GmbHG § 19
1. Keine Befreiung von der Pflicht zur Einzahlung der Stammeinlage einer Komplementär-GmbH durch Zahlung auf ein Konto der Kommanditgesellschaft bei bereits vorab getroffener Verwendungsabsprache zwischen den (mehreren) Gesellschaftern.
2. Der Tatbestand des unzulässigen „Hin-und-Herzahlens“ setzt nicht voraus, dass der einzelne Zahlungspflichtige die KG beherrscht (im Anschluss an BGH, 10. Dezember 2007, II ZR 180/06).
Schlagworte: Einforderung der restlichen Stammeinlage, Hin- und Herzahlen, Kommanditgesellschaft, Komplementär-GmbH, Stammeinlage