§ 11 MarkenG, § 17 MarkenG, EUV 2017/1001 Art 7 Abs 1 Buchst b, EUV 2017/1001 Art 7 Abs 1 Buchst c, EUV 2017/1001 Art 21, EUV 2017/1001 Art 59 Abs 1 Buchst a, Art 6septies PVÜ, § 148 ZPO, § 538 ZPO
1. Die Übertragung einer Agentenmarke kann auch auf eine nicht rechtskräftig gelöschte Marke gestützt werden. Dabei richtet sich die Übertragung des auf die Europäische Union erstreckten Teils einer IR-Marke nach Art. 21 UMV und kann vor einem Unionsmarkengericht lediglich im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht werden.
2. Wenn eine Unionswortmarke aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer – isoliert betrachtet – nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, fehlt die Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird. Eine – keine Unterscheidungskraft begründende – Abkürzung kann im Einzelfall auch dann zu bejahen sein, wenn vom direkten Wortsinn her die Buchstabenfolge (hier: „MAP“) nicht das Akronym der Marke (hier: „MASTER AMINO ACID PATTERN“) ist.
3. Ist die Widerklage, mit der sich die Beklagtenpartei nach Art. 59 Abs. 1 lit. a UMV gegen die Unionsklagemarke wendet, begründet, darf in der Regel der Rechtsstreit in Bezug auf die Klage nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Widerklage ausgesetzt und über die Widerklage durch Teilurteil entschieden werden. Hat das Landgericht – als Folge der Unzulässigkeit der Aussetzungsentscheidung – dennoch ein unzulässiges Teilurteil erlassen, kann das Berufungsgericht den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich ziehen und in der Sache insgesamt selbst entscheiden, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
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