BGB § 714; StrEG
1. Anspruch auf Entschädigung für rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen nach §§ 2 ff StrEG hat nur der frühere Beschuldigte selbst, nicht ein sonstiger Verfahrensbeteiligter oder ein am Verfahren unbeteiligter Drittgeschädigter (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., vor §1 StrEG Rn 2; Kunz, StrEG, 4. Aufl., Einl. Rn 36). Gemäß § 7 StrEG kann der Entschädigungsberechtigte nur Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen unmittelbar in seinem Vermögen eingetreten ist (BGHZ 106, 313, OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
, NStZ-RR 2003, 61-64; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
, Urteil vom 20.01.2005, 12 U 334/04).
2. Nicht ersatzfähig sind demgegenüber bloße Reflexschäden, die einem Gesellschafter allein durch die Schädigung „seiner“ Gesellschaft erwachsen. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
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und der Zuerkennung der Parteifähigkeit im Zivilprozess durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 146, 341 – 361) ist die BGB-Gesellschaft als Trägerin von Rechten und PflichtenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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anerkannt. Dann aber wird der Gesellschafter grundsätzlich nicht unmittelbar wirtschaftlich berührt, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich einen Schaden erleidet (BGH VersR 1979, 179). Anders als bei der GmbH haften zwar die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft oder die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft für die Schulden der Gesellschaft. Gleichwohl stehen Forderungen der Gesellschaft nur dieser zu, nicht den einzelnen Gesellschaftern. Bei der BGB-Gesellschaft hat im Übrigen auch ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse.
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