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OLG Nürnberg, Urteil vom 23. August 1988 – 1 U 3651/87 

§ 17 GmbHG, § 16 GmbHG, § 15 Abs 5 GmbHG, § 51 Abs 2 GmbHG, § 38 Abs 1 GmbHG

1. Bedarf es nach der Satzung einer GmbH zur Verpfändung eines (Teil-)Geschäftsanteils der Zustimmung der Gesellschaft, so gilt dieses Zustimmungserfordernis auch für die Sicherungsabtretung eines solchen Anteils.

2. Bei einer personalistisch ausgestalteten GmbH genügt zur Übertragung eines (Teil-)Geschäftsanteils die Zustimmung (GmbHG § 17) des Geschäftsführers der GmbH nicht; es bedarf der Zustimmung der Gesellschafter.

3. Nimmt der Geschäftsführer einer GmbH von der Abtretung eines Geschäftsanteils durch seine Beteiligung bei der notariellen Beurkundung Kenntnis, so ersetzt dies nicht die Anmeldung bei der GmbH iS des GmbHG § 16.

4. Der „Stimmenkauf“ allein führt nicht dazu, daß diese Stimmen bei der Beschlußfassung von Gesellschaftern einer GmbH nicht mitgezählt werden dürfen.

Schlagworte: Ausschluss- oder Einziehungsbeschluss, Gesellschafterliste bei Ausschlussvorgängen, Gesellschafterliste bei Übertragungsvorgängen, Verpfändung oder Pfändung der Mitgliedschaft des Anfechtungsklägers