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OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.03.2007 – 1 W 79/06

AktG §§ 246, 249; ZPO §§ 91a, 101

1. Wird eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nach §§ 246, 249 AktG nach Vergleichsschluss durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet, ist die in dem Vergleich zwischen den Hauptparteien getroffene Kostenentscheidung nicht auf die Aktionäre anzuwenden, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Nebenintervenienten beigetreten sind. Der Grundsatz der Kostenparallelität aus § 101 Abs.1 ZPO gilt hier nicht. Vielmehr ist unabhängig von der im Vergleich enthaltenen Kostenregelung der Parteien nach §§ 101 Abs. 2, 91a ZPO über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden (im Anschluss an BGH, 3. Juni 1985, II ZR 248/84, JZ 1985, 853).

2. Bei der gemäß §§ 101 Abs. 2, 91a ZPO nach Billigkeit zu treffenden Kostenentscheidung kann auch von Bedeutung sein, dass im konkreten Fall der Nebenintervenient sich im Wesentlichen auf die Erklärung seines Beitritts beschränkt und keinen erkennbaren, irgendwie ins Gewicht fallenden Beitrag zur Prozessführung geleistet hat, sondern bis zum Vergleichsschluss in der Position des abwartenden Beobachters verblieben ist.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Nebenintervention