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OLG Nürnberg, Urteil vom 11.06.2008 – 12 U 1646/07

GmbHG §§ 34; BGB §§ 2038, 2040

1. Bei einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage steht dem allein klagenden Miterben gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB die Prozessführungsbefugnis zu, wenn durch die Klage ein zum Nachlass gehörendes Recht gesichert werden kann.

Das Landgericht Ansbach ist unter Hinweis auf das Endurteil des Senats vom 06.07.2005 Seite 9 im Verfahren 12 U 120/05 zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Miterbe der Erbengemeinschaft grundsätzlich berechtigt ist, nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB notwendige Erhaltungsmaßnahmen, zu denen auch die Erhebung einer Klage gehören, ohne Mitwirkung der anderen zu treffen, wenn durch sie ein zum Nachlass gehörendes Recht gesichert werden kann. Diese Voraussetzung ist bei einer gesellschaftlichen Anfechtungsklage erfüllt, denn nur durch deren rechtzeitige Erhebung kann die Wirksamkeit eines rechtswidrigen Beschlusses beseitigt werden. In einem solchen Fall steht dem allein klagenden Miterben eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis zu; § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB geht der Regelung in § 2040 BGB, wonach die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können, vor (BGHZ 108, 21, 30).

2. Die Satzungsregelung einer GmbH, die die Ausschließung eines Gesellschafters an den Zugang des Ausschließungsbeschlusses knüpft und nicht erst mit Zahlung des Abfindungsbetrages wirksam werden lässt, ist zulässig (Anschluss BGH, 30. Juni 2003, II ZR 326/01, NJW-RR 2003, 1265; entgegen OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, 26. November 1996, 5 U 111/95, NJW-RR 1997, 612).

Entgegen der Meinung des Klägers ist die Ausschließung der Miterbengemeinschaft nach P G aus der Beklagten auch vollzogen. Die Frage, ob die Einziehung der Anteile der Erbengemeinschaft durch Beschlussfassung in der Versammlung vom 18.02.2005 erst mit Zahlung der satzungsgemäßen Abfindung wirksam wird (der Senat hat dies in seinem Beschluss vom 29.10.2007 im Verfahren 12 U 489/07 offen gelassen, S. 7 des Beschlusses), ist zu verneinen. Die Parteien haben die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses in § 14, 4. Abs. S. 4 ihrer Satzung (Anlage BE 1) ausdrücklich dahingehend geregelt, dass die Ausschließung mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses wirksam wird. Eine solche Satzungsregelung ist vom BGH in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 30.06.2003 (NJW-RR 2003, 1265) für zulässig angesehen worden. Die in Schrifttum und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils bereits mit der Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam wird (so KG B, 06.02.2006, AZ: 23 U 206/04) oder erst mit Zahlung des Abfindungsbetrages (so genannte Bedingungslösung, BGH 20.02.1995, NJW-RR 1995, 667, 669), kann somit offen bleiben. Aufgrund der Satzung der Parteien ist allein der Zugang des Einziehungs-/Ausschließungsbeschlusses entscheidend. Dieser erfolgte am 18.02.2005, weil der Kläger ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2008 übergebenen Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 18.02.2005 anwesend war.

Schlagworte: Abfindung, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Ausschließungsvoraussetzungen ungleich eines wichtigen Grundes, Ausschluss, Ausschluss des Gesellschafters, Erbengemeinschaft, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss