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OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2009 – 12 W 1050/09

AktG §§ 246, 248, 249; ZPO § 66

1. Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann nicht nur der auf Klägerseite beitretende Aktionär (Anschluss BGH, 23. April 2007, II ZB 29/05, BGHZ 172, 136, und BGH, 25. Mai 2008, II ZB 23/07, WM 2008, 1400), sondern auch der auf Seiten der verklagten Aktiengesellschaft beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet.

2. Die Nebeninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG, nach der sich ein Aktionär als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Klage an dem Rechtsstreit beteiligen kann, ist nur für den auf Seiten des klagenden Aktionärs, nicht auch für den auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft beitretenden Aktionär einschlägig (OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
OLGR 2009, 73; vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2007 a.a.O.; OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
AG 2007, 295).

3. Über die Kosten eines streitgenössischen Nebenintervenienten ist eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn maßgeblichen Umstände zu befinden (BGH, Beschluss vom 18.06.2007 – II ZB 23/06, AG 2007, 547).

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Klagefrist, Nebenintervention, Streitgenossen