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OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2014 – 12 U 567/13

AktG §§ 93, 116

1. Der BGH (Urteil vom 4. November 2002 – II ZR 224/00, NJW 2003, 358) hat ausgeführt, dass nach den Grundsätzen des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis trifft, das „als pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt, sich also insofern als möglicherweise pflichtwidrig darstellt“. Auf der gleichen Linie liege es, dass bereits das Reichsgericht (RGZ 13, 43) zur haftung des Vorstands einer Genossenschaft entschieden habe, dass diese zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihre Verwaltungsträger nur darzutun habe, dass ihr aus deren Geschäftsgebarung im Rahmen des ihnen obliegenden Pflichtenkreises ein Schaden erwachsen sei; sei dieser Nachweis geführt, obliege dem Vorstand der Nachweis, dass er trotz entgegenstehenden Anscheins seine Pflichten erfüllt habe. Das Vorstandsmitglied hat nach der Rechtsprechung des BGH dagegen darzulegen und zu beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt oder jedenfalls schuldlos gehandelt hat oder dass der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, WM 2011, 752; NJW 2003, 358; ZIP 2009, 860).

2. Die Kommentarliteratur hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und ist hierauf gestützt der Ansicht, dass die Beweislastumkehr des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG sowohl die Pflichtwidrigkeit als auch das Verschulden betreffe (Krieger/Sailer-Coceani, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 93 AktG Rdnr. 31; MünchKomm-AktG/Spindler, 4. Aufl., § 93 AktG Rdnr. 181). Demgegenüber müsse die Gesellschaft aber darlegen und beweisen, dass und in welcher Höhe ihr ein Schaden entstanden sei und dass dieser Schaden auf einer bestimmten Handlung oder Unterlassung ihrer Vorstandsmitglieder beruhe (Krieger/Sailer-Coceani, in: K. Schmidt/Lutter, a.a.O.; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 93 AktG Rdnr. 53; Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 93 AktG Rdnr. 26). Darüber hinaus müsse die Gesellschaft auch Anhaltspunkte darlegen, dass das dem Vorstandsmitglied angelastete Verhalten möglicherweise pflichtwidrig sein könnte (Krieger/Sailer-Coceani, in: K. Schmidt/Lutter, a.a.O.). Es wird auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, dass die Gesellschaft die schädigende Handlung des in Anspruch genommenen Vorstandsmitgliedes darlegen und beweisen müsse (MünchKomm-AktG/Spindler, a.a.O., § 93 AktG Rdnr. 185).

3. Die vorgenannte Rechtsprechung des BGH kann nicht in dem Sinn verstanden werden, dass jedes Handeln im Pflichtenkreis des Organmitglieds „möglicherweise“ pflichtwidrig sei. Hiergegen spricht schon, dass dann das vom BGH ausdrücklich aufgestellte Erfordernis, dass es sich um ein Verhalten des Organmitglieds handeln müsse, das „als pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt“, überflüssig wäre. Dass der BGH nicht jedwedes, auch völlig wertneutrales Verhalten des Organmitglieds genügen lassen wollte, zeigt sich auch aus der zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 13, 43), in welcher verlangt wird, dass dem Vorstand der Nachweis obliege, dass er „trotz entgegenstehenden Anscheins“ seine Pflichten erfüllt habe. Auch der Hinweis des BGH auf seine Entscheidung vom 26. November 1990 (NJW-RR 1991, 485) zu einem ungeklärten Kassenbestand, in der eine vom Geschäftsleiter zu verantwortende nicht ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung feststand, spricht gegen die Annahme, es genügten die Darlegung und der Nachweis irgendeines Verhaltens des Vorstandsmitgliedes in dessen Pflichtenkreis. Die Rechtsprechung des BGH kann daher nach Überzeugung des Senats nur so verstanden werden, dass die Gesellschaft auch Umstände darlegen und beweisen muss, woraus sich zumindest der Anschein ergibt, dass das dem Vorstandsmitglied zur Last gelegte Verhalten pflichtwidrig sein könnte. Würde man jedwedes, also auch ein völlig wertneutrales Verhalten des Vorstandsmitgliedes ausreichen lassen, würden sich die Darlegungs- und Beweislast in einer mit der gesetzlichen Beweislastregel des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG schwer in Einklang zu bringenden Weise zu Lasten des Vorstandsmitglieds verschieben. Es bestünde damit die Gefahr, dass Vorstandsmitglieder auch ohne greifbare Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten willkürlich im Nachhinein in Anspruch genommen werden könnten. Es würden zu Lasten des Vorstandsmitglieds auch für Fälle wertneutralen Verhaltens umfangreiche Anforderungen an dessen Entlastung gestellt werden, die es in vielen Fällen im Nachhinein nicht erfüllen kann. Im Ergebnis liefe dies auf eine die Tragweite der Beweislastregelung des § 93 Abs. 2 AktG überschreitende – widerlegbare – Erfolgshaftung des Vorstandsmitglieds hinaus. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass der BGH mit der Formulierung, die Gesellschaft müsse ein „möglicherweise“ pflichtwidriges Verhalten des Vorstandsmitglieds darlegen und beweisen, in Betracht kommende Handlungen auf solche eingrenzen wollte, die dem Anschein nach pflichtwidrig sind.

Schlagworte: Business Judgement Rule, Darlegungs- und Beweislast, Haftung Vorstand, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, unternehmerische Entscheidungen