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OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.08.2012 – 12 W 1474/12

BGB §§ 60, 64, 71; GmbHG § 54; FamFG § 378

1. Gemäß § 378 Abs. 2 FamFG ist der Notar ermächtigt, im Namen des Berechtigten dessen Bevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) Eintragungen in das Register zu beantragen und gegen eine ablehnende Entscheidung über den Eintragungsantrag namens der Anmeldeberechtigten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG einzulegen (Heinemann in: Keidel, FamFG 17. Aufl. § 378 Rn. 14 m. w. N.).

2. Wird der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Anmeldeberechtigten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist. Die vom Notar verwendete Formulierung „lege ich Beschwerde ein“ ist dabei ohne Bedeutung. Hat der Notar nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Name er das Rechtsmittel einlegt, so darf im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für die Anmeldeberechtigten bzw. -pflichtigen tut. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass dem Notar ein eigenes Beschwerderecht nicht zusteht. Denn die Entscheidung des Registergerichts verletzt keine eigenen Rechte des Notars im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG (OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLGR 2001, 18; BayObLG BayObLGZ 1984, 29; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
DNotZ 1978, 750; Heinemann in: Keidel a. a. O. § 378 Rn. 14 m. w. N.; Meyer-Holz in: Keidel a. a. O. § 59 Rn. 66). Bei Antragstellung und Beschwerdeeinlegung handelt der Notar damit nicht in Wahrnehmung eigener Rechte (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG), sondern als Bevollmächtigter der Berechtigten (vgl. Meyer-Holz in: Keidel a. a. O. § 59 Rn. 68).

3. Bezieht sich die Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins auf einen gemäß § 71 Abs. 2, § 64 BGB eintragungspflichtigen Umstand (etwa Name oder Sitz des Vereins oder Zusammensetzung des Vorstandes), so hat die Anmeldung zum Vereinsregister gemäß § 71 Abs. 1 BGB die geänderte Satzungsbestimmung (schlagwortartig) näher zu bezeichnen (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. Rn. 2187; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. Rn. 140). Bei einer Satzungsänderung hinsichtlich eines anderen Umstandes darf die Eintragung der Änderung in das Vereinsregister nicht deshalb versagt werden, weil die Registeranmeldung keine Bezeichnung der betroffenen Satzungsbestimmung enthält.

4. Für die vergleichbare Problematik der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister (vgl. § 54 GmbHG) ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Anmeldung von Änderungen, die nach § 10 GmbHG eintragungspflichtige Regelungen zum Gegenstand haben (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft), auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben ist; dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (BGH, Beschluss vom 16.02.1987 – II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW-RR 2003, 1616; jeweils m. w. N.).

Schlagworte: Anmeldung, Beschwerdebefugnis, Handelsregister, Satzungsänderung