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OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2013 – 12 U 49/13

BGB § 133Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 133
, 138, 157; AktG 84

1. Bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft mit identischer Kapitalbeteiligung der beiden Gesellschafter besteht im Falle von Meinungsverschiedenheiten aufgrund der dann gegebenen Pattsituation die Gefahr einer Selbstblockade der Gesellschaftsorgane. Aus der anglo-amerikanischen Vertragspraxis her wurden zur Auflösung derartiger Blockaden („deadlock“) Vertragsklauseln entwickelt, die einen schnellen und radikalen Ausstieg eines der beiden Gesellschafter durch Übernahme von dessen Beteiligung durch den anderen Gesellschafter ermöglichen.

2. Derartige Klauseln des Inhalts, dass jeder Teil berechtigt ist, dem jeweils anderen Teil seine Gesellschaftsbeteiligung unter Nennung eines bestimmten Preises zum Ankauf anzubieten, und dass der Angebotsempfänger verpflichtet ist, bei Nichtannahme dieses Angebots seine Gesellschaftsbeteiligung an den Anbietenden unverzüglich zum gleichen Kaufpreis zu verkaufen und abzutreten, werden gemeinhin als Russian-Roulette-Klauseln bezeichnet.

3. Hierzu gehören auch Varianten mit einer differenzierter ausgebildeten Preisfindungssystematik, etwa des Inhalts, dass jeder Teil berechtigt ist, dem jeweils anderen Teil den Ankauf von dessen Gesellschaftsbeteiligung zu einem bestimmten Preis anzubieten, und dass der Angebotsempfänger verpflichtet ist, bei Nichtannahme dieses Angebots seinerseits ein Gegenangebot für den Ankauf der Gesellschaftsbeteiligung des ersten Teils zu einem höheren Kaufpreis zu unterbreiten, das dieser nur bei Abgabe eines wiederum höheren Kaufangebots ablehnen darf usw.; derartige Klauseln werden als Shoot-Out-Klauseln oder als Texan Shoot-Out-Klauseln bezeichnet.

4. Bei der Variante der sizilianischen Eröffnung übergeben beide Teile gleichzeitig jeweils dem anderen ein (verdecktes) Angebot zum Ankauf von dessen Beteiligung, wobei das Angebot mit dem höheren Kaufpreis zum Tragen kommt (vgl. zum Ganzen: Schulte/Sieger, Russian Roulette und Texan Shoot-Out – Zur Gestaltung von radikalen Ausstiegsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Joint-Venture-Gesellschaften, NZG 2005, 24; Fleischer/Schneider, Zulässigkeit und Grenzen von Shoot-Out-Klauseln im Personengesellschafts- und GmbH-Recht, DB 2010, 2713; Niewiarra, Unternehmenskauf, 3. Aufl. Abschnitt III 3 a bb, Seite 105; Fett/Spiering, Handbuch Joint-Venture,1. Aufl. Abschnitt 17.2.5 – 17.2.7, Seiten 419ff., Rn. 591ff.; Bachmann u.a., Rechtsregeln für die geschlossene Kapitalgesellschaft, § 3 Abschnitt D II, Seite 70).

5. Derartige Klauseln sind nicht per se für unwirksam. Das OLG Wien hat die Aufnahme einer Shoot-Out-Klausel in einen GmbH-Gesellschaftsvertrag als wirksam angesehen, weil ihr checks-and-balances – Mechanismus einer Übervorteilung eines Gesellschafters entgegenwirke (OLG Wien, Urteil vom 20.04.2009, Az.: 28 R 53/09h). Das Appellationsgericht Paris hat eine solche Klausel ebenfalls gebilligt, weil sie keinen Sanktionscharakter aufweise und daher keine unwirksame Ausschlussklausel sei, sondern nur ein freiwillig zwischen den Parteien vereinbartes Ausstiegsverfahren beinhalte [Cour d`appel de Paris, RTDcom (revue trimestrielle de droit commercial) 2007, 169, 170]. Auch in der Literatur werden derartige Klauseln für wirksam erachtet (vgl. Schulte/Sieger NZG 2005, 24, 27ff.; Fleischer/Schneider DB 2010, 2713, 2715ff.; Niewiarra a.a.O. Seite 105; Fett/Spiering a.a.O. Rn. 599ff.).

6. Es handelt sich bei derartigen Klauseln auch nicht um unzulässige Hinauskündigungsklauseln. Gesellschaftsvertragliche Regelungen in Personengesellschaften, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. Hinauskündigungsklausel) sind grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 20.01.1977 – II ZR 217/75, BGHZ 68, 212; Urteil vom 13.07.1981 – II ZR 56/80, BGHZ 81, 263; Urteil vom 09.07.1990 – II ZR 194/89, BGHZ 112, 103; Urteil vom 19.09.2005 – II ZR 342/03, BGHZ 164, 107 – Mitarbeitermodell; Urteil vom 19.09.2005 – II ZR 173/04, BGHZ 164, 98 – Managermodell; Urteil vom 19.03.2007 – II ZR 300/05, NJW-RR 2007, 913; Urteil vom 07.05.2007 – II ZR 281/05, NJW-RR 2007, 1256). Maßgebliche Erwägung dafür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen, da das freie Kündigungsrecht des anderen Teils von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden kann, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, da das Kündigungsrecht immer wie ein „Damoklesschwert“ über ihm schwebt (BGH a.a.O.).

7. Bei Russian-Roulette-Klauseln im vorgenannten Sinn kann es in Situationen mit wirtschaftlich unterschiedlich potenten Vertragsteilen zu Missbrauchsmöglichkeiten kommen, etwa wenn der finanzstärkere Teil ein Angebot zu einem strategischen Preis erklärt, von dem er weiß, dass der schwächere Teil diesen nicht zu leisten im Stande ist; gleiches kann gelten, wenn der Kauf oder Verkauf für einen Teil aus steuerlichen oder unternehmensstrategischen Gründen wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist und der andere Teil dies weiß. Letzterer kann hier einen für ihn günstigen Preis für seinen bzw. den Gesellschaftsanteil des anderen Teils faktisch erzwingen (vgl. Fleischer/Schneider DB 2010, 2713, 2714f.; Fett/Spiering a.a.O. Rn. 598). Die Klausel eröffnet in derartigen Konstellationen letztlich die Möglichkeit, einen Gesellschafter gegen dessen Willen aus der Gesellschaft hinauszudrängen. Anlass für ein richterliches Eingreifen könnte allenfalls dann bestehen, wenn einer der beiden Gesellschafter ein Erwerbsangebot von Anfang an nicht finanzieren kann und den für ihn nachteiligen Vollzugsmechanismus des Shoot-Out-Verfahrens deshalb tunlichst vermeiden muss (vgl. Fleischer/Schneider DB 2010, 2713, 2718; Bachmann u.a. a.a.O. Seite 70). Allerdings rechtfertigt das grundsätzlich stets bestehende Missbrauchsrisiko nicht das Eingreifen des Sittenwidrigkeitsverdikts; will sich eine Vertragspartei diesem Risiko nicht aussetzen, so darf sie sich nicht auf das Russian-Roulette-Verfahren einlassen. Jedenfalls ist aber aufgrund des mit einer Russian-Roulette-Klausel verfolgten berechtigten Zwecks – die Auflösung der Möglichkeit einer Selbstblockade der Gesellschaft durch zwei gleich hoch beteiligte Gesellschafter – die Verwendung einer derartigen Klausel sachlich gerechtfertigt.

8. Ein vertragliches oder nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann bei unterbliebener Vereinbarung einer Karenzentschädigung unwirksam sein, etwa bei kaufmännischen Angestellten (§ 74 Abs. 2 HGB), für wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) (§ 74 Abs. 2 HGB analog, vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2003 – III ZR 196/02, NJW 2003, 1864) oder im Handelsvertreterverhältnis (§ 90a HGB). Zwischen Gesellschaftern einer oHG oder KG ist ein solches Verbot während der Vertragszeit von § 112 HGB gedeckt; ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss indes ausdrücklich in den Grenzen von GWB und § 138 BGB vereinbart werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 35. Aufl. § 112 Rn. 14, 17).

9. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist dann geboten, wenn die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Hingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – VII ZR 99/10, NJW 2013, 678; Urteil vom 17.01.2007 – VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311; Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205; Urteil vom 13.02.2004 – V ZR 225/03, NJW 2004, 1873; Urteil vom 17.04.2002 – VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310; Urteil vom 21.09.1994 – XII ZR 77/93, BGHZ 127, 138).

10. Bei der Auslegung von Gesellschaftsverträgen sind unterschiedliche Kriterien maßgebend, je nachdem ob es sich bei den auszulegenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages um individualrechtliche Regelungen oder um Bestimmungen mit einem körperschaftlicher Charakter handelt. Für (im Bereich von Personengesellschaften getroffene) individualrechtliche Bestimmungen besitzen die §§ 133 und 157 BGB uneingeschränkte Gültigkeit, wohingegen (im Bereich von Kapitalgesellschaften oder bei Publikums-Personengesellschaften) bei allen körperschaftlichen Bestimmungen eine normenähnliche Auslegung geboten ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 35. Aufl. § 105 Rn. 59, Anh § 177a Rn. 67; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl. § 2 Rn. 33ff. m.w.N.).

11. Gesellschaftsvertragliche Regelungen körperschaftsrechtlicher Art haben nach den Grundsätzen der sogenannten objektiven Satzungsauslegung zu erfolgen. Zu den körperschaftlichen Bestimmungen rechnen die grundsätzlichen Regelungen über die Beziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft, Bestimmungen über die Abfindung beim Ausscheiden sowie auch über die Veräußerung, Übertragung und Vererbung von Geschäftsanteilen. Bei der Auslegung dieser körperschaftlichen Bestimmungen nach den Grundsätzen der sogenannten objektiven Satzungsauslegung haben alle Umstände außer Betracht zu bleiben, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen und damit nicht allgemein erkennbar sind, wie etwa die Entstehungsgeschichte des Gesellschaftsvertrages sowie die Vorstellungen, Absichten und Äußerungen von Personen, die an der Abfassung des Gesellschaftsvertrages mitgewirkt haben. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft oder Publikums-Personengesellschaft mindestens, soweit er körperschaftsrechtliche Angelegenheiten behandelt, für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere für die Gläubiger und künftigen Gesellschafter, bestimmt ist (BGH, Urteil vom 09.06.1954 – II ZR 70/53, BGHZ 14, 25; Urteil vom 27.10.1986 – II ZR 240/85, GmbHR 1987, 94; Urteil vom 16.12.1991 – II ZR 58/91, BGHZ 116, 359; Urteil vom 11.10.1993 – II ZR 155/92, BGHZ 123, 347; Urteil vom 17.02.1997 – II ZR 41/96, BGHZ 134, 364; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
NZG 2000, 433; vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1981 – II ZR 89/79, GmbHR 1982, 129).

12. Grundsätzlich ist im Verhältnis des Vorstandsmitglieds zur Aktiengesellschaft die korporationsrechtliche Ebene (Bestellung bzw. Abberufung) und die schuldvertragliche Ebene (Abschluss bzw. Beendigung des Anstellungsvertrags) zu unterscheiden (wie in § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 5, Abs. 3 Sätze 1 und 5 zum Ausdruck gebracht) (Hüffer, AktG 10. Aufl. § 84 Rn. 2). Die Niederlegung des Vorstandsamtes führt zwar zur Beendigung der Organstellung, nicht zwingend indes auch zur sofortigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses (vgl. Hüffer a.a.O. Rn. 36). Selbst wenn die Erklärung der Amtsniederlegung als (konkludente) Kündigung auch des Anstellungsvertrags ausgelegt würde, können insoweit, etwa unter Berücksichtigung von Kündigungsfristen, weitere Gehaltsansprüche bestehen.

siehe auch http://www.gesellschaftsrechtskanzlei.com/profil/gesellschaftsrecht/gmbh/ausgewaehlte-themen/besonderheiten-bei-der-zwei-personen-gmbh/

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