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OLG Nürnberg, Urteil vom 19.03.1992 – 12 U 3500/91

§ 34 GmbHG

1. Ist in der Satzung einer GmbH die Zwangseinziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsanteils
Zwangseinziehung
Zwangseinziehung des Geschäftsanteils
eines Gesellschafters für den Fall vorgesehen, daß er gegen das satzungsmäßige Wettbewerbsverbot verstößt, „Konkurrenzgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung vorzunehmen“, dann bedarf die Satzung hinsichtlich des Begriffs des Konkurrenzgeschäfts der Auslegung. Danach sind Konkurrenzgeschäfte nicht bloße nachteilige Handlungen oder Treuepflichtverletzungen des Gesellschafters, und kann eine etwaige treuepflichtwidrige Schadenszufügung des Gesellschafters nicht die Zwangseinziehung seines Geschäftsanteils rechtfertigen. In einem solchen Fall ist die Gesellschaft auf den Weg der Ausschließungsklage verwiesen.

2. Gesellschaftsschädigendes Verhalten berechtigt als Treuepflichtverletzung zur Ausschließungsklage.

Aus dem Tatbestand

Die Parteien streiten im wesentlichen um die Frage, ob der Geschäftsteil des Klägers (Kl.) an der beklagtenm Firma durch Gesellschafterbeschluß vom 6. 9. 1990 wirksam eingezogen und ob die Erhebung der Ausschlußklage gegen ihn wirksam beschlossen worden ist.

Die Beklagte (Bekl.) befaßt sich satzungsgemäß mit der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinenelementen. … Seit dem Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags vom 26. 6. 1972 hat die Bekl. auch die Erzeugnisse und Waren der Fa. P alt mit ihrem Personal gefertigt und vertrieben, wobei sie die Erlöse bis auf ein prozentual festgelegtes Geschäftsbesorgungsentgelt an die P alt abgeführt hat.

§ 9 der Satzung der Bekl. lautet wie folgt:

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Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen

Die Gesellschafter können die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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mit Zustimmung des Gesellschafters, dessen Anteile eingezogen werden sollen, jederzeit beschließen.

Der Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Zustimmung
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bedarf es nicht, wenn er das Wettbewerbsverbot (vgl. § 19) nicht einhält oder wenn über sein Vermögen das Konkurs-, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverahren eröffnet ist, die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil vorgenommen oder der Gesellschafter entmündigt wird. …

§ 19 der Satzung der Bekl. lautet:

Wettbewerbsverbot

Den Gesellschaftern ist es nicht gestattet, Konkurrenzgeschäfte für eigene oder freme Rechnung – weder mittelbar noch unmittelbar – innerhalb des früheren Deutschen Reiches mit den Grenzen von 1933 vorzunehmen.

… Wesentlicher Gegenstand der Gesellschafterversammlung vom 6. 9. 1990 war die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
des Kl. und sein Ausschluß aus der Gesellschaft. …

… Den Beschluß über die Einziehung des klägerischen Geschäftsanteils hat das LG für nichtig gehalten und dazu ausgeführt, daß der Kl. kein Konkurrenzgeschäft i.S. von § 19 der Satzung vorgenommen habe. Der Begriff „Konkurrenzgeschäft” meine nämlich nicht allgemein die Förderung schon vorhandenen oder potentiellen fremden Wettbewerbs, sondern nur konkrete gewinnorientierte Verträge; solche habe der Kl. mit keiner der ihm zur Last gelegten Handlungen vorgenommen.

Dagegen sei die Erhebung der Ausschußklage mit einer Mehrheit der Stimmen gültig beschlossen worden, weil alle dem Kl. angelasteten AusschlußGründe als wichtige Gründe in Betracht kommen könnten und der Beschluß wirksam zustande gekommen sei. …

Die Berufungen blieben erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen

I. … IV. Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Geschäftsanteils
des Klägers

Die Einziehung des klägerischen Geschäftsanteils im Gesellschafterbeschluß vom 6. 9. 1990 ist durch die Satzungsbestimmung zur Zwangseinziehung nicht gedeckt und daher nichtig. …

1. Das LG hat ausgeführt, der Kl. habe deswegen nicht gegen das in der Satzung verankerte Wettbewerbsverbot verstoßen, weil mit Konkurrenzgeschäft i.S. der Stazung nur konkrete gewinnorientierte Verträge gemeint seien. Dieser Wertung schließt sich der Senat an.

a) § 19 enthält ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter, indem ihnen die Vornahme von Konkurrenzgeschäften verboten wird. Unter Konkurrenzgeschäft wird allgemein die Teilnahme am geschäftlichen Verkehr im eigenen oder im fremden Namen für eigene oder für fremde Rechnung im Geschäftsbereich der Gesellschaft verstanden (vgl. Scholz/U.H. Schneider, GmbHG, 7. Aufl. 1986/1988, § 43 Rn. 128). Dieser Begriff und auch derjenige eines „Konkurrenzgeschäftes” i.S. der Satzung der Bekl. ist der Auslegung fähig und bedürftig. Maßgeblich für die Begriffsbestimmung ist einmal der Unternehmensgegenstand, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG gesellschaftsvertraglich festzulegen ist. Wettbewerb ist danach dem Umfang nach nur möglich in solchen Aktivitätsbereichen der Gesellschaft, die in der Satzung festgelegt sind; darüber hinaus erstreckt sich das Verbot auch auf solche Bereiche, die in der bisherigen Entwicklungslinie der Gesellschaft liegen und auf die sie mit Blick auf die vorhandenen Ressourcen ihre Aktivitäten demnächst erstrecken könnte (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl. 1991, Anhg. § 6 Rn. 22).

Zum anderen ist der Begriff des Konkurrenzgeschäfts einer teleologischen Auslegung aus dem Zusammenhang der gesetzlich möglichen und der im Einzelfall satzungsrechtlich vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten der Gesellschaft auf wettbewerbsrelevante Verstöße zugänglich.

Das Wettbewerbsverbot stellt eine Schutzpflicht auf Unterlassung treuwidriger Schädigungen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter in ihrem mitgliedschaftlichen Bereich dar. Ein Verstoß gegen das Verbot kann als eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einen wichtigen Grund für die Ausschließung eines Gesellschafters darstellen. Im Zusammenhang mit § 9 der Satzung ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aber auch Voraussetzung für die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
. Das Verbot wirkt sich demnach in zwei konkurrierenden Behelfen der Gesellschaft aus, die sich in ihren Folgen voneinander unterscheiden. Es liegt daher nahe, daß auch ihre Voraussetzungen unterschiedlich sind. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, im Rahmen der Bestimmung des Begriffs „Konkurrenzgeschäft” näher auf die Möglichkeiten einzugehen, die einer Gesellschaft zur zwangsweisen Beendigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters zur Verfügung stehen.

aa) Der Ausschluß eines Gesellschafters ist möglich, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der bei einer Gesamtbewertung aller wesentlichen Umstände sein Verbleiben in der Gesellschaft nicht als tragbar erscheinen läßt. Die Rechtsgrundlage der Ausschlußbefugnis folgt im wesentlichen aus der gesellschaftlichen Treuepflicht. Als AusschlußGründe kommen nur solche in der Person des Gesellschafters in Betracht, darunter auch Gründe, die sich aus seinem Verhalten ergeben; dazu zählen schwerwiegende Pflichtverletzungen, die Herbeiführung unheilbarer Zerwürfnisse unter den Gesellschaftern und Vertrauensmißbrauch, solange nur ein Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorliegt. Es besteht das ultima-ratio-Gebot.

Die Ausschließung durch Gesellschafterbeschluß führt die erstrebte Rechtsänderung nicht selbst herbei. Vielmehr ist es in Anbetracht der Folgen für den Gesellschafter und die Gesellschaft erforderlich, den Eintritt der Rechtsfolgen aufgrund einer mehrheitlich zu beschließenden Ausschlußklage durch rechtsgestaltendes Ausschlußurteil gerichtlich feststellen zu lassen. Frühestens mit Rechtskraft des Ausschlußurteils – das nach h.M. unter aufschiebenden Bedingungen rechtzeitiger Zahlung der grundsätzlich im Urteil festzustellenden Abfindung nach dem vollen Wert des Geschäftsanteils ergeht (BGHZ 9, 157 = GmbHR 1953, 72) – endet die Mitgliedschaft des Gesellschafters. Bis dahin bleibt der Gesellschafter Inhaber des Anteils mit allen Rechten und Pflichten, weil sich der Ausschluß nicht gegen den Geschäftsanteil, sondern gegen den Gesellschafter richtet. Ein betroffener Gesellschafter behält insbesondere sein Stimmrecht, solange es nicht um Maßnahmen zur Durchführung des Ausschlusses gegen ihn geht; es wird die Meinung vertreten, daß er auch seinen Gewinnbeteiligungsanspruch in der Schwebezeit nicht verliert (so Scholz/Winter, § 15 GmbHG Rn. 148 m.w.N.; a.A. Baumbach/Hueck, Anhg. zu § 34 GmbHG Rn. 13 m.w.N.).

bb) Im Gegensatz zu der gesetzlich nicht geregelten Ausschließung sind die Voraussetzungen der Einziehung eines Geschäftsanteils festgelegt (§ 34 GmbHG), nicht aber deren Durchführung und Wirkung.

Voraussetzung der Einziehung ist insbesondere eine Zulassung und Regelung in der Satzung. Dabei muß die statuarische Benennung der Voraussetzung für eine Zwangseinziehung so genau und vollständig sein, daß die Subsumtion eines Sachverhalts unter sie möglich und gerichtlich nachprüfbar ist und daß sie dem betroffenen Gesellschafter auch als Maßstab für sein Verhalten dienen kann. Dem Gebot der hinreichenden Konkretisierung genügt es jedoch, wenn Einziehungsgründe mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben werden.

Mit der Bekanntgabe des regelmäßig in einer Gesellschafterversammlung zu fassenden Einziehungsbeschlusses an den Anteilseigentümer wird das Beteiligungsrecht vernichtet. Mit der Einziehung geht der Geschäftsanteil vollständig rechtlich unter; es werden auch die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte und -Pflichten erfaßt (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1991, § 34 Rn. 57). Ein Gewinnanspruch besteht nur für schon vor der Einziehung durch Gewinnverteilungsbeschluß fällig gewordene Auszahlungsforderungen (Hachenburg/Ulmer, aaO).

Diese Wirkungen treten trotz der Möglichkeit ein, die Wirksamkeit einer Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gerichtlich klären zu lassen, denn ein Beschluß der Gesellschaft ist mit dem festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich (vgl. BGHZ 104, 66 ff. = GmbHR 1988, 304).

cc) Aus einem Vergleich ergibt sich, daß die Einziehung eines Geschäftsanteils insbesondere im Hinblick auf die Wirkungen und deren Eintritt die einschneidendere Maßnahme gegen einen Gesellschafter darstellt. Die Differenzierung in den Auswirkungen liegt auch in dem unterschiedlichen Sinn der beiden Maßnahmen begründet. Ein Einziehungsbeschluß stellt nämlich häufig die Strafe für Zuwiderhandlungen eines Gesellschafters dar, während der Ausschluß i.d.R. keinen Strafcharakter hat (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 34 Rn. 2; Anhg. § 34 Rn. 11).

Der Senat hält es unter Berücksichtigung der besonderen Auswirkungen daher nicht für vertretbar, statuarisch vorgesehene Voraussetzungen für einen zwangsweisen Einziehungsbeschluß ausdehnend auszulegen. Wie an die inhaltliche Konkretisierung der Voraussetzungen für eine Einziehung im Hinblick auf den besonderen Schutz des betroffenen Gesellschafters hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hachenburg/Ulmer, § 34 GmbHG Rn. 32, 38 und 43), so sind die inhaltlich genau festzulegenden Einziehungstatbestände auch eng zu fassen.

dd) Dieser Begriffsbestimmung steht nicht entgegen, welche Auslegung die Regelungen der §§ 112 Abs. 1 HGB, 88 Abs. 1 AktG erfahren. § 112 Abs. 1 HGB sieht vor, daß ein Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen darf noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen darf. § 88 Abs. 1 AktG bestimmt, daß die Vorstandsmitglieder einer AG ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen dürfen. Auch wenn das Gesetz in §§ 113 HGB, 88 Abs. 2 AktG Rechtsfolgen für die Verletzung des Wettbewerbsverbots vorsieht, entspricht die Interessenlage der auf Schadensersatz oder Gewinnherausgabe in Anspruch genommenen Gesellschafter bzw. Vorstandsmitglieder nicht der des GmbH-Gesellschafters: Bei der Zwangseinziehung seines Geschäftsanteils droht ihm nämlich ein Verlust der Gesellschaftereigenschaft. Selbst wenn demnach die begriffliche Bestimmung des Wettbewerbsverbots im Rahmen der genannten Normen weit in dem Sinne gefaßt werden kann, daß bereits potentieller Wettbewerb, die Vorbereitung von Konkurrenz, als ein die Ersatzpflicht begründender Verstoß gewertet werden kann, vermag das die Definition des „Konkurrenzgeschäfts” i.S. der zu beurteilenden Satzung nicht zu beeinflussen.

ee) Eine enge Auslegung des Begriffs „Konkurrenzgeschäft” gebietet sich nicht nur aus einem Vergleich der möglichen Reaktionen drer Gesellschaft gegen einen untreuen Gesellschafter, sondern in demselben Sinn auch aus dem Wortlaut der anzuwendenden Satzungsbestimmung.

Die Auslegung eines Begriffs hat sich nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im wesentlichen am Wortlaut und am Sinn der Vorschrift zu orientieren. Die Satzungsregelung verbietet Gesellschaftern, Konkurrenzgeschäfte „für eigene oder fremde Rechnung – weder mittelbar noch unmittelbar – innerhalb des früheren deutschen Reiches mit den Grenzen von 1933” vorzunehmen. Das Erfordernis „für eigene oder fremde Rechnung” bedeutet eine Einengung des Begriffs dahin, daß nur solche in Bezug zu einem Wettbewerber stehenden Geschäfte gemeint sind, die eine Vergütungspflicht hervorrufen und somit auf eigene oder Fremde Rechnung gemacht werden können; es sind rechtsgeschäftliche Einzelvorgänge gemeint.

Dagegen spricht nicht die Formulierung, den Gesellschaftern sei es nicht gestattet, diese Konkurrenzgeschäfte weder mittelbar noch unmittelbar vorzunehmen. Die Zuordnung dieser Begriffe zum Terminus „Konkurrenzgeschäft” kann deswegen nicht die Unterscheidung in eng umgrenzte einzelvertraglich begründete Wettbewerbsverstöße im Gegensatz zu der Schaffung einer Konkurrenzsituation durch vorbereitende Tätigkeiten begründen, weil im übrigen durch die Fassung der Satzungsbestimmung bereits festliegt, daß nur eng umgrenzte Einzelvorgänge ein Konkurrenzgeschäft darstellen können. Dies einengende Auslegung kann nicht durch die Einführung des Begriffs „mittelbar” wieder erweitert werden. Mittelbar im Gegensatz zu unmittelbar meint daher den Abschluß eines Wettbewerbsverstoßenden Einzelgeschäfts durch Einschaltung einer ohne Offenlegung für den Gesellschafter handelnden Person.

Dieselbe Auslegung ergibt sich aus einem Vergleich mit den anderen Einziehungsgründen in § 9 der Satzung. Neben dem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sind dort als Einziehungsgründe die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, die Vornahme der Vollstreckung in den Geschäftsanteil oder die Entmündigung des Gesellschafters vorgesehen. Dies sind Einzelfall-Ereignisse, deren Eintritt oder deren Nichtbestehen sich ohne weiteres danach bestimmen läßt, ob ein fest definiertes Ereignis stattgefunden hat. Wenn auch der Bekl. zuzugeben ist, daß nicht jede durchgeführte Zwangsvollstreckung einen Einziehungstatbestand schafft und deswegen auch ein vordergründig unbezweifelbarer Tatbestand Platz für eine Auslegung läßt, so steht doch jedenfalls fest, daß die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne die einzelnen formell definierten Voraussetzungen keinen Bestand haben kann. So gsehen bleibt auch der Schluß zulässig, der Begriff „Konkurrenzgeschäft” sei ebenfalls formalistisch und eng auszulegen.

Schließlich entspricht die am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffs „Konkurrenzgeschäft” dem Sinn der Vorschrift.

Die Satzungsbestimmungen in §§ 9 und 19 der Satzung bezwecken zum einen, bei Insolvenz oder Anteilspfändung das Eindringen eines unerwünschten Dritten in die Gesellschaft zu verhindern; zum anderen sollen sie eine Handhabe geben, einen Gesellschafter dann mit umgehender Wirkung aus der Gesellschaft zu entfernen, wenn er in besonderem Maße gesellschaftsfeindlich tätig geworden ist. Dabei ist – wie dargestellt – zugrunde zu legen, daß jedes gesellschaftsschädigende Verhalten als Treuepflichtverletzung zur Ausschlußklage berechtigt. Die in der Satzung besonders geschaffene Möglichkeit, Konkurrenzgeschäfte auch als Einziehungsgrund vorzusehen, kann daneben nur den Sinn haben, eine eng umgrenzte und klar definierbare Gruppe von Wettbewerbsverstößen eigens zu pönalisieren. Das aber sind Konkurrenzgeschäfte, die nicht allgemein auf das Entstehen von Konkurrenz hinarbeiten, sondern im Einzelfall durch Vornahme eines Rechtsgeschäftes die Konkurrenzsituation verwirklichen.

2. Gegen das Verbot, Konkurrenzgeschäfte im dargelegten Sinn vorzunehmen, hat der Kl. in keinem Fall verstoßen.

a) Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, daß der Kl. die P-Anteile an der P alt nicht für die Bekl. erworben hat.

Es liegt – wie das LG zu Recht ausgeführt hat – im Unterlassen des Ankaufs der Anteile keine Vornahme eines konkreten Vertragsabschlusses. Ohnehin wäre fraglich, ob der Kl. ein Konkurrenzgeschäft betrieben hat, weil eine Konkurrenztätigkeit der P auch durch den Ankauf der P-Anteile nicht zu verhindern gewesen wäre. Die P war nämlich Trägerin der Patente und Lizenzen, in deren Auswertung die Bekl. P-Produkte herstellte. Es ist nicht ersichtlich, daß die P vertraglich gebunden gewesen wäre, diese Rechte nicht selbst zu verwerten.

Daß der Kl. der Bekl. durch den Nichtankauf die Möglichkeit genommen hat, sich durch eine mögliche Bindung der P alt der Herstellung der gewinnbringenden P-Produkte zu versichern, ist überdies schon deswegen kein Wettbewerbsverstoß, weil die Unternehmensgegenstände von P alt und K nach den Satzungsbestimmungen unterschiedlich sind und nicht ersichtlich ist, daß die Bekl. auch ohne die Bestimmungen des Geschäftsbesorgungsvertrags demnächst ihre Aktivitäten auf den statuarischen Unternehmensgegenstand der P alt hätte erstrecken wollen.

Demnach war die vom Kl. getroffene unternehmerische Entscheidung, mag sie für die Bekl. auch nicht vorteilhaft gewesen sein, ohne Bezug auf das satzungsmäßige Wettbewerbsverbot.

b) Der Verkauf der Anteile der Bekl. an P alt an Dr. S u.a. stellte keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar. Hierdurch wurde allenfalls Konkurrenz vorbereitet. Die Bekl. hat überdies auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen, daß die P dadurch aktuell in Konkurrenz zur Bekl. getreten ist, daß sie nunmehr selbst neben der Bekl. produziert. Die Bindung der P auch im Geschäftsbesorgungsvertrag vom 12. 9. 1986 auf nicht unerhebliche Zeit bewirkte vielmehr, daß die Bekl. weiterhin die P-Produkte herstellen und vertreiben kann.

c) Die Patentanmeldung bzw. -übertragung von Arbeitnehmer-Erfindungen des Technikers St für die P alt stellen nicht die Vornahme eines Konkurrenzgeschäfts i.S. eines eng umgrenzten einzelvertraglichen Vorgangs dar, weil (unstreitig) mit diesen Erfindungen nicht produziert wurde. Es kann daher offenbleiben, ob die Erfindungen in den Geschäftsbereich der Bekl. oder der P alt, deren Angestellter St auch war, fielen. Soweit dem Kl. eine pflichtwidrige Unterlassung dadurch angelastet wird, daß er einen know-how-Lizenzvertrag statt namens der Bekl. namens der P alt abgeschlossen hat, entfällt ein Wettbewerbsverstoß schon deswegen, weil Beschichtungen allein zum Geschäftszweig der P alt gehören. …

V. Ausschlussklage gegen den Kläger

Der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 6. 9. 1990, die Ausschlußklage gegen den Kl. zu erheben, ist wirksam mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen worden. … Dasselbe gilt, soweit die Verwertung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Kl. durch Einziehung für den Fall des Wirksamwerdens seines Ausschlusses, die Bestellung von Frau S als Sondervertreterin für verschiedene Klagen und die Anweisung an die Geschäftsführung beschlossen wurde, bei einer Gesellschafterversammlung der P neu gegen deren Liquidation zu stimmen.

1. Das LG hat – von dem Kl. insoweit auch nicht angegriffen – ausgeführt, grundsätzlich sei ein Beschluß über die Erhebung der Ausschlußklage gegen einen GmbH-Gesellschafter aus wichtigem Grund zulässig, wenn etwa der Gesellschaftszweck gefährdet oder der Gesellschafter untragbar sei. Weiterhin hat es zutreffend darauf verwiesen, daß im vorliegenden Stadium des Verfahrens im wesentlichen nur die formelle Gültigkeit des Beschlusses zur Klageerhebung zu untersuchen und kein Raum für die Prüfung der Frage sei, ob ein wichtiger Grund tatsächlich gegeben sei, weil diese Bewertung dem Verfahren der Ausschlußklage vorbehalten bleibe. Zu Recht hat das LG schließlich ausgeführt, daß der Gesellschafterbeschluß ordnungsgemäß mit Stimmenmehrheit zustande gekommen und folglich wirksam sei und daß ferner die AusschlußGründe genügend konkret und plausibel dargelegt seien.

2. Der Kl. trägt im Berufungsrechtszug vor, bereits die Stimmabgabe für die Erhebung der Ausschlußklage sei im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit den behaupteten „Verfehlungen” und die verheerenden wirtschaftlichen Folgen allein durch den Beschluß zur Klageerhebung treuwidrig; diese Stimmen seien daher nicht mitzuzählen, so daß die Anträge für die Klageerhebung mit Stimmenmehrheit abgelehnt worden seien.

Der Senat folgt dieser Argumentation nicht.

Aus der personalistischen Struktur der GmbH wird eine allgemeine Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern gefolgert, die zum Inhalt hat, die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
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zu wahren, sie insbesondere nicht durch schädigendes Verhalten zu beeinträchtigen, entsprechend auch auf die mitgliedschaftlichen Interessen der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 13 Rn. 21 f.). Als allgemeine Verhaltensregel zur loyalen Ausübung von Rechten kann die gesellschaftliche Treuepflicht auch die Ausübung des Stimmrechts in bestimmtem Sinn gebieten (Baumbach/Hueck, § 13 Rn. 30). Eine solche Stimmpflicht hat aber nicht den Sinn, ein sich genügend konkret abzeichnendes vertragsuntreues Verhalten eines Gesellschafters dadurch sanktionslos zu stellen, daß bereits der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch ein Gericht versperrt wird. Die Frage, ob Ausschließungsgründe gegen den Kl. wegen möglicherweise eingetretener Verwirkung noch geltend gemacht werden können, stellen vielmehr Faktoren innerhalb der Bewertung dar, ob ein Verstoß noch als ein wichtiger Grund angesehen werden kann. Sie beziehen sich auf den materiellen Bestand des Ausschließungsbeschlusses und spielen daher erst im folgenden Ausschließungsverfahren eine Rolle. Dabei ist abzuwägen, in welchem Verhältnis die für einen Ausschluß maßgebenden Gesichtspunkte (die Gewichtigkeit des Vorwurfs, das Verhalten der übrigen Gesellschafter, die Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses unter Berücksichtigung des ultima-ratio-Prinzips, der Zeitablauf seit der Verfehlung, die Auswirkungen auf den betroffenen Gesellschafter) aufeinander einwirken. …

Schlagworte: Ausnahmen im Einzelfall, Gesellschafter verbleibt zunächst in der Gesellschaft, Gewinnanspruch des ausscheidenden Gesellschafters, Grundsätzliche Unzulässigkeit, Hinauskündigungsklausel, Kein automatischer Übergang der Geschäftsanteile auf die Gesellschaft, Stimmrecht in der Übergangszeit, Verstoß gegen Geschäftschancenlehre, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot