AktG §§ 67, 246a
1. Der Nachweis eines ausreichenden Aktienbesitzes im Sinne des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG ist nicht entbehrlich, wenn ein solcher Aktienbesitz im Freigabeverfahren unstreitig ist oder vom Antragsteller des Freigabeverfahrens selbst vorgetragen wird. Vielmehr ist auch in diesem Falle binnen einer Woche nach Zustellung des Freigabeantrags vom Kläger des Anfechtungsklageverfahrens (Antragsgegner des Freigabeverfahrens) der urkundliche Nachweis zu führen, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 Euro hält (Anschluss an KG Berlin, 6. Dezember 2010, 23 AktG 1/10, AG 2011, 170, an OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, 6. Juni 2011, I-8 AktG 2/11, AG 2011, 826 und an OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
BeckRS 2012, 03266; entgegen OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, 30. März 2010, 5 Sch 3/09, AG 2010, 508 und OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, 20. März 2012, 5 AktG 4/11, AG 2012, 414; Aufgabe von OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
, 27. September 2010, 12 AktG 1218/10, AG 2011, 179).
2. Der Nachweis des Erreichens des erforderlichen Aktienquorums allein zu einem bestimmten (welchem?) Zeitpunkt ist insoweit nicht ausreichend (OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
AG 2011, 179).
3. Das Erfordernis eines Nachweises ausreichenden Aktienbesitzes im Sinne des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG gilt für Inhaberaktien wie für Namensaktien in gleicher Weise; dies gilt sogar dann, wenn eine Gesellschaft nur vinkulierte Namensaktien ausgibt, bei denen eine Übertragung der Aktie der Zustimmung der Gesellschaft bedarf, § 68 Abs. 2 AktG (so ausdrücklich KG AG 2011, 170). Es gilt auch unabhängig davon, ob ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Mitgliedschaftsrechts in einer Aktienurkunde besteht oder nicht.
4. Für die Einstufung des fristgerechten urkundlichen Nachweises des Aktienquorums als materielle Freigabevoraussetzung (und nicht nur als – entbehrliche – Verfahrensregelung) spricht, dass die Wochenfrist des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG für den Nachweis einen materiell-rechtlichen Charakter aufweist und deshalb weder verlängert werden kann noch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich ist (OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
AG 2011, 179; KG AG 2011, 170; Hüffer, AktG 10. Aufl. § 246a Rn. 20).
5. Der von § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG geforderte urkundliche Nachweis kann bei Namensaktien (§ 10 Abs. 1 Fall 2 AktG) auch durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Aktienregister der Gesellschaft (§ 67 AktG) geführt werden (§ 246a Abs. 1 Satz 2 AktG, § 420 ZPO). Verweigert die Gesellschaft entgegen § 67 Abs. 6 AktG die Erteilung aktueller Aktienregisterauszüge, muss dem klagenden Aktionär (Antragsgegner des Freigabeverfahrens) nach Treu und Glauben auch eine Beweisführung gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 AktG, § 421 ZPO (durch den Antrag, der Gesellschaft die Vorlage eines entsprechenden Auszugs aufzugeben) möglich sein (insoweit entgegen OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, 6. Juni 2011, I-8 AktG 2/11, AG 2011, 826). Hierauf hat der Antragsgegner innerhalb der Wochenfrist des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG unter entsprechenden Darlegungen vorzutragen.
6. Für die Bemessung des Streitwerts einer aktienrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage wie auch für einen entsprechenden Freigabeantrag sind die wirtschaftlichen Auswirkungen maßgebend, die eine Entscheidung über die (Nicht-)Freigabe des Hauptversammlungsbeschlusses für beide Parteien hat, nicht aber Art und Anzahl der geltend gemachten Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsgründe (BGH, Beschluss vom 11.07.1994 – II ZR 58/94, AG 1994, 469).
Schlagworte: Aktienrecht, Aktienregister, Freigabeverfahren, Mindestaktienbesitz