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OLG Naumburg, Urteil vom 31.03.2010 – 5 U 115/09

GmbHG § 64; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823

Bei Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung mangels verfügbarer Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt ist der Geschäftsführer haftungsrechtlich auch dann verantwortlich, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolöhne sicherzustellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmeranteile fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Möglichkeit normgerechten Verhaltens liegt bei der Sozialkasse, während den Arbeitgeber eine sekundäre Darlegungslast trifft.

Schlagworte: Geschäftsführer