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OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2014 – 12 W 2217/14

HGB §§ 8, 12; BGB §§ 133, 157

1. Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt, § 8 Abs. 1 HGB, §§ 7, 47ff HRV.

2. Anmeldungen zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB), Dokumente sind elektronisch (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HGB) einzureichen. Registeranmeldungen sowie die Einreichung von Dokumenten haben ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen, vgl. § 9 der Bayer. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Verfahren (E-Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) vom 15.12.2006 (GVBl. 2006, 1084). Die entsprechenden elektronischen Dokumente (in den in § 2 Abs. 4 ERVV aufgelisteten möglichen Dateiformaten) sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) versehen (§ 2 Abs. 3 ERVV) durch Übertragung in die elektronische Poststelle des adressierten Gerichts einzureichen (§ 2 Abs. 2 ERVV).

3. Für die Übertragung von dem Notariat zu dem Registergericht ist es zunächst erforderlich, die für die Anmeldung zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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notwendigen, in Papierform beurkundeten Erklärungen in ein elektronisches Dokument umzuwandeln. Hierfür sind die Papierdokumente entweder einzuscannen oder unmittelbar aus der Textverarbeitung oder der Notarsoftware als Bilddatei abzuspeichern. Mit dem Eingang der erstellten und eingereichten Bilddatei bei dem Registergericht ist die Anmeldung im Sinne des § 12 HGB wirksam erfolgt und die Veröffentlichung der Eintragung kann dort vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 20.02.2013 – II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632 m.w.N.).

4. Gemäß § 3 Nr. 4 ERVV sind bei Übertragung von Registeranmeldungen und Dokumenten zusätzliche Angaben erforderlich, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten. So soll der Betreff einer jeden Sendung das gerichtliche Aktenzeichen oder im Falle eines einleitenden Schriftsatzes den Eintrag „HRA neu“ oder „HRB neu“ enthalten. Hierbei handelt es sich um eine Art elektronisches Deckblatt, damit der Vorgang eingeordnet werden kann (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, JurBüro 2009, 652; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, FGPrax 2009, 133, 134; BGH, Beschluss vom 20.02.2013 – II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632).

5. Im Rahmen der Übertragung von Registeranmeldungen und Dokumenten können gemäß § 3 Nr. 3 ERVV XML (Extensible Markup Language)-Dateien mit Strukturdaten erstellt und an das Registergericht übermittelt werden. XML-Dateien ermöglichen es, neben der Übertragung nicht codierter Dokumente (d.h. Bilddateien, die grundsätzlich nur für das menschliche Auge lesbar sind) auch codierte und strukturierte Daten zu übermitteln. Diese können durch die EDV-Systeme sowohl in den Notariaten als auch in den Registergerichten gelesen und weiterverarbeitet werden. Diese strukturierten Daten dienen zum einen der automationsunterstützten Zuordnung der Eingänge zu bestimmten Registernummern. Zum anderen können aber auch Inhaltsdaten unmittelbar in die EDV-Verfahren übernommen werden. Dies dient der weiteren Beschleunigung der Registerbearbeitung sowohl im Bereich der Notariate als auch im Bereich der Gerichte.

6. Die Erstellung der XML-Datei und ihre Übermittlung an das Registergericht erleichtern durch die Möglichkeit einer automatischen Übernahme einer Vielzahl von Daten aus der Anmeldung die Arbeit der Registergerichte, vermeiden Fehler bei der manuellen Übertragung und beschleunigen das Eintragungsverfahren (BGH, Beschluss vom 20.02.2013 – II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632; OLG Stuttgart, NZG 2010, 476; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, JurBüro 2009, 652, 653; Willer/Krafka, DNotZ 2006, 885, 886; vgl. Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2440). Hierin erschöpft sich der Zweck einer XML-Datei und ihrer Übermittlung an das Registergericht. Denn die XML-Datei selbst enthält keine für die Handelsregisteranmeldung notwendigen Bilddateien, sondern strukturierte Daten, die unmittelbar in die Registersoftware der Registergerichte übernommen werden können. Dazu werden von dem Notar in einem XML-Dokument als elektronisches Formular die Standardbestandteile der Handelsregistereintragung eingegeben; sodann wird durch das Computerprogramm der Entwurf der Registereintragung erzeugt. Diese Daten werden an das Registergericht übermittelt, dort automatisch in die jeweilige Registersoftware eingespielt und können anschließend auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von dem Notar daneben eingereichten Bilddateien überprüft werden (BGH, Beschluss vom 20.02.2013 – II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632 m.w.N.; vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 138f.).

7. Die XML-Datensätze werden gemeinsam mit den zur Anmeldung eingereichten elektronischen Dokumenten übermittelt. Für XML-Dateien sieht indes § 2 Abs. 3 ERVV, anders als für die zur Anmeldung eingereichten elektronischen Dokumente, kein Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vor. Die XML-Datensätze bilden gleichsam einen Umschlag, der auch zur Steuerung der in den Notariaten und Registergerichten eingesetzten Software dient. Soweit dabei auch Inhaltsdaten in die EDV-Systeme der Beteiligten übernommen werden, entbindet diese Automationsunterstützung insbesondere die Registergerichte nicht von ihrer Verantwortung, die eigentlich vorgelegten Dokumente zu prüfen und die allein daraus abzuleitende Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vorzunehmen. XML-Datensätze sind als solche für den Adressaten (das Registergericht) auch nicht als (im Rahmen eines Eintragungsvorgangs zu überprüfendes) Dokument bestimmt, sondern lediglich zur Steuerung und Unterstützung der dortigen EDV.

8. Zusammenfassend sieht der Senat daher die Angaben in XML-Datensätzen nicht als rechtsverbindlich im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 2 ERVV an.

9. Elektronisch übermittelte Erklärungen, insbesondere Handelsregisteranmeldungen, sind der Auslegung zugänglich (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 990; Müther in: Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, § 12 HGB Rn. 13; Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 76). Sie sind in gleicher Weise wie schriftliche Erklärungen auszulegen. Der Inhalt einer unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel übermittelten Willenserklärung ist dabei nicht danach zu bestimmen, wie ein automatisiertes Empfangssystem diese voraussichtlich deuten und verarbeiten wird; maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2012 – X ZR 37/12, BGHZ 195, 126).

10. Nach den danach maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2012 – X ZR 37/12, BGHZ 195, 126 m.w.N.).

11. Auch bei der Auslegung von Verfahrenshandlungen kommt dem Wortlaut entscheidende Bedeutung zu; ein Verfahrensbeteiligter darf jedoch nicht in jedem Fall am buchstäblichen Sinn seiner Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist zugunsten des Verfahrensbeteiligten stets davon auszugehen, dass er im Zweifel mit seiner Verfahrenshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage des Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.1993 – XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925; Beschluss vom 11.11.1993 – VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568, Beschluss vom 22.05.1995 – II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183). Insbesondere Handelsregisteranmeldungen sind dabei bei Zweifeln so auszulegen, dass sie Erfolg haben (BayObLG, NJW-RR 2000, 990; Müther in: Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, § 12 HGB Rn. 13).

12. Aus Sicht eines menschlichen Adressaten führt die Angabe eines nicht zum übermittelten Eintragungsantrag gehörenden Geschäftszeichens (das sich auf einen anderen Eintragungsvorgang bezieht) im Rahmen der Übermittlung nicht dazu, den Eintragungsantrag als solchen als unwirksam anzusehen; vielmehr ist der Vorgang wie bei einer „Falschadressierung“ durch Angabe eines unrichtigen Geschäftszeichens zu behandeln.

Schlagworte: Anmeldung, Anmeldung Handelsregister, Auslegung, Auslegungsregeln, Eintragung Handelsregister, Registergericht