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OLG Naumburg, Urteil vom 23.07.2002 – 9 U 67/02

§ 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 266a Abs 1 StGB, § 35 Abs 1 GmbHG, § 823 Abs 2 BGB

Die Nichtbestellung eines Notgeschäftsführers durch den Beklagten in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter der GmbH erfüllt nicht den Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB. Bei § 266a Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt, welches nur durch einen Arbeitgeber begangen werden kann. Arbeitgeber war vorliegend die M. GmbH. Zwar wird durch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch die Strafbarkeit eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs nach § 266a Abs. 1 StGB begründet, sofern eine juristische Person Arbeitgeber ist. Jedoch macht sich aufgrund des strengen Analogieverbots im Strafrecht hiernach nur derjenige strafbar, der im Zeitpunkt der Tatbegehung vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person (hier: GmbH) ist. Diese Tatbestandsvoraussetzung trifft jedoch nur auf den Geschäftsführer einer GmbH (Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, StGB, 26. Aufl., § 14 Rn. 16/17), nicht auf deren Gesellschafter zu. Nach § 35 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch den oder die Geschäftsführer nach außen vertreten. Ein Gesellschafter ist hingegen auch dann nicht zur Vertretung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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berechtigt, wenn der Geschäftsführer wirksam abberufen wurde oder sein Amt niedergelegt hat und kein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist. In diesem Fall ist die Gesellschaft (nach außen hin) handlungsunfähig (vgl. OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
, 26. Mai 1994, 6 U 455/91, GmbHR 1995, 730). Insoweit kann die Nichtbestellung eines Notgeschäftsführers durch den Gesellschafter einer GmbH, auch wenn dies für den Gesellschafter erkennbar zwangsläufig dazu führt, dass die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung den Einzugsstellen vorenthalten werden, den Straftatbestand des § 266 a StGB nicht verwirklichen und somit keine Schadensersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB auslösen.

Hinweis: Entscheidung von Richter am BGH Drescher in Frage gestellt

 

Schlagworte: Amtsniederlegung, Geschäftsführer, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Rechtsmissbrauch