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OLG Nürnberg, Urteil vom 21.01.2008 – 6 U 2208/07

GmbHG § 13; BRAO §§ 59c ff.; BGB § 311

1. § 13 Abs. 2 GmbHG gilt auch für Rechtsanwaltsgesellschaften nach §§ 59c ff. BRAO.

2. Eine persönliche Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
der Rechtsanwalts-GmbH kommt dann in Betracht, wenn er in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nahm oder ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgte.

Schlagworte: Durchgriffshaftung, eigenes wirtschaftliches Interesse, Geschäftsführer, Gesellschafter, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, persönliches Vertrauen