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OLG Nürnberg, Urteil vom 04.05.1993 – 3 U 136/93

§ 46 GmbHG, §§ 46ff GmbHG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

1. Durch eine einstweilige Verfügung kann nur der Gesellschaft die Ausführung bestimmter Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH untersagt werden, sofern bei einer summarischen Prüfung der Beschluss als nichtig oder anfechtbar erscheint. Daher ist der Geschäftsführer für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung gegen die GmbH nicht passiv legitimiert.

2. Geht der Gesellschafter erst nach etwa 7 Wochen gegen den Gesellschafterbeschluß vor, so spricht gegen die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schon der Zeitablauf.

Schlagworte: Ausführung angefochtener Beschlüsse, Unterlassung rechtswidriger Geschäftsführung