ZPO §§ 51, 57; BGB §§ 709, 714, 730, 744
1. Die bloße Uneinigkeit der beiden gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafterinnen einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
rechtfertigt nicht die Bestellung eines Prozesspflegers für die Gesellschaft.
2. Stellen die beiden Gesellschafterinnen im prozess sich widersprechende Sachanträge, so fehlt es an einer wirksamen Antragstellung für die Gesellschaft.
3. Aus dem Notgeschäftsführungsrecht einer Gesellschafterin folgt nicht die prozessuale Vertretungsmacht, die Gesellschaft in einem Passivprozess alleine vertreten zu lassen.
Schlagworte: BGB-Gesellschaft, Geschäftsführer, Notgeschäftsführer