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OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.09.2014 – 12 W 2015/14

BGB §§ 60, 64, 71

1. Änderungen der Satzung eines Vereins werden zum Vereinsregister vom Verein, dieser vertreten durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, zur Eintragung angemeldet (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BGB); gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist der Verein beschwerdeberechtigt.

2. Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da im Hinblick auf den gemeinnützigen Vereinszweck von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist, § 61 Abs. 1 FamFG (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
NJW-RR 2011, 39).

3. Änderungen der Satzung eines Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB).

4. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen (§ 71 Abs. 1 Satz 3 BGB). In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (§ 71 Abs. 1 Satz 4 BGB).

5. Genügt die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht, so ist sie vom Amtsgericht – Registergericht – zurückzuweisen (§§ 71 Abs. 2, 60 BGB).

6. Zur Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Anmeldung einer Satzungsänderung als Eintragungsantrag in das Vereinsregister auch die geänderten Satzungsbestimmungen im Einzelnen zu bezeichnen hat, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 15.08.2012 (NJW-RR 2012, 1183) Stellung genommen. Danach besteht eine Pflicht zur Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen nur, wenn und soweit die Satzungsänderung im Vereinsregister eintragungspflichtige Tatsachen (vgl. §§ 71 Abs. 2, 64 BGB) betrifft (so auch Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. Rn. 2187; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rn. 140). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Für die (schlagwortartige) nähere Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmung in der Anmeldung zum Vereinsregister gemäß § 71 Abs. 1 BGB reicht der Hinweis auf die Änderung der jeweils im Einzelfall nach Ziffer und Überschrift bezeichneten Satzungsbestimmung aus. Eine inhaltliche Wiedergabe des Eintragungsinhalts in der Anmeldung ist dann nicht erforderlich

7. Dem zugrunde liegt die Erwägung, dass bei der Eintragung einer Satzungsänderung im Vereinsregister zwar auch im Fall nicht gemäß §§ 71 Abs. 2, 64 BGB eintragungspflichtiger Umstände die jeweiligen Änderungen der Satzung „unter Beschränkung auf die geänderten Vorschriften der Satzung und den Gegenstand ihrer Änderung“ in Spalte 4 des Registerblatts einzutragen sind (§ 3 Nr. 4 lit a Vereinsregisterverordnung – VRV). Das Registergericht muss somit im Rahmen des Eintragungsvorgangs die geänderten Satzungsbestimmungen nicht nur jeweils inhaltlich prüfen, sondern auch jeweils näher bezeichnen (was in der Regel durch Angabe der geänderten Paragraphen geschieht). Zielsetzung der Registeranmeldung ist es, im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs zu bewirken, dass die dem Registergericht zufallende Pflicht zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der gefassten Beschlüsse und der übrigen Eintragungsvoraussetzungen ordnungsgemäß und unter Ausschluss möglicher Fehlerquellen vorgenommen werden kann. Da die Anmeldung – als Eintragungsantrag – zum Vereinsregister diese Eintragung vorbereiten soll, ist es grundsätzlich wünschenswert (und oft auch tatsächliche Praxis), wenn bereits in dieser Anmeldung eine derartige nähere Bezeichnung vorgenommen wird.

8. Indes ist eine entsprechende rechtliche Verpflichtung – als Voraussetzung einer Eintragung – nicht gegeben. § 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BGB statuiert nur eine Pflicht, eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses der Mitgliederversammlung und den vollständigen Wortlaut der aktuellen Satzung einzureichen. Aus §§ 71 Abs. 2, 64 BGB kann sich eine Pflicht zur näheren Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen nur hinsichtlich der in § 64 BGB angeführten Tatsachen ergeben. Weitere formale Erfordernisse für die Registeranmeldung stellt das Gesetz nicht auf, so dass die Vornahme der Eintragung hiervon auch nicht abhängig gemacht werden kann.

9. Auch für die vergleichbare Problematik der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister (vgl. § 54 GmbHG) ist es in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, dass bei der Anmeldung von Änderungen, die nach § 10 GmbHG eintragungspflichtige Regelungen zum Gegenstand haben (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft) auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben ist; dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (BGH, Beschluss vom 16.02.1987 – II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
NJW-RR 2003, 1616; jeweils m.w.N.). Weitergehende Anforderungen an die Anmeldung hinsichtlich nicht explizit eintragungspflichtiger Umstände sind insoweit, soweit ersichtlich, bislang nicht gestellt worden.

10. Das Registergericht hat im Eintragungsverfahren bei begründeten Bedenken ein materielles Prüfungsrecht und eine entsprechende Prüfungspflicht. Im Falle von Gesetzesverletzungen durch Satzungsbestimmungen ist die Registeranmeldung zurückzuweisen. Zurückweisungsgründe und damit Gegenstand der Prüfungspflicht sind dabei nicht nur die (etwa in § 60 BGB) ausdrücklich genannten Vorschriften, sondern alle den Verein betreffenden Bestimmungen, weil das Registergericht über die Erlangung der Rechtsfähigkeit im Einklang mit dem materiellen Recht entscheiden muss (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
RPfleger 2013, 539; Ellenberger in: Palandt, BGB 73. Aufl. § 60 Rn. 1).

11. Eine entsprechende gerichtliche Prüfung ist auch bei Satzungsänderungen vorzunehmen. Sofern diese unzulässig sind, dürfen sie nicht eingetragen werden; zudem bleibt auch hier Prüfungsgegenstand der Gesamtinhalt – also auch der unverändert gebliebene Teil – der Satzung (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
NZG 2010, 754; BayObLG NJW-RR 2001, 326; Ellenberger in: Palandt, BGB 73. Aufl. § 71 Rn. 2; Reuter in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 71 Rn. 1). Die diesbezügliche Prüfung soll dem Registergericht dadurch erleichtert werden, dass gemäß § 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BGB immer auch das Vorliegen des vollständigen aktuellen Wortlauts der Satzung gewährleistet ist (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 29.04.2009, Bundestags-Drucksache 16/12813, Seiten 12-13).

12. Eine inhaltliche (insbesondere wortgetreue) Wiedergabe der geänderten Satzungsbestimmungen, auf welche die Zwischenverfügung des Registergerichts abzielt, in der Anmeldung bietet dem Registergericht indes keine bessere Kontrollmöglichkeit als eine schlagwortartige Bezeichnung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.1987 – II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
MittRhNotK 1992, 223; jeweils zur Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH). Eine solche wörtliche Wiedergabe der geänderten Satzungsbestimmungen enthält bereits die nach § 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BGB vorzulegende Neufassung der Satzung, weshalb entsprechende Angaben auch in der Anmeldung nicht erforderlich sind.

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, eingetragener Verein, Eintragung Handelsregister, Eintragungspflichtiger Beschluss, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters, Prüfungspflicht, Satzungsänderung