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OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2015 – 12 W 46/15

GmbHG §§ 10, 54; HGB §§ 9, 12; FamFG §§ 26, 31; BNotO §§ 21

1. Die Änderung der Firma wie auch die entsprechende Satzungsänderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils der Eintragung ins Handelsregister (§§ 10 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 3 GmbHG).

2. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens hat das Registergericht sowohl die Rechtswirksamkeit des Firmen- bzw. Satzungsänderungsbeschlusses als auch die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung zu prüfen (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. § 54 Rn. 19f.).

3. Das Registergericht ist im Eintragungsverfahren stets – nicht nur im Falle begründeter Zweifel (vgl. OLG Schleswig GmbHR 2012, 799) – zur Prüfung einer bestehenden Vertretungsbefugnis der handelnden Organe einer juristischen Person zum Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags von Amts wegen verpflichtet.

4. Diese Prüfung erfordert den positiven Nachweis einer Vertretungsberechtigung. Die bloße Glaubhaftmachung, also die Vermittlung einer überwiegenden erheblichen Wahrscheinlichkeit (Sternal in: Keidel, FamFG, 17. Aufl. § 31 Rn. 3), genügt dabei nicht; das an strenge formale Kriterien gebundene Registerverfahren begnügt sich nicht mit einer Glaubhaftmachung, sondern verlangt urkundliche Nachweise (OLG Schleswig GmbHR 2012, 799; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
FGPrax 2007, 33).

5. Hinsichtlich deutscher Handelsgesellschaften genügt im Rahmen einer Eintragung im Sinne des § 12 HGB für den Nachweis der Vertretungsbefugnis des handelnden Organs ein aktueller amtlicher Registerauszug, also eine beglaubigte Abschrift des Handelsregisterauszuges nach § 9 Abs. 3 HGB, oder eine Notarbescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO.

6. Bei einer ausländischen Gesellschaft kann der erforderliche Nachweis in der Regel nur mittels einer ausländischen Urkunde erbracht werden. Diese genügt den sich aus dem deutschen Verfahrensrecht ergebenden Nachweisanforderungen, wenn sie der gesetzlich geforderten deutschen Beurkundung gleichwertig ist und die Echtheit der ausländischen Urkunde nachgewiesen ist.

7. Nach internationalrechtlichem Gesellschaftsstatut richten sich die Rechtsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sitztheorie nach der an ihrem Verwaltungssitz geltenden Rechtsordnung, bei Anwendung der Gründungstheorie nach der Rechtsordnung des Staates, nach der sie gegründet ist (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 12.07.2011 – II ZR 28/10, BGHZ 190, 242). Dies gilt auch, soweit man hinsichtlich der Frage der Vertretungsbefugnis eines Organs einer ausländischen Gesellschaft im Interesse des Verkehrsschutzes eine selbständige Anknüpfung vornimmt.

8. Anders als die deutsche GmbH, die im GmbH-Gesetz geregelt ist, gibt es in England kein einheitliches Limited-Gesetz. Regelungen zur Limited sind in verschiedenen Gesetzestexten enthalten, daneben gilt das englische case law (Fallrecht); der Inhalt der englischen Rechtsordnung ist von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG).

9. Nach englischem Recht obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung einer private Limited company grundsätzlich dem board of directors als dem Außenorgan der Gesellschaft. Besteht dieser – wie im Regelfall – aus mehreren Mitgliedern, so sind diese gesamtvertretungsberechtigt; der einzelne director hat keine Vertretungsmacht. Da diese Regelung in der Praxis jedoch zu schwerfällig ist, ist es heute allgemein üblich, einzelne oder alle Befugnisse des board of directors auf einzelne seiner Mitglieder zu übertragen, welche dann alleinvertretungsberechtigt sind. Die Einräumung dieser Einzelvertretungsbefugnis setzt eine entsprechende Satzungsbestimmung voraus. Verbreitet in der Praxis ist die Bestellung sogenannter managing directors oder sogenannter executive directors, denen einzelne Geschäftsbereiche oder Sparten zugewiesen werden. Die Einzelheiten über die Verteilung der Vertretungsbefugnis innerhalb des board of directors sowie der Umfang der Vertretungsmacht der einzelnen Mitglieder ergeben sich aus der Gründungsurkunde der Gesellschaft (certificate of incorporation) bzw. aus der Satzung (articles of association) sowie ggf. aus einer schriftlichen Vollmacht (power of attorney) des board of directors oder aus einer Bescheinigung über einen entsprechenden Beschluss dieses Gremiums, der wiederum durch vom secretary der Gesellschaft gefertigte Abschriften aus dem Protokollbuch (minute-book) der Gesellschaft nachweisbar ist (vgl. zum Ganzen: Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI-Report 1995, 76 m.w.N.).

10. Das Companies House führt das Handelsregister im Vereinigten Königreich. Es handelt sich dabei – anders als in Deutschland – nicht um ein Gericht, sondern um eine dem Wirtschaftsministerium unterstellte Verwaltungsbehörde mit Hauptsitz in Cardiff und Filialen in London und Edinburgh. Aufgabe des Companies House ist die Eintragung und Löschung von Gesellschaften nach britischem Recht ins Register. Sie prüft und speichert zudem meldepflichtige Informationen der Gesellschaften und stellt sie der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung. Für Gesellschaften in England oder Wales ist die Hauptverwaltung in Cardiff oder die Filiale in London und für schottische Gesellschaften ausschließlich die Filiale in Edinburgh zuständig.

11. Das Companies House hat keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare materielle Prüfungskompetenz (Wachter, DB 2004, 2795, 2799). Das beim Companies House geführte Register führt zwar den/die director/s einer private Limited company an, enthält aber – anders als das deutsche Handelsregister – hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des/der organschaftlichen Vertreter/s keine Angaben. Diese Vertretungsbefugnis kann sich insbesondere auch aus der Satzung der Gesellschaft oder aus einem Beschluss des board of directors ergeben.

12. An den Nachweis der Vertretungsbefugnis sind seitens des Registergerichts deshalb zusätzliche Anforderungen zu stellen. Als weitere Nachweismöglichkeiten neben einer Bescheinigung der registrierenden Behörde (des registrar of companies) sind etwa ein certificate of good standing samt beglaubigter Übersetzung und Apostille oder eine gutachterliche Äußerung eines Notars samt Apostille denkbar (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 321 m.w.N.).

13. Welche Anforderungen seitens des Registergerichts an einen solchen Nachweis zu stellen sind, wird in der Rechtsprechung differenziert beurteilt:

– so wird vertreten, die Vertretungsbefugnis könne durch Einreichung des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung des/der directors nachgewiesen werden (KG NZG 2004, 49);

– nach anderer Ansicht kann der Nachweis der Vertretungsberechtigung durch eine Bescheinigung des registrar of companies geführt werden, sofern aus dieser Bescheinigung eine gesonderte rechtliche Prüfung der hinterlegten Gesellschaftsdokumente hervorgehe (LG Berlin NZG 2004, 1014);

– weiter wird vertreten, der Nachweis der Vertretungsberechtigung könne durch entsprechende Bescheinigung des secretary der Gesellschaft unter Beifügung einer Abschrift des entsprechenden Beschlusses aus dem Protokollbuch (minute-book) der Gesellschaft sowie einer Bestätigung, dass der Beschluss über die Bestellung des/der directors ordnungsgemäß gefasst worden sei und unverändert weiterhin Gültigkeit besitze, geführt werden (LG Chemnitz GmbHR 2007, 263);

– teilweise wird die Vertretungsmacht nicht hinreichend für nachgewiesen erachtet durch beglaubigte Abschriften des certificate of incorporation des registrar of companies sowie der articles of association nebst beglaubigter Übersetzung, einen Beschluss des general meeting über die director-Wahl und die Vertretungsbescheinigung eines company secretary; zur Führung des Nachweises aktuell zutreffender Vertretungsregelungen sei etwa die ergänzende Vorlage des vollständigen minute-book, die Bestätigung des company secretary oder eine entsprechende expert opinion geeignet (OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Dresden
GmbHR 2007, 1156);

– teilweise wird eine Registerbescheinigung des Companies House für unzureichend erachtet, denn diese lasse zwar die Existenz der Gesellschaft erkennen und gebe auch an, wer die Gesellschaft als director vertritt, sie lasse hingegen aber nicht die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers erkennen (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
NJW-RR 1995, 469; BayObLG ZIP 2003, 398);

– teilweise wird eine Registerbescheinigung des Companies House mit Apostille und deutscher Übersetzung für den Sonderfall, dass die Gesellschaft nur über einen einzigen director verfüge, der deshalb die Gesellschaft nur allein vertreten könne, für ausreichend erachtet (OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Rostock
IPRspr. 2009, Nr. 297, 763; OLG Schleswig GmbHR 2012, 799);

– die Vorlage der Gründungsurkunde der Gesellschaft (certificate of incorporation), deren Satzung (articles of association), des memorandum of association sowie eines certificate of good standing, versehen mit Apostille, ist zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des einzigen directors der Gesellschaft ausreichend (OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
GmbHR 2011, 1324);

– die Bescheinigung eines deutschen Notars entsprechend § 21 BNotO wird für den Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht für ausreichend erachtet, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat (KG DNotZ 2012, 604; vgl. KG ZIP 2013, 973);

– eine aktuelle Bescheinigung eines englischen Notars über die Vertretungsbefugnis wird teilweise für genügend gehalten (OLG Schleswig GmbHR 2012, 799), teilweise dann nicht, wenn sie allein auf einer Einsichtnahme des Notars in das beim Companies House geführte Register beruht (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
FGPrax 2013, 18); hingegen soll die Bescheinigung eines englischen Notars zum Nachweis ausreichen, welche die Vertretungsmacht nach Einsicht auch in die beim Register des Companies House geführten Unterlagen (memorandum, articles of association und Protokollbuch) bestätigt, sofern sie nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Gründen der notariellen Feststellungen enthält (OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
DNotZ 2014, 626; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
BeckRS 2014, 21952).

14. Gemäß § 21 Abs. 1 BNotO können Notare unter anderem Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft mit der gleichen Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts ausstellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben; allerdings muss sich der Notar zuvor über die Eintragung Gewissheit verschaffen, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muss, § 21 Abs. 2 Satz 1 BNotO.

15. Diese Regelungen erweisen, dass die genannte Nachweiserleichterung nur für registerfähige Personen und Gesellschaften eröffnet ist, die in einem inländischen öffentlichen Register eingetragen sind.

16. Auf ausländische juristische Personen und Gesellschaften können sie nicht angewendet werden; deren Bestehen und die Vertretungsbefugnis sind dem Registergericht grundsätzlich in vollem Umfang nachzuweisen (anderes kann gelten, falls ein deutscher Notar aufgrund Einsicht in das deutsche Handelsregister der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft eine Berechtigung zur Vertretung der Gesellschaft bescheinigt).

17. Zwar kann ausnahmsweise die durch einen deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung ausreichen, sofern zur Überzeugung des Registergerichts feststeht, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht (vgl. OLG Schleswig DNotZ 2008, 709); dies wird jedoch nahezu einhellig für das beim Companies House – das keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Prüfungskompetenz hat – geführte englische Register verneint (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
BeckRS 2014, 21952 m.w.N.).

18. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis der directors einer private Limited company englischen Rechts kann nicht allein durch Bescheinigung eines deutschen Notars gemäß § 21 BNotO geführt werden, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat, da dieses seiner rechtlichen Bedeutung nach hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht dem deutschen Handelsregister entspricht.

19. Dies gilt – trotz der nach englischem Recht bestehenden Gesamtvertretungsmacht aller Mitglieder des board of directors – auch dann, wenn alle im beim Companies House geführten Register eingetragenen directors bei Stellung des Eintragungsantrags mitgewirkt haben. Denn dies schließt nicht aus, dass aufgrund anderer Umstände außerhalb des beim Companies House geführten Registers Änderungen der Vertretungsbefugnis stattgefunden haben [etwa die spätere Bestellung eines weiteren directors oder die Begründung von Zustimmungserfordernissen durch Gesellschafterbeschluss bzw. durch eine entsprechende Abänderung der Satzung (articles of association)].

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, ausländische Kapitalgesellschaft, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters, Handelsregister, Limited, Notar, Satzungsänderung, Vertretungsbefugnis