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OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.08.2009 – 1 W 34/09

GmbHG § 19

1. Keine Befreiung von der Pflicht zur Einzahlung der Stammeinlage einer Komplementär-GmbH durch Zahlung auf ein Konto der Kommanditgesellschaft bei bereits vorab getroffener Verwendungsabsprache zwischen den (mehreren) Gesellschaftern.

2. Der Tatbestand des unzulässigen „Hin-und-Herzahlens“ setzt nicht voraus, dass der einzelne Zahlungspflichtige die KG beherrscht (im Anschluss an BGH, 10. Dezember 2007, II ZR 180/06).

Schlagworte: Einforderung der restlichen Stammeinlage, Hin- und Herzahlen, Kommanditgesellschaft, Komplementär-GmbH, Stammeinlage