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OLG Naumburg, Urteil vom 30.07.1998 – 2 U (Hs) 305/97

§ 241 Nr 1 AktG, § 242 Abs 2 S 4 AktG, § 51 GmbHG

Die nicht ordnungsgemäße Ladung eines GmbH-Gesellschafters kann in Analogie zu AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 241
Nr 1 die Nichtigkeit eines in der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlusses begründen. Die fehlerhafte Ladung wird aber durch die Genehmigung des betroffenen Gesellschafters in entsprechender Anwendung von AktG § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 242
Abs 2 S 4 geheilt.

Die vom Kläger gerügten formellen Mängel bei der Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
rechtfertigen nicht die im GmbH-Recht nur in besonders krassen Ausnahmefällen in Betracht kommende Annahme eines Nichtigkeitsgrundes analog § 241 Abs. 1 Nr. 1 AktG, zumal die unstreitig erteilte Genehmigung der beanstandeten Beschlüsse durch die zum Teil nicht ordnungsgemäß geladenen Gesellschafter unschwer als nachträglicher Rügeverzicht verstanden werden kann und deshalb etwaige formell der Beschlußfassung anhaftende Mängel als geheilt anzusehen sind (Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHGesetz, 16. Auflage, 1996, Anhang § 47 Rdnr. 20, 38, § 51 Rdnr. 24 m. w. N.). Dies gilt in entsprechender Anwendung des § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG auch für den Fall der Nichtigkeit gemäß § 241 Abs. 1 Nr. 1 AktG.

Schlagworte: Heilung durch Genehmigung, Heilung von Einberufungsmängeln durch Genehmigung, Heilung von Nichtigkeitsgründen nach § 242 AktG analog