BGB § 768; GmbHG § 64; InsO § 15
1. Verstößt der Bürge, der gleichzeitig Geschäftsführer der Hauptschuldnerin ist, gegen seine Pflicht zur Insolvenzantragstellung, ist es ihm nicht verwehrt, sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen. Der Umstand, dass dem Gläubiger nicht die Möglichkeit einer verjährungshemmenden Anmeldung seiner Forderungen in einem vom Bürgen beantragten Insolvenzverfahren eröffnet wurde, begründet nicht den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit.
2. Die gegen einen Bürgen erhobene Klage hat keinen Einfluss auf die Verjährung der Hauptforderung, insbesondere kann sie nicht deren Verjährung mit Wirkung gegen den Hauptschuldner hemmen (BGH, Urteil vom 12. März 1980, VIII ZR 115/79).
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