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OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2014 – 14 U 2588/13

HGB §§ 161, 171, 172; BGB § 305c

1. Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft schuldet die Rückzahlung von nicht durch Gewinne, aber durch eine gesellschaftsvertragliche Ermächtigung gedeckten Auszahlungen an die Gesellschaft nur, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (BGH, Urteil vom 12.3.2013, Az. II ZR 73/11, Rn. 8 – 12 nach juris).

2. Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen, wobei in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der AuslegungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auslegung
Zweifel bei der Auslegung
zu Lasten des Verwenders gehen, so dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten des Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen (BGH a.a.O., Rn. 13 u. 14 nach juris). Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, ob im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen geregelt sind, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte (BGH, a.a.O., Rn. 23 nach juris).

3. Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumskommanditgesellschaft, dass Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliches Darlehen gewährt werden, ist im Einzelfall keine ausreichend klare Grundlage für Rückforderungen der Gesellschaft gegenüber Kommanditisten, die in Emissionsprospekt und Gesellschaftsvertrag vorgesehene Auszahlungen betreffen.

4. Wird im Prospekt von „Wiederaufleben der Haftung“ gesprochen, ist damit die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB gemeint. Diese berührt das Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern aber gerade nicht (BGH, a.a.O., Rn. 10 u. 11 nach juris).

Schlagworte: Auslegung des Gesellschaftsvertrages, gewinnunabhängige Ausschüttungen, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Schiffsfonds gewinnunabhängige Ausschüttungen