind. Diese Kosten werden dem Kläger auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 73.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Wert der Beschwer: 250.000,00 DM für den Kläger, 2.000.000,00 DM für die Beklagte.

und beschlossen:

VII. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen GroßBank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

VIII. Der Streitwertbeschluß im Versäumnisurteil des Senates vom 08. September 1998 wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Abberufung des Klägers vom Amt des Geschäftsführers wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.

IX. Der Streitwertbeschluß der 3. Zivilkammer – Kammer für  Handelssachen – des Landgerichtes Dessau vom 14. Februar 1997 wird gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 GKG von Amts wegen abgeändert und der Streitwert auf 2.250.000,00 DM festgesetzt.

X. Streitwert für den Berufungsrechtszug: 2.250.000,00 DM, 2.000.000,00 DM für die Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO ( Beweisgebühr ).

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anfechtung von zwei in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19. März 1996 gefaßten Beschlüssen.

Die nunmehr unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichtes Dessau eingetragene Beklagte wurde durch notariell beurkundeten Vertrag vom 08. August 1990 ( UR-Nr. 52/1990 des Notars Z. in H. [Bl. IV/161 – 188 d.A.]) von dem Kaufmann H. G. sen., dem Dipl.- Kfm. H. G. jun., der Rechtsanwältin G. -M. und dem Kläger gegründet. Die Gesellschafter übernahmen jeweils 12.500,00 DM von dem Stammkapital in Höhe von 50.000,00 DM. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

§ 4 Das Stammkapital der Gesellschaft – Die Gesellschafter – Aufbringung des Stammkapitals in Geld – Von Gesellschaftern der Gesellschaft gewährte Gelder, insbesondere ( Quasi-Darlehen )

( 3) Die Stammeinlagen sind von allen Gesellschaftern in Höhe von je DM 6.250,00 bereits auf ein für die GmbH errichtetes Konto zur freien Geschäftsführung eingezahlt.

Die restlichen Stammeinlagen sind auf Verlangen der Gesellschaft nach deren Eintragung im Handelsregister unverzüglich einzuzahlen und ab derselben mit 6 v.H. jährlich zu verzinsen und auf Verlangen der Geschäftsführung in von dieser zu bestimmenden Art zu sichern.

§ 10 Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
– Verpflichtung zum Anbieten von solchen statt Einziehung

( 1) Die Einziehung eines Geschäftsanteiles durch die Gesellschaft ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu im übrigen vorliegen, zulässig:

a) …

b) Ohne Zustimmung derselben gegen Entgelt in folgenden Fällen:

aa) …

bb) Wenn in der Person des Inhabers des Geschäftsanteils oder eines von mehreren solcher ein wichtiger Grund gegeben ist, der ihre Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigte. Ein solcher ist insbesondere dann als vorliegend anzunehmen, wenn ein weiteres Verbleiben des Inhabers des Geschäftsanteiles oder eines von mehreren Inhabern in der Gesellschaft dieser nicht zumutbar wäre, so z.B. wenn er böswillig gegen seine Pflichten als Gesellschafter aus oben § 5 Abs. (2) oder in sonstiger Weise gegen die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
handelt oder gehandelt hat.

(2) Wird die Einziehung nicht binnen eines Monats, nachdem der Einziehungsgrund der Gesellschaft bekannt geworden und im Falle eines Einziehungsgrundes gem. oben Abs. (1) Buchst. b) aa) der Gesellschaft eine Ausfertigung des auf Ableben des verstorbenen Gesellschafters zu erteilenden Erbscheins vorgelegt worden ist, beschlossen, so kann sie nicht mehr auf diesen gestützt werden.

Die Einziehung wird erst und nur wirksam, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach der Fassung des Einziehungsbeschlusses dem betreffenden Gesellschafter bzw. seinem Konkurs/Vergleichsverwalter von dem Geschäftsführer – bei mehreren in vertretungsberechtigter Zahl – schriftlich bekannt gemacht worden ist.

(3) Für den eingezogenen Geschäftsanteil ist als Entgelt zu zahlen:

§ 11 Geschäftsführung und Vertretung der GesellschaftBestellung des Geschäftsführers

( 3) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jeder Geschäftsführer alleinvertretungs- und geschäftsführungsberechtigt. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung können außerdem alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

§ 12

A.

(1) Der Geschäftsführer hat zu folgenden Geschäften die vorherige Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, die darüber durch einstimmigen Beschluß zu entscheiden haben:

c) Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum der Gesellschaft einschließlich grundstücksgleicher Rechte sowie von Rechten an solchen.

§ 14 Vorschriften über die Gesellschafterversammlungen

B. Ihre Einberufung; die Einladung der Gesellschafter

(4)

a) Die Versammlung der Gesellschafter ist von dem Geschäftsführer oder Liquidator grundsätzlich nach Maßgabe des § 51 GmbHG durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe einzuberufen. …

b) Die Einladungsfristen müssen mindestens eine Woche betragen, ausgenommen in dringenden Fällen. Die Tagesordnungspunkte sollen mit der Einladung den Gesellschaftern angekündigt werden. Sie sind ihnen aber wenigstens drei Tage vor der jeweiligen Versammlung in der für die Einladung vorgeschriebenen Weise mitzuteilen. Beide Fristen beginnen jeweils mit dem Tag, an dem der ( Einschreibe- ) Brief bei ordnungsgemäßer Zustellung dem letzten Gesellschafter zugegangen wäre.

D. Ihre Beschlußfähigkeit

(6) Eine Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß gem. oben Abs. ( 4) Buchst. a) und b) einberufen sowie soviele Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, daß sie zwei Drittel des Stammkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschließung repräsentieren.

(7) Erweist sich eine Gesellschafterversammlung hiernach als nicht beschlußfähig, so hat der gem. oben Abs. ( 4) zur Einberufung und Einladung Berechtigte sofort eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen und die Gesellschafter einzuladen. Diese Gesellschafterversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vorhandenen Stimmen beschlußfähig. Hierauf ist in den Einladungen zu ihr hinzuweisen. Der Einhaltung der Einladungsfristen gem. oben Abs. (4) Buchst. b) bedarf es aber nicht.

Im Zeitpunkt der angefochtenen Beschlußfassung hielten der Kläger und die weitere Geschäftsführerin G. -M. jeweils zwei Geschäftsanteile à 12.500,00 DM von dem Stammkapital. Beide Gesellschafter hatten im August 1988 geheiratet und lebten seit dem 18. Mai 1994 getrennt. Die Ehe ist durch das am 17. April 1996 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Amtsgerichtes Hamm – Familiengericht – geschieden worden.

Die Beklagte hat ihren Sitz in Hg. (Landkreis Bitterfeld; Bundesland Sachsen-Anhalt) im Bezirk des Landgerichtes Dessau. Sie hat im Beitrittsgebiet in erheblichem Umfang in Grundstücke und in Bauten auf diesen investiert und erzielt erhebliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus betreibt sie ein Unternehmen der Verpackungsindustrie. Insgesamt hat die Beklagte etwa 12.500.000,00 DM durch Kreditaufnahme investiert und beschäftigt ca. 40 Mitarbeiter. Die Beklagte verfügt über erhebliche stille Reserven, die zum einen aus den Sonderabschreibungen resultieren und zum anderen aus der Differenz zwischen den Anschaffungs-/Herstellungskosten und dem Verkehrswert, der nach dem Ertragswertverfahren zu bestimmen ist. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 03. Juni 1996 solche von 7.000.000,00 DM behauptet (Bl. I/115 d. A.). Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04. Februar 199 klargestellt, daß es sich bei der Angabe im Schriftsatz vom 31. Dezember 1998, wonach das Immobilienvermögen unter Berücksichtigung der stillen Reserven 620.000.000,00 DM wert sei (Bl. V/368 d.A.), um einen Tippfehler handele und 6.200.000,00 DM gemeint gewesen seien. Die Geschäftsführung war während der gesamten Zeit in H. ansässig.

Die Geschäftsführerin der Beklagten lud den Kläger unter seiner Wohnanschrift in H. mit Schreiben vom 08. März 1996 (Bl. 33 des 1. Anlagenbandes) zu einer Gesellschafterversammlung in den Räumen der Rechtsanwälte N., L. und PartnerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Partner
und Partner
in H. ein. Sie hat das Einschreiben mit Rückschein noch am 08. März 1996 zur Post gebracht. Dem Kläger wurde das Schreiben ausweislich des Rückscheines erst am 12. März 1996 ausgeliefert (Bl. 36 des 1. Anlagenbandes). In der Gesellschafterversammlung, an der der Kläger in Begleitung von Rechtsanwalt Gf. teilnahm, wurde er von dem Amt des Geschäftsführers aus wichtigem Grund abberufen und seine Geschäftsanteile aus wichtigem Grund eingezogen. In der darauffolgenden Nacht nahm die Geschäftsführerin der Beklagten G. -M. aus dem Büroraum des Klägers sämtliche Dokumente sowie die EDV-Anlage der Beklagten, mit der der Kläger gearbeitet hatte, an sich.

Der wichtige Grund lag nach Auffassung der Mitgesellschafterin in dem Verkauf eines Erbbaurechtes an einem Grundstück in Hg. durch den Kläger im Namen der Beklagten an sich selbst. Den Wert des Erbbaurechtes hat der Dipl.-Ing. A. aus H. in seinem Gutachten vom 09. Dezember 1995 auf 4.700.000,00 DM beziffert. In der Bilanz war das Erbbaurecht mit einem Buchwert von 2.000.000,00 DM geführt. Der Kläger erwarb das Erbbaurecht durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. Dezember 1995 (UR-Nr. 977 der Urkundenrolle für 1995 des Notars Dr. W. Ni. in W. [Bl. 51 – 57 des 1. Anlagenbandes]) zum Preis von 4.100.000,00 DM zzgl. 15 % Umsatzsteuer. Der Kaufpreis war eine Woche nach der Eigentumsumschreibung fällig. Eine Unterwerfungsklausel enthält der Kaufvertrag nicht. Über den Verkauf des Erbbaurechtes fand eine Gesellschafterversammlung statt, an der nur der Kläger teilgenommen hat. Der Kläger lud die weitere Gesellschafterin G. -M. mit Schreiben vom 09. November 1995 (Bl. V/234 d. A.) zur Gesellschafterversammlung am 20. November 1995 per Einschreiben mit Rückschein ein. Nach Ablauf der Lagerfrist erhielt der Kläger das Einschreiben zurück. Da die Gesellschafterin G. -M. nicht erschienen war, hielt der Kläger im unmittelbaren Anschluß noch eine technisch zweite Gesellschafterversammlung alleine ab, in der er den Verkauf des Erbbaurechtes an sich selbst billigte (Bl. V/235 d. A.). Der Kläger vereinnahmte in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag Mietzinsen in Höhe von 61.875,10 DM. Die Geschäftsführerin der Beklagten hat von dem Abschluß des Erbbaurechtsvertrages erst durch das Schreiben des Notars Dr. Ni. vom 29. Februar 1996 (Bl. 212 des 1. Anlagenbandes) erfahren, in dem dieser an die Begleichung der Kostennote vom 27. Dezember 1995 erinnerte. Der Inhalt des Erbbaurechtsvertrages ist ihr erst bekannt geworden, als der Notar Dr. Ni. am 04. März 1996 eine Abschrift an Rechtsanwalt W. in H. faxte, den sie nach Erhalt des Schreibens aufgesucht hatte. Die Beklagte hat den Kläger auf Bewilligung der Löschung der für ihn eingetragenen Auflassungsvormerkung in Anspruch genommen. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg hat die Berufung gegen die den Kläger antragsgemäß verurteilende Entscheidung des Landgerichtes Dessau durch Urteil vom 09. September 1997 zurückgewiesen (Anlage A 17 im 5. Anlagenband).

Die Beklagte hatte eine Forderung gegen die Gemeinde Hg., von der die Beklagte behauptet, daß sie 1.000.000,00 DM und der Kläger behauptet, daß sie 2.500.000,00 DM betrage. Über diese Forderung gab es Ende 1995 einen Rechtsstreit. Beide Parteien waren zu diesem Zeitpunkt in Vergleichsverhandlungen getreten und erörterten die Möglichkeit der Übernahme eines mit einem Ärztehaus bebauten Grundstückes unter Anrechnung des Kaufpreises auf die streitige Forderung. Dem Kläger gelang es, die Finanzverwaltung davon zu überzeugen, einer Wertberichtigung auf Null zuzustimmen. Grundlage der Entscheidung des Finanzamtes B. waren die Prozeßunterlagen aus dem nämlichen Verfahren 2 O 311/94, insbesondere ein Hinweis- und Beweisbeschluß der 2. Zivilkammer.

Der Kläger hat behauptet, daß sich die Geschäftsführerin der Beklagten G. -M. nach der Trennung der Eheleute M. nicht mehr um die Geschäfte der Beklagten gekümmert habe. Sie habe die Räume in Hg. nach der Trennung nur etwa zwei- oder dreimal für wenige Minuten betreten. Er sei auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen und trägt hierzu umfangreich vor. Die Befreiung sei jedoch fälschlicherweise nicht in das Handelsregister eingetragen worden. Er sei in der Gesellschafterversammlung vom 26. Januar 1992 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden. Das folge aus der Formulierung, daß der Kläger zu den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführerverträgen zum Geschäftsführer berufen werde. Die jetzige Geschäftsführerin der Beklagten habe die Anmeldung zum Handelsregister mit dem Notar Z. besprochen, der sie in seiner Kanzlei habe schreiben lassen. Die Anmeldung der neuen Geschäftsführer zum Handelsregister vom 21. Februar 1992 enthalte die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (UR-Nr. 15/1992 des Notars Z. in H. [Bl. IV/194f d.A.]). Ihm habe das gesamte Ostgeschäft der Beklagten oblegen und es sei ihm von den weiteren Gesellschaftern überlassen worden.

Er habe von der Einladung zur streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung erst am 15. März 1996 Kenntnis erhalten, weil er sich vorher in Hg. aufgehalten habe. Der Geschäftsführerin G. -M. sei bekannt gewesen, daß er am 19. März 1996 an einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dessau habe teilnehmen wollen. Das Einlieferungsdatum auf dem Rückschein sei vermutlich falsch. Die Gesellschafterversammlung habe damit begonnen, daß Rechtsanwalt W. nur zum Protokollführer bestellt worden sei und nicht zum Versammlungsleiter.

Der Verkauf des Erbbaurechtes an dem Grundstück in Hg. sei aus Liquiditätsgründen notwendig gewesen. Die Beklagte habe von der Treuhandanstalt ein Grundstück in O. zum Preis von 2.800.000,00 DM erworben, welches bis zum angenommenen Ablauf des Sondergebiets-Fördergesetzes im Dezember 1996 mit insgesamt 74 Wohnungseinheiten habe bebaut werden sollen und für das eine positive Bauvoranfrage existiere. Es sei außerdem vorgesehen gewesen, in den auf dem Grundstück befindlichen Produktionsbetrieb (Industrieverpackungen in Holz) ca. 5.000.000,00 DM zu investieren. Der Erhalt neuer Kredite sei schwierig gewesen, weil die Bilanz eine Forderung gegen die Gemeinde Hg. in Höhe von 2.500.000,00 DM enthalten habe, die möglicherweise uneinbringlich gewesen sei und die unstreitig von dem Finanzamt B. später als uneinbringlich anerkannt worden ist. Nach der nach dem Bilanzrecht erforderlichen Wertberichtigung wäre die Bilanz negativ geworden, so daß Kredite von Banken nicht zu erlangen gewesen wären. Er, der Kläger, habe deswegen die Aktivseite vor dem Ablauf des Jahres 1995 verstärken müssen, indem er die stillen Reserven am Erbbaurecht in Hg. „aktivierte“, was nur durch eine Veräußerung des Erbbaurechtes möglich gewesen sei. Zum Ende des Jahres 1995 sei der Verkauf an einen fremden Dritten problematisch gewesen, weil Investoren ihre Dispositionen, soweit es um mehrfache Millionenbeträge gehe, zu diesem Zeitpunkt bereits getroffen hätten. Andere stille Reserven seien nicht vorhanden gewesen, weil die Verwertung von Grundstücken in den Kaufverträgen mit der Treuhandanstalt blockiert gewesen seien. Die Beklagte habe ferner Liquidität benötigt, die durch die Wertberichtigung der uneinbringlichen Forderung gegen die Gemeinde Hg. auf Null und die sich daran anschließende Umsatzsteuerrückerstattung habe zugeführt werden sollen. Durch die Wertberichtigung seien der Beklagten 380.000,00 DM Umsatzsteuer rückerstattet worden. Ferner wären die Annuitäten für die Zukunft entfallen. Der Liquiditätsbedarf habe sich auch daraus ergeben, daß die Außenstände der Beklagten in Höhe von 3.500.000,00 DM von deren Geschäftsführerin nur säumig beigetrieben worden seien. Der weitere Verlauf im Jahre 1996 und 1997 habe gezeigt, daß er in bezug auf die Liquidität Recht gehabt habe.

Das nur zum Teil vermietete Objekt in Hg. sei defizitär, weil die vereinnahmten Mietzinsen die Kosten nicht deckten. Die Unterdeckung habe 1996 307.000,00 DM betragen und 1997 erwarte er eine Unterdeckung von 330.000,00 DM.

Über die Aufnahme von Krediten in Höhe von 175.000,00 DM und 300.000,00 DM gebe es Gesellschafterbeschlüsse. Die 300.000,00 DM seien für die Nachfinanzierung eines Bauvorhabens bestimmt gewesen. Die 175.000,00 DM seien für die Finanzierung eines LKWs erforderlich gewesen. Er habe die weitere Gesellschafterin G. -M. mit Schreiben vom 20. Oktober 1994 (Bl. V/229 d.A.) zur Gesellschafterversammlung am 08. November 1994 mit Einschreiben mit Rückschein geladen. Sie sei jedoch nicht gekommen. Das Einschreiben sei zurückgegangen, weil es nicht abgeholt worden sei. Es habe an diesem Tag eine technisch zweite Gesellschafterversammlung stattgefunden, auf der die Kreditaufnahmen beschlossen worden seien. Der Bedarf für die Nachfinanzierung des Objektes in Hg. sei bereits im November 1994 absehbar gewesen. Am 22. Dezember 1994 sei das Bauvorhaben in O. beendet und die Flächen an Mieter übergeben worden. Die Gewerke in O. und in Hg. seien zum Großteil identisch gewesen, so daß die Kosten leicht zu schätzen gewesen seien. Ein Teil der vorgesehenen Mittel für Hg. seien in O. verbaut worden, so daß es bei der Beschlußfassung über die Nachfinanzierung festgestanden habe, daß weitere Mittel benötigt werden würden.

Im Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung am 19. März 1996 sei das Stammkapital nur zur Hälfte eingezahlt gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19.03.1996 bezüglich

a) der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten

b) der Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten für nichtig zu erklären und festzustellen, daß der Kläger weiterhin Gesellschafter der Beklagten mit zwei Stammkapitalanteilen von 12.500,00 DM und 12.500,00 DM sowie als alleinvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Beklagten ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, daß sich die Bebauung ihres Grundstückes in O. nach der Ablehnung der Gewährung von Fördermitteln zerschlagen habe. Die Banken hätten eine Finanzierung ebenfalls abgelehnt. Einen Kapitalbedarf habe es für dieses Bauvorhaben nicht gegeben.

Der Kläger habe der Abhaltung der Gesellschafterversammlung nicht widersprochen. Er habe lediglich gerügt, daß die Ladungsfristen nicht eingehalten worden seien. Der Tag des Zuganges sei jedoch nach § 14 B (4) b der Satzung der Beklagten mitzuzählen, so daß die Frist gewahrt worden sei.

Durch den Verkauf des Erbbaurechtes hätte die Beklagte einen Verlust erlitten, weil Zulagen für die Betriebsvorrichtungen in dem neu erstellten Nebenzentrum und die Möglichkeit der Sonderabschreibung für das 1995 fertiggestellte Nebenzentrum verloren gegangen wären. Ferner habe der Kläger der Beklagten zwei LKWs unter Verstoß gegen § 181 BGB vermietet und Mieten eingezogen, obwohl die vorhandenen LKWs ausgereicht hätten, den Transportbedarf zu erfüllen.

Die Geschäftsführerin der Beklagten G. -M. habe die Einschreiben vom 09. November 1995 (Bl. 59 des 1. Anlagenbandes [Ladung zur Gesellschafterversammlung am 20. November 1995]) und vom 20. Oktober 1994 (Bl. 63 des 1. Anlagenbandes [Ladung zur Gesellschafterversammlung am 08. November 1994]) und auch entsprechende Benachrichtigungen nicht erhalten. Möglicherweise liege dies an dem Umstand, daß der Kläger im Besitz eines Zweitschlüssels für das Postfach der Geschäftsführerin der Beklagten gewesen sei, den jene am 19. März 1996 in einem Rollcontainer gefunden habe. In dieses Postfach seien auch die Benachrichtigungszettel gelegt worden. Für eine Manipulation spreche, daß dort nur Beschlüsse über Punkte gefaßt worden seien, die später als wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers und die Einziehung des Geschäftsanteiles gegolten hätten.

Die Geschäftsführerin habe vor Beginn der Gesellschafterversammlung am 19. März 1996 die noch fehlende Stammeinlage in Höhe von 25.000,00 DM aus ihrem Privatvermögen in bar in die Barkasse der Beklagten eingezahlt, die an diesem Tag von der O. Straße in die A. Allee verlegt worden sei.

Die Beklagte hat gemeint, daß die Abberufung und Einziehung bereits deshalb gerechtfertigt seien, weil der Kläger unter Verstoß gegen § 181 BGB mehrere Verträge abgeschlossen habe. Ob es zu einem Schaden bei der Gesellschaft gekommen sei, sei ohne Belang. Das Oberlandesgericht Hamm ist in seinem Urteil vom 22. Dezember 1998 (Bl. VI/21 – 31 d.A.) nach einer Beweisaufnahme davon ausgegangen, daß sich die Befreiung des Klägers von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht feststellen lasse. Diese Auffassung hat ebenfalls der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg in seinem Urteil vom 09. September 1997 vertreten (Anlage A 17 im 5. Anlagenband).

Das Landgericht Dessau hat Beweis erhoben gemäß seinem Beweisbeschluß vom 08. Oktober 1996 (Bl. I/208f d.A.) in Verbindung mit dem Beschluß vom 14. Februar 1997 (Bl. I/285 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhaltes wird auf das Gutachten des Sachverständigen Wirtschaftsprüfer Dipl.- Volkswirt K. vom 08. Juli 1997 (Bl. III/2 – 18 d.A.) verwiesen. Es hat ferner Beweis erhoben gemäß seinem Beweisbeschluß vom 20. Januar 1998 (Bl. III/176 d.A.) durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin B. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 20. Januar 1998 (Bl. III/175 – 179 d.A.).

Die 3. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichtes Dessau hat die Klage durch das am 05. Februar 1998 verkündete Teilurteil abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit seiner Abberufung von dem Amt des Geschäftsführers begehrt und die Feststellung, daß er alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer sei. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß es auf die Einhaltung der einwöchigen Ladungsfrist nicht ankomme, weil ein dringender Fall vorgelegen habe, der eine kürzere Ladungsfrist rechtfertige. In der Gesellschafterversammlung sei ein Abberufungsbeschluß gefaßt worden, was sich aus dem Protokoll ergebe. Die Abberufung sei aus wichtigem Grund erfolgt, so daß der Kläger nicht habe mitstimmen dürfen. Der Grund liege darin, daß er das Erbbaurecht in Hg. habe kaufen wollen. Das Sachverständigengutachten habe ergeben, daß sich die Liquiditätssituation der Beklagten durch den Kauf nicht entspannt hätte.

Gegen dieses dem Kläger am 09. Februar 1998 zugestellte Teilurteil hat er am 09. März 1998 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses durch einen am 30. April 1998 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und behauptet weiter, daß er sich bei dem Steuerberater V. in H. erkundigt habe, ob der in dem Gutachten des Dipl.- Ing. A. angegebene Verkehrswert als Nettobetrag zu verstehen sei. Der Steuerberater V. habe ihm erklärt, daß es sich um den Bruttobetrag handele. Er habe ein schlechtes Geschäft auf sich genommen, weil der Beklagten unbedingt Liquidität habe zugeführt werden müssen. Er habe der Beklagten die bei dem Verkauf des Erbbaurechtes fällige Umsatzsteuer von 615.000,00 DM als Anzahlung zur Verfügung gestellt (Bl. V/267 d.A.), damit diese von der Beklagten an die Finanzverwaltung habe bezahlt werden können.

Der Kläger meint, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils nicht vorgelegen hätten, denn auch für den noch nicht beschiedenen Teil der Anfechtungsklage sei es von Bedeutung, ob die Ladung zur streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung rechtzeitig zugegangen sei. Die Versammlung ist unstreitig nicht am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in Hg. abgehalten worden, sondern in H., woraus die Anfechtbarkeit der gefaßten Beschlüsse resultiere. Die Abberufung des Klägers von dem Amt des Geschäftsführers hätte innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen müssen.

Der Kläger beantragt, nachdem der Senat den gesamten Rechtsstreit an sich gezogen hat,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 08. September 1998 das Teilurteil des Landgerichtes Dessau vom 05.02.1998 ( 3 O 134/96 ) abzuändern und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19.03.1996 bezüglich

a) der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten für nichtig, hilfsweise für rechtswidrig, zu erklären, sowie festzustellen, daß der Kläger alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer ist, hilfsweise bis zum 19.03.1996 befreit war und

b) der Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten für nichtig, hilfsweise für rechtswidrig, zu erklären und festzustellen, daß der Kläger weiterhin Gesellschafter der Beklagten mit zwei Stammkapitalanteilen von 12.500,00 DM und 12.500,00 DM ist.

Die Beklagte beantragt,

1.) das Versäumnisurteil vom 08.09.1998 aufrechtzuerhalten;

2.) die Klage gegen den in der Gesellschafterversammlung

vom 19.03.1996 gefaßten Beschluß betreffend die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und behauptet weiter, daß sich der Kläger in der Gesellschafterversammlung nicht dagegen gewandt habe, daß sie nicht am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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stattfinde. Die von dem Kläger angegebene Wohnanschrift in H., unter der er auch sein Maklerbüro betrieben habe, könne nicht richtig sein, weil der Vermieter der Räume nach Kenntnis der Beklagten die Schlösser ausgetauscht habe.

Der erkennende Senat hat die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichtes Dessau zunächst durch das am 08. September 1998 verkündete Versäumnisurteil zurückgewiesen. Der Kläger war am 07. September 1998 aufgrund des Haftbefehles des Amtsgerichtes Hamm (Az. 7 Gs 544/98) verhaftet worden und konnte deshalb am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht teilnehmen. Gegen das am 11. September 1998 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 22. September 1998 Einspruch eingelegt und diesen durch einen am 15. Oktober 1998 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Begründung des Einspruches bis zu diesem Tag verlängert worden war. Der Senat hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs den gesamten Rechtsstreit durch Beschluß vom 16. November 1998 an sich gezogen. Der Kläger hat dem ohne nähere Begründung widersprochen.

Der erkennende Senat hat gemäß seinem Beweisbeschluß vom 04. Februar 1999 (Bl. VI/33 d.A.) Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Geschäftsführerin der Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 04. Februar 1999 (Bl. VI/33f d.A.).

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung ist der Schriftsatz des Klägers vom 17. Februar 1999 eingegangen, der keinen Anlaß bot, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird im einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, der gerichtlichen Sitzungsniederschriften und des erstinstanzlichen Teilurteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Einspruch des Klägers gegen das am 08. September 1998 verkündete Versäumnisurteil des Senates ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 542 Abs. 3, 338, 339 Abs. 1, 340 ZPO). Er versetzt den Prozeß in die Lage vor Eintritt der säumnis zurück.

II.

Die Berufung gegen das am 05. Februar 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichtes Dessau ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO).

Es bedurfte für die Zulässigkeit des Rechtsmittels keiner Aufklärung, ob der Kläger tatsächlich seinen Wohnsitz unter der auch gegenüber dem erkennenden Senat angegebenen Anschrift O. Straße 01 in H. genommen hat. Im Berufungsrechtszug fällt nur auf, daß er seine Anträge auf Akteneinsicht auf der Senatsgeschäftsstelle unter dem Postfach … in H. stellt und er nur über den Telefaxanschluß … erreichbar ist, den der Senat nicht zuordnen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, bedarf es aber der ladungsfähigen Abschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nicht, weil sich aus ihr nur ergeben muß, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird, um die Parteirollen im Berufungsrechtszug zu bestimmen. Diese Funktion erfüllt eine Berufungsschrift auch ohne die Angabe der aktuellen Adresse des Berufungsklägers (BGHZ 102, 332 [333]).

In der Sache hat die Berufung des Klägers überwiegend Erfolg.

III.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erklärung des in der Gesellschafterversammlung vom 19. März 1996 gefaßten Beschlusses über seine Abberufung vom Amt des Geschäftsführers als nichtig zwar nicht zu. Der Beschluß der Gesellschafter über die Einziehung seiner Geschäftsanteile ist hingegen nichtig, was auf Antrag des Klägers festzustellen ist.

1.) Die Klage ist zulässig. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die von dem Kläger angegebene Adresse O. Straße 01 in H. unrichtig, weil der Vermieter dieser Räume sämtliche Schlösser ausgetauscht und der Kläger keine Schlüssel mehr zu den neuen Schlössern habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 102, 332 [334ff]) bedarf es der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers grundsätzlich auch dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist (a.A. Zöller-Greger § 253 RdNr. 8). Der Grund liegt darin, daß sich der Kläger auch den nachteiligen Folgen des Prozesses stellen muß, wie zum Beispiel der Kostentragungspflicht bei seinem Unterliegen. Er muß bereit sein, persönlich vor Gericht zu erscheinen (§§ 141, 279 Abs. 2, 445ff ZPO) und hat keinen Anspruch darauf, daß das Gericht diese Möglichkeit von vornherein mangels einer ladungsfähigen Anschrift nicht in Betracht ziehen kann. Nur unter nachvollziehbaren und von dem Kläger darzulegenden Gründen kann das Gericht von der Bekanntgabe der Adresse absehen. Das Bundesverfassungsgericht ist der richtigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im wesentlichen gefolgt (BVerfG NJW 1996, 1272 [1273]). Die Prüfung dieser Sachurteilsvoraussetzung erfolgt nach allgemeiner Auffassung zwar von Amts wegen. Die Prüfung bedeutet aber nicht eine Amtsermittlung, sondern nur die Pflicht des Spruchkörpers, von sich aus seine Zweifel an der Zulässigkeit aufzuzeigen und es den Parteien zu überlassen, dessen Zweifel durch Erläuterungen und möglicherweise zu erhebende Beweise zu zerstreuen (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, S. 574).

Der Senat konnte die Frage des Wohnsitzes des Klägers nicht aufklären, weil ihm der Name und die ladungsfähige Anschrift des Vermieters der Räume in H. unbekannt sind. Der Staatsanwaltschaft Dessau ist in dem Verfahren 151 Js 528/98 eine andere Adresse als die im Rubrum genannte nicht bekannt (Bl. VI/17 d. A.). Die Entlassung aus der Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehles des Amtsgerichtes Hamm soll der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten erreicht haben, indem er als Wohnsitz den in der O. Straße 01 in H. angegeben habe (Bl. V/330 d. A.). Für den Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes Hamm, der an den Örtlichkeiten nahe dran ist, war die Angabe glaubhaft. Wenn der Senat Anhaltspunkte, die gegen den von dem Kläger angegebenen Wohnsitz sprechen, nicht zivilprozessual feststellen kann, hat er die von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 1998 gemachte Angabe seines Wohnsitzes hinzunehmen. Die Klage ist somit zulässig.

2.) Der Senat hatte trotz des vom Landgericht Dessau verkündeten Teilurteils, das sich nur über die Abberufung des Klägers von dem Amt des Geschäftsführers verhält sowie über einen Teil des darüber hinausgehenden Feststellungsantrages und gegen das sich die Berufung des Klägers wendet, über den gesamten Streitstoff zu entscheiden, weil das Teilurteil in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen ist und der Senat den gesamten Streitstoff an sich gezogen hat.

a) Das Landgericht hat nur über einen der im Wege der objektiven Klagehäufung miteinander verbundenen prozessualen Ansprüche entschieden.

Der Erlaß eines Teilurteils kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung unabhängig davon ist, wie in dem Schlußurteil über den noch rechtshängigen Teil des Rechtsstreites entschieden wird, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teilurteil und im Schlußurteil also ausgeschlossen ist. Auch die unterschiedliche Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen können, soll vermieden werden. Für die Annahme einer solchen Divergenzgefahr genügt bereits die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug (BGHZ 107, 236 [242ff]; 108, 256 [260]; 120, 376 [380]; BGH NJW 1991, 2699; BGH NJW 1992, 511; BGH NJW 1995, 2361; BGH NJW 1996, 395; BGH NJW 1996, 1478; BGH NJW 1997, 453 [455]; BGH NJW 1997, 1709 [1710]; BGH NJW 1997, 2184 [2185]; Senat JMBl. LSA 1997, 293 [295f]). Das bedeutet zugleich, daß die Entscheidung des Reststreites keine Vorfrage für den bereits beschiedenen Teil des Rechtsstreites umfassen darf (BGH NJW-RR 1992, 1053; BGH NJW 1997, 453 [455]; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
MDR 1998, 1053; Zöller-Vollkommer § 301 RdNr. 7 .

b) Die Auseinandersetzung der Parteien betrifft zum einem die Einhaltung der Ladungsfrist zur Gesellschafterversammlung am 19. März 1996. Die Problematik der Einhaltung dieser Frist betrifft beide Beschlüsse, die in der Versammlung gefaßt und von dem Kläger angefochten worden sind. Es kann daher abstrakt nicht ausgeschlossen werden, daß ein Gericht, etwa aufgrund neuen Vorbringens oder einer geänderten rechtlichen Beurteilung, zur Einhaltung der Ladungsfrist käme und dem Begehren des Klägers nicht entspräche, ein anderes Gericht aber allein aufgrund der fehlenden Einhaltung der Ladungsfrist dem Begehren des Klägers entspräche. Das Teilurteil stünde dann in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem Schlußurteil, woraus sich die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit des angefochtenen Teilurteils begründet.

c) Da von dem Landgericht Dessau – Kammer für Handelssachen – ein mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil verkündet worden ist, hätte der Senat zum einen das angefochtene Urteil einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufheben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückverweisen können. Der Erlaß eines unzulässigen Teilurteils stellt in jedem Fall einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof in Abweichung von dem Grundsatz, daß das Rechtsmittelgericht nicht von sich aus über einen noch in der Vorinstanz anhängigen Teil des Streitgegenstandes mitentscheiden darf (BGHZ 30, 213 [216]), dann eine Ausnahme gemacht, wenn das erstinstanzliche Gericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (BGH NJW 1987, 441 [442]; BGH NJW-RR 1994, 379 [381]; BGH NJW 1997, 453 [454]; BGH, Urteil vom 12. Januar 1999, Az. VI ZR 77/98; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
NJW-RR 1989, 827 [828]; Zöller-Vollkommer § 301 RdNr. 13; einschränkend MüKoZPO-Musielak § 301 RdNr. 17, der verlangt, daß beide Parteien dem Hochziehen zustimmen). In diesem Fall kann das Rechtsmittelgericht sämtliche Streitgegenstände an sich ziehen und über sie mitentscheiden. Daß den Parteien dadurch eine Instanz verloren geht, steht dem nicht entgegen, denn das Gesetz mutet den Parteien grundsätzlich zu, ihr Vorbringen in nur einer Tatsacheninstanz überprüfen zu lassen (vergl. BGH NJW 1992, 2296 [2297] zur Klageerweiterung in der Berufungsinstanz).

d) Der Senat hat gemäß § 540 ZPO geprüft, ob eine eigene Sachentscheidung sachdienlich ist und ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, daß er über den gesamten Streitstoff entscheiden will. Er hat den gesamten Rechtsstreit durch Beschluß vom 16. November 1998 (Bl. V/278f d.A.) an sich gezogen. Einer Zustimmung der Parteien bedurfte es nicht, ihnen war lediglich rechtliches Gehör zu gewähren. Die Beklagte scheint sich nach dem Vortrag des Klägers in Liquiditätsproblemen zu befinden, was eine schnelle und abschließende Entscheidung der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung erfordert. Ein großer Teil der Arbeitskraft der Geschäftsführerin der Beklagten wird für die Vielzahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen verwandt. Zum anderen reichte insbesondere der Kläger eine Vielzahl von umfangreichen Schriftsätzen ein, die zum Teil in Parallelverfahren verfaßt worden sind. Die Akte hat einschließlich der Anlagenbände bereits jetzt einen Umfang, der kaum noch handhabbar ist. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 06. November 1998 an Rechtsanwalt S. (Bl. V/273 d.A.) geäußert, daß die Richterin am Landgericht Kiel den Rechtsstreit nicht mehr bearbeiten werde. Da er damit nur gemeint haben kann, daß er ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch angebracht habe, muß der Rechtsstreit auch aus diesem Grund vom zur Entscheidung berufenen 7. Zivilsenat zu einem Ende gebracht werden. Sämtliche Gründe sprechen für eine gemeinsame Entscheidung in dieser Sache.

3.) Die Gesellschafterversammlung vom 19. März 1996, in der die beiden angefochtenen Beschlüsse gefaßt worden sind, ist von der Geschäftsführerin der Beklagten G. – M. ordnungsgemäß einberufen worden.

a) Die Geschäftsführerin hat die Ladung am 08. März 1996 als Einschreiben mit Rückschein bei der Deutschen Post AG aufgegeben. Das Einlieferungsdatum auf dem Rückschein ist zwar von der Geschäftsführerin maschinenschriftlich eingetragen worden, die Annahme des Klägers, daß es sich vermutlich um eine unrichtige Eintragung handele und der Brief tatsächlich erst später zur Post gebracht worden sei, ist jedoch ohne Substanz und eine ins Blaue hinein gemachte, der nicht weiter nachzugehen ist. Für die Richtigkeit des im Rückschein angegebenen Datums spricht, daß der Mitarbeiter der Deutschen Post AG die Einlieferungsnummer handschriftlich in das dafür vorgesehene Feld im Rückschein eingetragen hat und somit eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß er das Einlieferungsdatum korrigiert hätte, wenn es unrichtig gewesen wäre.

b) Die Frist beginnt nach der gesetzlichen Regelung in § 51 Abs. 1 GmbHG, die in § 14 B 4 b der Satzung nur ergänzt worden ist, mit der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur Post an den zuletzt geladenen Gesellschafter zuzüglich der Dauer der üblicherweise zu erwartenden Zustellungszeit (BGHZ 100, 264 [267ff]; Thüringer OLG OLG-Rp. 1996, 262 [263]; Scholz-Karsten Schmidt § 51 RdNr. 15; Baumbach/Hueck-Zöllner § 51 RdNr. 17). Ein Zugang des Schreibens im Sinne von § 130 BGB ist dagegen nach einhelliger Auffassung nicht erforderlich, weil die Gesellschafterversammlung anderenfalls die Frage ihrer wirksamen Einberufung nicht überprüfen könnte (BGH ZIP 1994, 1523 [1526]). Der Senat kann zugunsten des Klägers unterstellen, daß die in H. ortsübliche innerörtliche Beförderungsdauer von Einschreibbriefen zwei Tage beträgt, so daß das Einschreiben normalerweise am Montag, den 11. März 1996 zugegangen wäre. Die Fristberechnung richtet sich nach weitgehend übereinstimmender Auffassung nach den §§ 186ff BGB, wobei nur die Anwendbarkeit des § 193 BGB umstritten ist (BGHZ 100, 264 [267]; Scholz-Karsten Schmidt § 51 RdNr. 14; Hachenburg-Hüffer § 51 RdNr. 14; Baumbach / Hueck-Zöllner § 51 RdNr. 18).

aa) Die Frist beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Tag, der auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses folgt, hier also am Dienstag, dem 12. März 1996. Die Wochenfrist endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das fristauslösende Ereignis fällt, hier also Montag, dem 18. März 1996. Die Gesellschafterversammlung fand danach nach Ablauf der gesetzlichen Ladungsfrist statt.

bb) Der Senat hat Zweifel daran, daß § 14 B 4 b der Satzung, wonach der Tag des fristauslösenden Ereignisses entgegen § 187 Abs. 1 BGB mit zur Frist zählt, dann Berücksichtigung findet, wenn dessen Anwendung zu einer Verkürzung der gesetzlichen Ladungsfrist führen würde. Entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten kann der Senat deshalb nicht auf den Tag des tatsächlichen Zuganges am 12. März 1996 (Dienstag) abstellen. Eine satzungsmäßige Verkürzung soll nach einem Teil der Literatur nicht von vornherein unwirksam sein, sondern von der tatsächlichen Realstruktur der Gesellschaft abhängen. Einer Verkürzung stehe dann nichts entgegen, wenn sämtliche Gesellschafter in der selben Gemeinde wohnten und durch den die Gesellschafterversammlung einberufenen Geschäftsführer persönlich angesprochen werden könnten (Hachenburg-Hüffer § 51 RdNr. 34; Baumbach/Hueck-Zöllner § 51 RdNr. 29). Gegen diese Auffassung spricht bereits, daß die Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung von einem Umstand (Wohnsitz der Gesellschafter) außerhalb der Satzungsurkunde abhängen soll, der sich zudem außerhalb des Sonderbandes des Handelsregisters (z.B. Erbfall) verändern kann. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, daß die gesetzliche Frist des § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG nach den Bedürfnissen der Praxis äußerst knapp bemessen sei. § 81 RegE 1971 habe deshalb mit einer Modifikation eine zweiwöchige Ladungsfrist vorgesehen (BGHZ 100, 264 [268]). Da die Ladungsfrist im wesentlichen auch eine sachgemäße Vorbereitung der Gesellschafter ermöglichen soll, scheidet nach Auffassung des erkennenden Senates eine satzungsmäßige Verkürzung der Ladungsfrist aus. Dafür besteht im übrigen auch kein Bedürfnis, denn in einer Gesellschaft, deren Realstruktur so ist, daß die Gesellschafter harmonieren und jeweils nur in der Sache unterschiedlicher Auffassung sein können, besteht die Möglichkeit der Beschlußfassung in einer Vollversammlung nach § 51 Abs. 3 GmbHG, für die die Ladungsfrist ohne Bedeutung ist.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers schadet es auch nicht, daß die Gesellschafterversammlung nicht am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in Hg., sondern in H. stattgefunden hat. Der Geschäftsführer kann den Ort der Versammlung zwar nicht nach freiem Belieben oder Opportunitätsgesichtspunkten auswählen, um zu verhindern, daß den Gesellschaftern die Teilnahme erschwert wird. Die Gesellschafterversammlungen haben somit im Regelfall am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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stattzufinden. Etwas anderes gilt aber bei kleineren Gesellschaften mit einem überschaubaren Gesellschafterkreis, wenn feststeht, daß der von dem Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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abweichende Ort für alle Gesellschafter leichter zu erreichen ist (BGH GmbHR 1985, 256 [257]; Scholz-Karsten Schmidt § 48 RdNr. 4; Hachenburg-Hüffer § 48 RdNr. 4). Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Beschlußfassung zwei Gesellschafter, die in H. domizilierten. Es hatte sich daher die Übung entwickelt, die Gesellschafterversammlungen jeweils in H. abzuhalten. Auch der Kläger hat die von ihm einberufenen Gesellschafterversammlungen vom 08. November 1994 (Bl. V/229 d.A.) und vom 20. November 1995 (Bl. V/234 d.A.) in den Räumen der P. GmbH in H. abgehalten, so daß es mindestens treuwidrig wäre, wenn er sich nunmehr mit Erfolg und zudem erstmalig im Berufungsrechtszug darauf berufen könnte, daß die Gesellschafterversammlung in H. stattfand. Noch in der Klageschrift hat er ausgeführt, daß sich die Räume der P. GmbH auf der Etage der Verwaltung der Beklagten in H. befunden hätten (Bl. I/50 d.A.). Er hat sich in der Gesellschafterversammlung auch nicht dagegen gewendet, daß sie in H. stattfand.

d) Entgegen der Auffassung des Klägers schadet es nicht, daß die Ladung an die Wohnanschrift des Klägers in H. gerichtet war, obwohl er sich nach seinem Vortrag am 11. März 1996 planmäßig am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in Hg. aufhielt. Der Senat kann zugunsten des Klägers als wahr unterstellen, daß es der Geschäftsführerin der Beklagten bekannt war, daß sich der Kläger dort aufhielt.

aa) Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Unerheblich ist es für den Zugang, wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er zeitweilig an der Kenntnisnahme gehindert war (BAG NJW 1989, 606; BAG NJW 1989, 2213; Palandt-Heinrichs § 130 RdNr. 5; Nippe JuS 1991, 285 [286]). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung und unter Berücksichtigung, daß es in zeitlicher Hinsicht im Sinne des § 51 GmbHG nur auf den zu erwartenden Zugang am 11. März 1996 ankommt, war die Geschäftsführerin schon aus Gründen der Rechtssicherheit verpflichtet, den Kläger unter der der Gesellschaft hinterlassenen Anschrift zu laden. Selbst wenn ihr also bekannt gewesen sein sollte – was der Senat als wahr unterstellt -, daß er sich nicht in H. aufhielt, durfte sie von einer Ladung in H. nicht absehen, weil es keine allgemeingültige Erfahrungswerte über das Reiseverhalten von Geschäftsführern gibt. Der Kläger hatte als Geschäftsführer auf Erfordernisse des täglichen Wirtschaftslebens zu reagieren, was auch seine Abwesenheit vom Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bedingen konnte.

bb) Im konkreten Fall war sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auch nicht verpflichtet, eine weitere Ladung fristgerecht informationshalber an den Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu senden. Die Geschäftsführerin hat den Kläger davon abgesehen mit Schreiben vom 13. März 1996 (Bl. 32 des 1. Anlagenbandes) per Einschreiben mit Rückschein an die Adresse der Beklagten auf die Gesellschafterversammlung hingewiesen. Ein Grund für die Ladungsfrist ist die sachgemäße Vorbereitung der Gesellschafter auf die Versammlung, die im Regelfall eine bestimmte Zeit erfordert. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war es jedoch so, daß er in Begleitung seines Rechtsanwaltes Gf. auf der Versammlung erschien, um die Notwendigkeit des Verkaufes des Erbbaurechtes aus betriebswirtschaftlicher Sicht darzulegen und Zweifeln an der Ehrbarkeit seines Handelns entgegenzutreten. Nach dem eigenen Vortrag war es also so, daß er durch die erst späte Kenntnisnahme des Ladungsschreibens nicht kausal in der Weise behindert worden ist, daß er an der Diskussion im Vorfeld der Beschlußfassung mangels Vorbereitung nicht teilnehmen konnte. Unter diesen Umständen zwingen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht zur Annahme eines späteren Zuganges.

e) Dem Kläger ist die Einziehung seiner Geschäftsanteile gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Beklagten binnen zwei Wochen schriftlich bekannt gemacht worden. Rechtsanwalt W. hat dem Kläger mit Schreiben vom 20. März 1996 (Bl. 42 des 1. Anlagenbandes) eine maschinenschriftlich angefertigte Abschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung zugesandt (Bl. 43 und 45 des 1. Anlagenbandes).

4.) Die Gesellschafterversammlung hat über die Abberufung des Klägers von dem Amt des Geschäftsführers und über die Einziehung von dessen Gesellschaftsanteilen wirksam beschlossen. Die Beschlußfassung selbst folgt aus dem Protokoll, wobei es ohne Belang ist, ob Rechtsanwalt W. im Rechtssinne Protokollführer oder Versammlungsleiter war.

a) Der Kläger hatte bei der Abstimmung über die beiden Beschlußgegenstände kein Stimmrecht, denn Gegenstand der Beschlußfassung war die Abberufung des Klägers vom Amt des Geschäftsführers und die Einziehung seiner Geschäftsanteile aus wichtigem Grund. Dies folgt zwar nicht zwingend aus den von der Geschäftsführerin formulierten Tagesordnungspunkten, aber mit der hinreichenden Klarheit aus der Begründung der Beschlußgegenstände auf Seite zwei des Ladungsschreibens, in der die vorgeworfenen Tatsachen als wichtiger Grund bezeichnet werden (Bl. 33f des 1. Anlagenbandes). Bei einer Abstimmung über die Abberufung und die Einziehung aus wichtigem Grund hatte der Betroffene kein eigenes Stimmrecht, weil niemand Maßnahmen durch seine Stimme verhindern können darf, die sich aus wichtigem Grund gegen ihn richten (BGHZ 34, 367 [371]; 86, 177 [178]; 97, 28 [33]; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
GmbHR 1994, 884 [886]; Pfälz. OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Zweibrücken
GmbHR 1998, 373 [374]; Baumbach / Hueck-Zöllner § 38 RdNr. 16 und § 47 RdNr. 53). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß ein wichtiger Grund nicht vorgelegen hat, so ist dies für die Frage der Stimmberechtigung entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. IV/92 d.A.) ohne Belang. Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses ist dann in dem Umstand begründet, daß ein wichtiger Grund nicht vorgelegen hat.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers sind in der Gesellschafterversammlung Beschlüsse gefaßt worden. Es gab die Beschlußvorlagen Abberufung des Klägers von dem Amt als Geschäftsführer aus wichtigem Grund und Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers aus wichtigem Grund. Der Kläger hatte trotz des wichtigen Grundes ein Anwesenheits- und Rederecht. Rechtsanwalt W. hat die Äußerungen des Klägers zu Protokoll genommen und sodann das Abstimmungsergebnis dokumentiert. Da nur die Gesellschafterin G. -M. abstimmungsbefugt war, kam es nur auf ihr Stimmverhalten an, das Rechtsanwalt W. dann zu Protokoll genommen hat. Eine Äußerung des Klägers, er stimme gegen die Beschlußvorlage, durfte mangels eines Stimmrechtes nicht berücksichtigt werden.

5.) Der Kläger ist aus wichtigem Grund von dem Amt des Geschäftsführers abberufen worden.

a) Ein wichtiger Grund ist ein Umstand, der ein Verbleiben des Abzuberufenden in seiner Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar macht. Die in § 38 Abs. 2 S. 2 GmbHG genannten Fallgruppen grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Pflichtverletzung
und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sind dort nur beispielhaft genannt. In einer zweigliedrigen Gesellschaft mit gleicher Kapitalbeteiligung sind die Voraussetzungen für eine Abberufung nochmals schärfer. Der Entscheidung durch das Gericht hat in jedem Fall die Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Interessen beider Beteiligter vorauszugehen (Rowedder-Koppensteiner § 38 RdNr. 10; Baumbach/Hueck-Zöllner § 38 RdNr. 9).

b) Nach Auffassung des erkennenden Senates bildet die Gesamtheit der Verfehlungen des Klägers den wichtigen Grund für seine Abberufung vom Amt des Geschäftsführers.

aa) Die Beziehungen zwischen dem Kläger und der jetzigen Geschäftsführerin G. – M. sind zerrüttet. Im privaten Bereich ergibt sich dies bereits aus ihrer Scheidung durch das Amtsgericht Hamm – Familiengericht -. Die Zerrüttung findet auch dort kein Ende, wo die Interessen der Beklagten tangiert sind. In den Terminen zur mündlichen Verhandlungen, an denen der Kläger teilgenommen hat, mußte sofort eingegriffen werden, wenn eine Kommunikation zwischen dem Kläger und der Geschäftsführerin der Beklagten zu entstehen drohte, weil diese nicht in Form einer sachbezogenen und sachdeutlichen Diskussion geführt werden konnte.

bb) Dem Kläger ist im wesentlichen der Kauf des Erbbaurechtes an dem Grundstück in Hg. vorzuwerfen. Inwieweit die Beklagte wichtige Gründe nachschieben konnte, bedurfte daher keiner Entscheidung mehr durch den Senat. Unabhängig davon, ob der Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war, was der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg und der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm verneint haben, handelte es sich bei dem Erbbaurechtskaufvertrag auch nach Auffassung des Klägers um ein ungünstiges Geschäft für die Beklagte. Das vom Landgericht Dessau – Kammer für Handelssachen – eingeholte Gutachten des Sachverständigen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Volkswirt K. aus D. /Anhalt vom 08. Juli 1997 hat ergeben, daß die Gesellschaft bei Durchführung des Kaufvertrages einen Verlust von mindestens 600.000,00 DM erlitten hätte, weil das Erbbaurecht statt zum durch den Privatsachverständigen Dipl.-Ing. A. ermittelten Preis von 4.700.000,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer lediglich für 4.715.000,00 DM brutto verkauft worden ist, wobei die Umsatzsteuer für die vorsteuerabzugsberechtigte Beklagte nur ein durchlaufender Posten gewesen wäre. Der Sachverständige hat bei seinen Ausführungen das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) M. aus H. (Bl. II/148 – 173 d.A.) außer Betracht gelassen, das zu einem Verkehrswert von 5.360.000,00 DM gekommen war und den Kläger noch mehr belastete. Der Verlust hätte sich nach dem von dem Landgericht Dessau eingeholten Gutachten bei Durchführung des Kaufvertrages für die Beklagte noch erhöhen können, weil er mit einer hohen Wahrscheinlichkeit als verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gewinnausschüttung
verdeckte Gewinnausschüttung
von der Finanzverwaltung angesehen worden wäre. Die Körperschaftssteuer hätte ca. 257.000,00 DM betragen. Der Gesamtverlust für die Beklagte hätte dann bei 857.000,00 DM gelegen. Nach Überzeugung des Senates kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. aus H. so verstanden habe, daß er den im Gutachten angegebenen Kaufpreis als Brutto-Preis angesehen habe, weil Grundstücksgeschäfte grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind und der Steuerpflichtige nur für die Umsatzsteuer optieren kann. Ob die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, was hier allerdings nicht fern lag, hat der Sachverständige nicht positiv festgestellt, so daß er von der Umsatzsteuerfreiheit ausgehen mußte. Der Kläger selbst behauptet zwar, daß er den Steuerberater V. gefragt habe, ob der Preis als Bruttopreis zu verstehen sei, was dieser bejaht habe. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat der Steuerberater V. aber geäußert, daß er nach seiner Erinnerung erklärt habe, daß es sich um den Nettopreis handele (Bl. IV/112 d. A.). Daß der Steuerberater V. sechs Stunden Beratungstätigkeit für Vermietung LKW und EC Hg. im Schreiben vom 07. November 1995 (Bl. V/266 d.A.) abgerechnet hat, ist für die Behauptung des Klägers ohne Indizwert. Das Gutachten des Dipl.-Ing. A. datiert schließlich vom 09. Dezember 1995, so daß es dem Steuerberater V. am Tag der Rechnungserstellung noch nicht vorgelegen haben kann.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Dessau hätte das Geschäft des Klägers für die Beklagte auch keinen kurzfristig erforderlichen Liquiditätsvorteil erbracht. Zum einen war der Kaufpreis nach Ziffer 3.2 von § 3 des Erbbaurechtsvertrages (Bl. 53 des 1. Anlagenbandes) erst eine Woche nach erfolgter Eigentumsumschreibung fällig. Auf der anderen Seite vereinnahmte der Kläger den Mietzins gemäß Ziffer 4.4 von § 4 des Kaufvertrages (Bl. 54 des 1. Anlagenbandes) bereits ab Januar 1996. Nach Ablösung der Kredite, die das Erbbaurecht in Abt. III des Grundbuches belasteten, wäre ferner nur ein Überschuß von 142.000,00 DM vorhanden gewesen, der um die sehr wahrscheinlich fällige Körperschaftssteuer von ca. 257.000,00 DM zu reduzieren gewesen wäre. Das Ergebnis wäre damit negativ gewesen. Die Liquidität hätte sich durch eine Umschuldung erhöhen lassen können, da die eingenommenen Mieterträge für die Zahlung der Zinsen bei einer geringeren Tilgung ausgereicht hätten. Vorteilhaft wäre unter Liquiditätsgesichtspunkten nur der Verkauf zum Preis von 4.700.000,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer gewesen. Im Ergebnis stellt der Sachverständige fest, daß der Kaufvertrag vom 21. Dezember 1995 unter allen Gesichtspunkten das jeweils schlechteste Ergebnis für die Gesellschaft darstellte. Der Kaufvertrag hätte der Gesellschaft keine Entspannung der Liquiditätssituation gebracht.

cc) Hinzu kommt, daß es der Kläger versäumt hat, entgegen § 12 A Abs. 1 lit. c der Satzung einen ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluß herbeizuführen. Um ein unaufschiebbares Geschäft im Sinne von § 12 A Abs. 2 S. 1 der Satzung handelte es sich bei dem Kaufvertrag erkennbar nicht. Selbst wenn der Vortrag des Klägers der Wahrheit entsprechen sollte, wonach sich im Ostgeschäft der Beklagten die Übung herausgebildet habe, nicht in jedem Fall einen Gesellschafterbeschluß einzuholen, so wäre dies unabhängig von dieser Übung für nachteilige Geschäfte des Klägers erforderlich gewesen. Ein auch dies billigendes konkludentes Handeln der weiteren Gesellschafterin G. -M. ist nicht vorstellbar und auch nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat eine ordentliche GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am 20. November 1995 nicht stattgefunden. Auf der von ihm einberufenen Versammlung waren zwei Drittel des Stammkapitales nicht vertreten, weil die Gesellschafterin G. -M. fehlte. Die Gesellschafterversammlung war damit gemäß § 14 D Abs. 6 der Satzung nicht beschlußfähig. Der unmittelbare Anschluß einer technisch zweiten Gesellschafterversammlung im Sinne von § 14 D Abs. 7 der Satzung ist schon deshalb nicht möglich, weil die Einberufung und Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung nach dem Wortlaut der Satzung erst nach der Feststellung der Beschlußunfähigkeit erfolgen kann. Bei der zweiten Gesellschafterversammlung handelte es sich somit um eine wenigstens offensichtlich anfechtbare Gesellschafterversammlung, auf der Gesellschafterbeschlüsse nicht gefaßt werden konnten, die das Handeln des Klägers legitimierten (Bl. 142 des 1. Anlagenbandes). Die Ladung zu dieser Versammlung im Schreiben des Klägers vom 09. November 1995 (Bl. 59 des 1. Anlagenbandes) ging somit ins Leere. Dies war für den Kläger auch erkennbar.

dd) Der Senat kann es nach dem zuvor Ausgeführten dahinstehen lassen, ob der Kläger die Beklagte tatsächlich in die Insolvenz treiben wollte, wie es die Beklagte vorgetragen hat (Bl. I/141 d. A.). Der Abschluß des ungünstigen und eigennützigen Kaufvertrages genügt für die Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
.

c) Die Geltendmachung des wichtigen Grundes unterfällt nicht der zeitlichen Limitierung des § 626 Abs. 2 BGB (BGH GmbHR 1992, 38 [41]; Baumbach/Hueck-Zöllner § 38 RdNr. 9a). Die Geltendmachung eines wichtigen Grundes kann lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen verwirkt werden.

6.) Die beiden Geschäftsanteile des Klägers in Höhe von insgesamt 25.000,00 DM sind demgegenüber nicht wirksam aus wichtigem Grund gemäß § 34 GmbHG i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b aa der Satzung eingezogen worden, weil das Stammkapital im Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht voll eingezahlt worden war. Es entspricht der vom erkennenden Senat gebilligten allgemeinen Auffassung, daß nicht voll eingezahlte Anteile nicht eingezogen werden dürfen. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 GmbHG, wonach rückständige Einlagen nicht erlassen werden dürfen (Scholz-Westermann § 34 RdNr. 49; Hachenburg-Ulmer § 34 RdNr. 19; Lutter/Hommelhoff § 34 RdNr. 11). Der Beklagten ist der Beweis ihrer Behauptung der vollständigen Einzahlung auf die beiden Geschäftsanteile des Klägers nicht gelungen.

a) Der Erfüllung der noch ausstehenden Stammkapitalforderung durch Einzahlung von 25.000,00 DM auf die vier Geschäftsanteile durch die Geschäftsführerin der Beklagten am Morgen des 19. März 1996 stand allerdings nicht entgegen, daß diese ohne Zustimmung des Klägers erfolgte.

aa) Der Einzahlung der 25.000,00 DM war zwar kein Beschluß der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Ziffer 2 GmbHG vorausgegangen, so daß die Einlageforderungen noch nicht fällig waren.

(1.) § 4 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages hat die Kompetenz zur Entscheidung über die Einforderung nicht auf ein anderes Organ übertragen. Die Entscheidung soll die Gesellschaft nach deren Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
treffen. Die Gesellschaft selbst ist lediglich eine gedankliche Entwicklung der Rechtswissenschaft und des Gesetzgebers, die nicht selbst handlungsfähig ist. Ihre Organe sind die Geschäftsführer, auf die grundsätzlich die Entscheidungskompetenz verlagert werden kann. Indessen läßt die Satzung diesen Schluß mangels einer erforderlichen Klarheit nicht zu, weil die Verlagerung auf das Organ Geschäftsführer in Satzungen üblicherweise genau bezeichnet wird. Verstärkt wird der Eindruck der Inhaltslosigkeit durch die Zinsregelung, weil nicht erkennbar ist, was mit „derselben“ gemeint ist. Sollte die Pflicht zur Verzinsung ab dem Zugang des Verlangens der Gesellschaft beginnen, so müßte es „demselben“ heißen. Bezieht sich dies auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, so müßten die Gesellschafter bereits vor der Fälligkeit der Einlageforderung rückwirkend Zinsen bezahlen, was wenigstens ungewöhnlich wäre. Da § 4 Abs. 3 S. 2 der Satzung nach Auffassung des erkennenden Senates letztlich keinen verständlichen Inhalt hat und auch der Auslegung nicht zugänglich ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Dafür spricht letztlich auch § 13 Abs. 2 lit. c der Satzung, wonach die Beschlußfassung über die Einforderung der Stammeinlagen der Gesellschafterversammlung obliegt.

(2.) Trotz der fehlenden Fälligkeit wäre die freiwillige Zahlung auf die Stammkapitalanteile gemäß § 271 Abs. 2 BGB wirksam gewesen. Die Anwendbarkeit der Norm würde nur dann ausscheiden, wenn der Gläubiger durch die vorzeitige Tilgung ein vertragliches Recht verlieren oder in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werden würde (Palandt-Heinrichs § 271 RdNr. 11). Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. Durch die vorzeitige Zahlung der Einlageforderung verliert nur der Gesellschafter seine nicht schützenswerte Sicherheit, daß sein Anteil trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht nach § 34 GmbHG eingezogen werden kann. Die Gesellschaft als Gläubigerin erleidet durch die vorzeitige Erfüllung erkennbar keine Nachteile (vergl. ergänzend Baumbach/Hueck-Hueck § 19 RdNr. 7; Rowedder-Rowedder § 19 RdNr. 9; Hachenburg-Ulmer § 19 RdNr. 30; Scholz-Schneider § 19 RdNr. 25).

bb) Der Wirksamkeit der Einzahlung steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Gesellschafterin G. -M. heimlich auf die Einlageforderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter M. als Dritte geleistet hat. Die Zahlung eines Dritten ist nach allgemeiner Auffassung, der sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung anschließt, zulässig. Einer Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Zustimmung
Zustimmung des betroffenen Gesellschafters
bedarf es nach § 267 Abs. 1 S. 2 BGB nicht (RGSt 30, 300 [318] zu Art. 249a HGB a.F.; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
BB 1989, 451; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
GmbHR 1991, 102 [ 103 ]; Baumbach/Hueck-Hueck § 19 RdNr. 9; Rowedder-Rittner/Schmidt-Leithoff § 7 RdNr. 24; Lutter/Hommelhoff § 7 RdNr. 10; Hachenburg-Ulmer § 7 RdNr. 40; Scholz-Winter § 7 RdNr. 32).

b) Der Beklagten ist indessen der Beweis ihrer Behauptung, daß die 25.000,00 DM noch vor der Beschlußfassung in die Barkasse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Barkasse der Gesellschaft
Gesellschaft
eingezahlt worden seien, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen.

aa) Die Geschäftsführerin der Beklagten G. -M. hat als Partei vor dem Senat bekundet, daß sie die Gesellschafterversammlung am 19. März 1996 mit Rechtsanwalt W. vorbereitet habe. Unter anderem sei auch das Erfordernis der Volleinzahlung der Gesellschaftsanteile Gegenstand der Vorbereitung gewesen. Sie habe am Abend vor der Gesellschafterversammlung 25.000,00 DM aus dem Tresor im Haus ihrer Mutter aus Mitteln der Erbschaft nach ihrem 1992 verstorbenen Vater genommen. Die 25.000,00 DM habe sie am Morgen des 19. März 1996 in die neu angelegte Kasse der Beklagten in den Räumen A. Allee 06 in H. getan und zwei entsprechende Belege à 12.500,00 DM erstellt. Diese Belege habe sie mit in die Gesellschafterversammlung genommen, um auf einen möglichen Einwand des Klägers, daß das Stammkapital noch nicht vollständig eingezahlt sei, reagieren zu können. Da dieser Einwand von Seiten des Klägers nicht gekommen sei, seien die Belege und die Tatsache der Einzahlung auch nicht Gegenstand der Gesellschafterversammlung geworden.

Nach Aussage von Herrn D. habe es ein Gespräch, wie es von dem Kläger behauptet worden sei, nicht gegeben. Herr D. könne zu diesem Punkt aus eigenem Wissen auch keine Angaben machen, weil er erst ab Mitte April 1996 mit Belegen aus dem Jahr 1995 befaßt gewesen sei. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Falschbuchungen aus dem Jahre 1995 zu berichtigen. Belege aus dem Jahr 1996 habe Frau B. gebucht, die damit Ende Juni 1996 begonnen habe. Davor sei niemand mit Buchungen aus dem Jahre 1996 befaßt gewesen.

bb) Die Zeugin B. hat vor dem Landgericht Dessau – Kammer für Handelssachen – bekundet, daß sie nach der Beendigung ihrer Ausbildung als Bürokauffrau am 15. Juni 1996 von der Geschäftsführerin der Beklagten mit der Abstimmung und Buchung der Belege der Beklagten beauftragt worden sei. Ab Juni 1996 habe sie mit den Belegen für das Jahr 1996 begonnen. Die Quittungen für die Einzahlung der Stammeinlage habe sie im Juni 1996 rückwirkend gebucht. Diese habe sie auch in den Händen gehabt, weil sie nichts ohne Belege buche. Bei der Einzahlung der 25.000,00 DM in die Kasse der Beklagten am 19. März 1996 sei sie nicht anwesend gewesen.

cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Senates nicht fest, daß die fehlenden 25.000,00 DM des Stammkapitales noch vor der Beschlußfassung über die Einziehung der Gesellschaftsanteile des Klägers in die freie Verfügung der Geschäftsführerin G. -M. gelangt sind.

(1.) Die Bekundung der Zeugin B. ist unergiebig, weil sie der Einzahlung nicht beigewohnt hat und deshalb zum genauen Zeitpunkt keine Angaben machen konnte. Daß das Stammkapital im Juni 1996 eingezahlt war, als sie die beiden Posten buchte, ist möglich, für das Ergebnis des Rechtsstreites jedoch ohne Belang.

(2.) Die Geschäftsführerin der Beklagten G. -M. hat als Partei zwar in einer ruhigen Art die Einzahlung bekundet. Es spricht auch nicht gegen die Richtigkeit der Bekundung, daß sie die Quittungen in der Gesellschafterversammlung am 19. März 1996 nicht vorgezeigt hat. Nach dem Inhalt der Beschlußvorlagen fand die Versammlung bereits in einer gespannten und letztlich auch unangenehmen Situation statt, so daß die Spannungen durch die Offenbarung, daß die restlichen 25.000,00 DM hinter dem Rücken des Klägers gezahlt worden sind, nur verstärkt worden wären.

(3.) Gegen die Richtigkeit der Bekundung sprechen aber eine Vielzahl von Umständen, die dazu führen, daß sich der Senat vom Vorliegen der behaupteten Tatsache nicht überzeugen kann.

(a) Eine Gesamtbetrachtung der Kassenabrechnung für den Monat März 1996 (Plastikhülle III/220 d.A.) entspricht nicht dem zu erwartenden Verhalten eines mittelständischen Unternehmens. Die Bareinzahlung von 2.000,00 DM am 25. März 1996 ergibt nur dann einen Sinn, wenn die 25.000,00 DM nicht in bar in die Kasse gelegt worden sind. Wenn diese Einzahlung außer Betracht bleibt, waren am 01. März 1996 1.300,00 DM in der Kasse. Bis zum 24. März 1996 verringerte sich der Kassenbestand auf 488,85 DM. Am 25. März 1996 hielt sich die Geschäftsführerin der Beklagten in D. auf und logierte bis zum  27. März 1996 im S. Hotel und bezahlte den Rechnungsbetrag von 755,65 DM am 27. März 1996 in bar (Bl. 18 in der Hülle III/220 d.A.). Noch am 25. März 1996 wurden 2.000,00 DM von der Volksbank H. e.G. abgeholt und in bar in die Kasse gelegt (Bl. 14 in der Hülle III/220 d.A.), was nur dann einen Sinn hatte, wenn der Bestand am 25. März 1996 488,85 DM betrug und für die Geschäftsführerin der Beklagten voraussehbar höhere Kosten durch den Aufenthalt in D. entstehen würden. Wären am  25. März 1996 25.488,85 DM in bar in der Kasse gewesen, wie es nach dem Kontoauszug den Anschein hat, so hätte die Bareinzahlung von 2.000,00 DM gemessen am Maßstab eines wirtschaftlich denkenden Kaufmannes keinen Sinn gemacht.

(b) Es ist ferner nicht recht verständlich, daß die Geschäftsführerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 25.000,00 DM in der Barkasse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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liegen läßt, obwohl die Ausgaben nach der Kassenabrechnung für den Monat März 1996 eher von untergeordneter Bedeutung waren und es mehrere Monate gedauert hätte, bis der Kassenbestand aufgebraucht worden wäre. Ein ordentlicher Kaufmann hätte einen Großteil des Kassenbestandes auf ein Konto der Beklagten eingezahlt und mit dem Kapital gearbeitet.

(c) Zweifelhaft ist auch die heimliche Bareinzahlung in die Barkasse der Beklagten. Ein vernünftig handelnder Gesellschafter hätte bei Kenntnis der Bedeutung der Volleinzahlung des Stammkapitales für die Einziehung der Gesellschaftsanteile Beweismittel für eine voraussehbare gerichtliche Auseinandersetzung geschaffen. Entweder hätte er den Betrag auf ein nicht debitorisch geführtes Gesellschaftskonto überwiesen oder er hätte unbeteiligte Dritte gebeten, als Zeugen für die Bareinzahlung der 25.000,00 DM zur Verfügung zu stehen.

(d) Zweifelhaft sind letztlich auch die von der Geschäftsführerin G. -M. bekundeten Umstände der Bargeldbeschaffung. Der Kläger hatte schriftsätzlich darauf gedrungen, daß sie das Konto benennen solle, von dem die 25.000,00 DM nachprüfbar am 19. März 1996 abgehoben worden seien (Bl. III/146 d.A.). Üblicherweise werde ein solcher Betrag nicht im Sparstrumpf unter dem Kopfkissen aufbewahrt. Die Bekundung selbst ist dann so, daß die Beschaffung des Geldes nicht nachprüfbar ist, weil die Geschäftsführerin das Geld aus der Erbschaft nach ihrem Vater aus einem Tresor im Haus ihrer Mutter herausgenommen haben will. Dieser war bereits am 14. Januar 1992 verstorben und ausweislich des Erbscheines des Amtsgerichtes Hamm vom 11. Februar 1992 (Az. 2 VI 74/92 [Bl. IV/160 d.A.]) allein von seiner Ehefrau beerbt worden. Die Bekundung, daß es sich um ihr Geld aus der Erbschaft nach ihrem verstorbenen Vater handele, ist somit bereits urkundlich unrichtig. Darüber hinaus steht ein weiterer Zeuge für die Entnahme des Geldes nicht mehr zur Verfügung. Die Mutter der Geschäftsführerin G. -M. ist im Laufe des Rechtsstreites verstorben.

(e) Aber selbst wenn unterstellt wird, daß ihr Vater eine Barschaft von mindestens 25.000,00 DM im Tresor aufbewahrte, ist es nicht ohne weiteres plausibel, daß die Erbin A. M. G. diesen Betrag nicht auf ein Privatkonto eingezahlt oder in anderer Weise dem Geldkreislauf zugeführt hat, sondern im Tresor belassen hat.

(f) Die Würdigung aller Umstände führt dazu, daß sich der erkennende Senat von der Volleinzahlung des Stammkapitales der Beklagten nicht hat überzeugen können.

c) Der Verstoß gegen den Grundsatz der Volleinzahlung ist zugleich ein solcher gegen das Gebot der realen Kapitalaufbringung und macht einen entsprechenden Einziehungsbeschluß gemäß § 241 Nr. 3 AktG analog nichtig (BGHZ 9, 157 [168f und 173]; Hachenburg-Ulmer § 34 RdNr. 30; Lutter/Hommelhoff § 34 RdNr. 22; Roth/Altmeppen, GmbHG, § 34 RdNr. 10). Es bedurfte daher nicht der Einhaltung der Anfechtungsfrist, die der Kläger aber unabhängig davon eingehalten hat, weil die Klageschrift am 10. April 1996 bei dem ausschließlich zuständigen Landgericht Dessau eingegangen ist.

7.) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung seiner Geschäftsführer- und Gesellschaftereigenschaft mangels Feststellungsinteresses nicht zu. Die Beklagte hat sich niemals berühmt, daß der Kläger in einer anderen Gesellschafterversammlung als der am 19. März 1996 vom Amt des Geschäftsführers abberufen worden ist und dessen Geschäftsanteile eingezogen worden sind. Mit der Entscheidung über die Anfechtungsklage des Klägers steht fest, ob er noch Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten ist. Der Kläger hat dies selbst auch erkannt und ausgeführt, daß diese Anträge im wesentlichen der Klarstellung für außenstehende Dritte dienen sollen (Bl. I/59 d. A.). Einer Feststellung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bedarf es nicht, denn der Antrag bezieht sich auf den Hauptantrag, der sich gegen seine Abberufung von dem Amt des Geschäftsführers wendet. Hierfür war die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ohne Belang. Prozessual war zu berücksichtigten, daß das Landgericht über den Hauptantrag bereits im Teilurteil entschieden hatte und der Senat durch das an sich ziehen auch über Hilfsantrag (Befristung bis zum 19. März 1996) zu entscheiden hatte.

Danach ist über die Berufung und die Klage des Klägers wie erfolgt zu entscheiden.

IV.

1.) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites beruht auf §§ 92 Abs. 1, 542 Abs. 3, 344 ZPO.

2.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.) Bei der Festsetzung des Streitwertes für die Anfechtung des Beschlusses über die Abberufung des Klägers vom Amt des Geschäftsführers ist zunächst zu berücksichtigen, daß das Erlöschen der körperschaftlichen Organstellung nicht ohne weiteres zur Beendigung des schuldrechtlichen Dienstvertrages führt. Da der Kläger eine Verknüpfung der beiden Interessen nicht dargetan hat, insbesondere seinen Dienstvertrag nicht abschriftlich zur Akte gereicht hat, bemißt sich der Streitwert nur nach § 3 ZPO. Der Bundesgerichtshof berücksichtigt bei dieser Fallgruppe zum einen das Interesse des Klägers, weiterhin die Lenkungs- und Leitungsmacht bei der Beklagten auszuüben oder wieder zurückzuerlangen. Zum anderen berücksichtigt er aber systemwidrig auch das Interesse der beklagten Gesellschaft daran, den Kläger von der Geschäftsleitung fernzuhalten (BGH NJW-RR 1995, 1502; Stein/Jonas-Roth § 3 RdNr. 47 Stichwort: Geschäftsführer einer GmbH; Wieczorek/Schütze-Gamp § 3 RdNr. 183; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, RdNr. 3527). Daß der Kläger die Lenkungs- und Leitungsmacht behalten will, ist für den Senat von eher untergeordneter Bedeutung. Das Interesse der Beklagten an der Fernhaltung des Klägers überwiegt das klägerische Interesse erheblich, weil die Beklagte vorgetragen hat, daß der Kläger sie nach ihrem Eindruck in die Insolvenz habe treiben wollen. Dies rechtfertigt nach Abwägung aller Umstände einen Streitwert in Höhe von 200.000,00 DM.

Die Feststellungsanträge hat der Senat mit insgesamt 50.000,00 DM bewertet.

Den Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Einziehung der beiden Geschäftsanteile des Klägers hat der Senat auf 2.000.000,00 DM festgesetzt. Der Wert der Gesellschaft besteht im wesentlichen aus stillen Reserven, deren Höhe nicht genau feststehen, die sich aber in einer Größenordnung von etwa 6.000.000,00 DM bewegen sollen. Da eine Zwangsverwaltung über das Erbbaurecht angeordnet worden ist (Bl. V/372R d.A.), macht der Senat einen Sicherheitsabschlag und setzt den Streitwert auf 2.000.000,00 DM fest.

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